II. Abschn. §§ 105 u. 106. B. Der Getreide- und Mehlaufschlag. 371
B. Getreide= und Mehlaufschlag.“)
40 & vom Hektoliter oder vom Faß Kern, Waizen, Korn oder Gerste,
jedoch von letzterer nur dann, wenn sie nicht zur Malzbereitung
bestimmt ist.
von 50 Kilogramm oder dem Centner dieser Getreide-Arten.
„ von 50 Kilogramm oder dem Centner, dann
„ vom Kilogramm eingeführten Mehles dieser Getreide-Arten.
„ von 50 Kilogramm oder dem Centner, dann
„ vom Kilogramm eingeführten Brotes.
8 2. Pferdefleisch 5) und Geflügelh) fallen nicht unter
den Aufschlag. Zur Einführung eines Aufschlages auf Wildpret,
dann auf Haber, Futtermehl), Kochgerste und Hülsenfrüchte ist die in
Art. 40 Abs. IV der Gem.-Ordn. für die Landesteile rechts des
Rheins vorgesehene Genehmigung erforderlich 6s); in Gemeinden, in
welchen zur Zeit ein derartiger Aufschlag besteht, dürfen die dermaligen
Sätze ohne jene Genehmigung nicht überschritten werden.
3. Wir behalten Uns vor, denjenigen Gemeinden, welche
den Fleisch-, Getreide= oder Mehlaufschlag zur Zeit in höheren, als
den in § 1 bezeichneten Sätzen beziehen, den Fortbezug dieser höheren
Sätze zu bewilligen, wenn mit Rücksicht auf den Haushalt der be-
treffenden Gemeinde ein Bedürfnis hiefür vorhanden ist.
§ 4. Der Anspruch auf Rückvergütung.?) bei der Ausfuhr
der in der gegenwärtigen Verordnung behandelten aufschlagspflichtigen
Produkte ist im Allgemeinen bedingt:
*) Siehe hiezu Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 18. März 1896 Bd. 17,
207 über den Begriff „Futtermehl“.
5) Ueber Pferdefleisch siehe S. 374.
6) D. h. zahmes Geflügel (wildes Geflügel gehört zum Wildpret); siehe
S. 374. Die Verpflichtung zur Bezahlung von allenfallsigen Marktgebühren wird
hiedurch natürlich nicht berührt.
6 a) Siehe hiezu § 107.
1) a. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 16. Juli 1890 Bd. 12, 271: Die
Rückvergütung des Wildpretaufschlages bemißt sich nach der Verord-
nung vom 27. November 1875, den Fleisch-, Getreide= und Mehlaufschlag
und die Rückvergütung der Aufschläge in den Gemeinden diesseits des
Rheins betr.
Ein Transit im Sinne des § 5 dieser Verordnung ist nur dann
gegeben, wenn ein Gegenstand schon von vorneherein für einen dritten
Ort bestimmt ist und den Aufschlagsbezirk in unveränderter Form und
Verpackung regelmäßig sofort oder in kurzer Zeit verläßt.
Die Rückvergütung des Aufschlages auch für das nicht im Wege
des Transites aus dem Aufschlagsgebiete wieder ausgeführte Wildpret
kann mangels einer diesbezüglichen verordnungsmäßigen Festsetzung nicht
beansprucht werden.
b. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 23. Mai 1888 Bd. 10, 31: Die
bloße Durchfuhr von Mühlenfabrikaten durch den Bezirk einer zur Er-
hebung eines Mehlaufschlages berechtigten Gemeinde unterliegt der Auf-
schlagspflicht nicht.
Die Rückvergütung des gemeindlichen Mehlaufschlages unter Abzug
der statutarisch festgesetzten gemeindlichen Kontrollkosten hat bezüglich
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