Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

II. Abschn. 8 107. II. Die sonstigen Verbrauchssteuern. 375 
8 107. 
II. Die sonstigen am 1. Juli 1869 in Uebung gewesenen Ver— 
brauchssteuern.) 
(Hiezu siehe oben § 101 S. 358 f.) 
Es sind dies die Abgaben von: Wein 2), Wildpret 3), Gänsen 30), 
Obst, Kaffee, Krant, Kohlen und Branntweing). 
Hiezu kamen noch durch § 2 der in §§ 105 und 106 näher 
behandelten Verordn. vom 27. November 1875 die Aufschläge auf: 
Haber oder Habergries, Futtermehl5), Kochgerste und Hülsenfrüchte. 
Zur Neueinführung einer dieser „sonstigen Verbrauchssteuern“, 
ebenso zur Weitererhebung nach Ablauf der Frist, für welche diese 
Verbrauchssteuer gewährt worden war, ist stets ministerielle Genehmi- 
gung erforderlich. 
8 108. 
III. Der Lokalmalz= und der Lokalbier-Aufschlag. 
Der Lokalm al zausschlag wird von dem in der Gemeinde 
bezw. im Gemeindesteuerbezirke ) selbst erzeugten Biere erhoben, 
  
  
1) Es ist gleichgiltig, ob die eine oder die andere dieser Verbrauchssteuern 
allgemein in allen rechtsrhein. bayer. Gemeinden oder nur in einzelnen oder auch 
nur in einer am 1. Juli 1869 eingeführt war bezw. zur Erhebung gelangte. 
*?) Ein Aufschlag auf Wein darf nur in den eigentlichen Weinländern ge- 
währt werden, also in Bayern nur in der Rheinpfalz und in Unterfranken. 
Vergl. hiezu auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 26. November 1890 
Bd. 12, 375: Die Erhebung des gemeindlichen Weinaufschlages durch Pau- 
schalierung der jährlichen Schuldigkeit des Pflichtigen im Wege der freien Ver- 
einbarung mit letzterem steht im allgemeinen ein gesetzliches Hindernis nicht 
entgegen. 
ges *) Hiezu siehe oben §§ 105 und 106 Anm. 7 lit. a. 
3a) Siehe jedoch hiezu § 2 der Verordn. vom 27. November 1875 oben 
S. 371 Anm. 6 und § 105/106 S. 374 Abs. 2. 
") Siehe hiezu v. Sicherer, die gemeindliche Finanzgewalt S. 16 Note 1: 
Der gemeindliche Aufschlag von Branntwein ist nunmehr in Bayern aufgehoben 
(siehe Gesetz vom 24. Juni 1887 die Besteuerung des Branntweins betr.), nach- 
dem Bayern gemäß Gesetz vom 27. September 1887 in die Branntweinsteuer- 
gemeinschaft eingetreten ist. Siehe oben § 101 bei Anm. 2 aà S. 358. 
5) Futtermehl ist nach einer Min.-E. vom 13. März 1891 (angeführt bei 
v. Kahr S. 432 Note 79) „dasjenige Mahlerzeugnis, welches mit freien Augen 
sichtbare Kleienteile enthält“. 
1) Wenn sich auch die Erhebung der gemeindlichen Verbrauchssteuern nur 
auf den Gemein debezirk beschränkt, so ist (vergl. Art. 37 des Distriktsratsges.) 
andrerseits doch gestattet, daß sich mehrere politische Gemeinden, denen (beispiels- 
weise) zur Erreichung des gleichen Zwecks, z. B. zur Errichtung eines gemeinschaft- 
lichen Schulhauses oder einer gemeinschaftlich herzustellenden Brücke, ein solches 
Gefäll genehmigt wurde, zur gemeinschaftlichen Erhebung der gleichen Ver- 
brauchssteuer (z. B. speziell des Bieraufschlags) oder der gleichen örtlichen Abgabe 
(z. B. eines Pflaster= und Brückenzolles) vereinigen und in Bezug hierauf einen 
gemeinschaftlichen Gemeindesteuerbezirk bilden. 
Näheres hierüber siehe bei v. Kahr S. 416 f.
	        
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