Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

374 II. Abschn. 88 105 u. 106. B. Der Getreide- und Mehlaufschlag. 
Staatsministerium des Innern nach dem untenstehenden“) Formular 
unmittelbar Anzeige zu erstatten und zugleich ein Abdruck der be- 
züglichen Aufschlagsordnung vorzulegen. 
Der Begriff des Fleischaufschlages nach der Gem.-Ordn. von 
1869 bezw. der Verordnung vom 27. November 1875 ist der näm- 
liche, welcher bisher gemäß der Verordnung vom 31. Dezember 1808 
und gemäß Ziff. 25 bis 28 der Vollz.-Vorschriften zum revidierten 
Gen-E. (Web. 1, 261 und 3, 111) maßgebend war. Siehe v. Kahr 
431 f. 
Nicht zum Fleischaufschlag im Sinne der Verordnung vom 
27. November 1875 gehört daher der Aufschlag vom Pferdefleisch, vom 
Geflügel und vom Wildpret.“) Zur Einführung eines Wildpretauf- 
schlages ist nach § 2 I. c. ministerielle Genehmigung erforderlich; ein 
Aufschlag vom zahmen Geflügel und vom Pferdefleisch könnte Ange- 
sichts der Bestimmung des § 2 I. c. nur auf Grund einer gesetz- 
lichen Ermächtigung gemäß Art. 40 Abs. II der Gem.-Ordn. zur 
Einführung gelangen. (Siehe oben S. 371 Anm. 6.) 
Die Erhebung des Getreide= und Mehlaufschlages erfolgt teils 
vom Getreide und zwar bei der Verbringung desselben zur Mühle, 
teils vom eingeführten Mehle, teils vom eingeführten Brote. 
  
  
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*“) Vergl. jedoch bezüglich der analogen Anwendung dieser Verordnung 
auf die Rückvergütung des Wildpretaufschlags die Entsch, des Verw.-Ger.= 
Hofes vom 16. Juli 1890 Bd. 12, 271 oben in Anm. 7 lit. a.
	        
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