II. Abschn. § 108. III. Der Lokalmalz= u. der Lokalbieraufschlag. 377
Nach Art. 82 mit Art. 3 des Malzaufschlaggesetzes ist auch der
gemeindliche Lokalmalzaufschlag nur zu erheben „von dem (— andrer-
seits aber auch von allem —) zur Erzeugung von Bier (— gleich-
viel ob Braun= oder Weißbier —) und von Essig verwendeten Malze“)
und zwar unterliegt dasselbe dem Aufschlage „sobald es für den
Zweck von Bier oder Essig zum Brechen zur Mühle gelangt". 5).
Unzulässig ist es, an Stelle des Lokalmal zaufschlages auch
von dem in einer Gemeinde selbst gebrauten Biere zugleich mit dem
in den Gemeindebezirk eingeführten einen Bier aufschlag zu erheben.)
Der Bie raufschlag ist vielmehr die notwendige Ergänzung
des Lokalm al zaufschlages und wird neben dem letzteren erhoben.
Es unterliegt demselben (soferne nichts anderes beschlossen ist),
jedes in den Gemeindebezirk (bezw. Gemeindesteuerbezirk) einge-
führte Bier, gleichviel welchen Namen es führt (Bock, Salvator,
Porter, Ale); andrerseits aber auch nur das eingeführte Bier.
Als Bier ist „jedes Gebräu zu erachten, welches sich als pri-
märes Erzeugnis von Hopfen und versteuertem Malz darstellt“.)
Der regelmäßige Höchst betrag des Bieraufschlages ist im
Hinblick auf die Bestimmung des Art. 5 Abs. II § 7 mit § 2 Ziff. 2
des Zollvereinsvertrages vom 8. Juli 1867 65 Pfg. vom Hektoliter
eingeführten Bieres, der regelmäßige Höchst betrag des Lokalmalz-
aufschlages 1 M. 40 Pfg. vom Hektoliter Malz. Derjenige Satz
dagegen, welcher gewöhnlich vom kgl. Staatsministerium gewährt zu
Art. 87. Auf die im Art. 84 und 85 vorgesehenen Handlungen finden
die Art. 49 bis 65 mit nachfolgenden näheren Bestimmungen Anwendung:
1) Als rückfällig im Sinne der Art. 84 und 85 ist zu betrachten, wer,
nachdem er bereits auf Grund eines dieser Artikel verurteilt worden
ist, sich neuerdings, ehe vom Tage der früheren Verurteilung drei Jahre
verstrichen sind, einer nach demselben Artikel strafbaren Uebertretung
schuldig macht.
2) Die in den Art. 77 und 85 angedrohten Strafen sind auch in dem
Falle neben einander zu verhängen, wenn sich jemand der in diesen
Artikeln vorgesehenen Uebertretungen durch eine und dieselbe Handlung
schuldig macht.
Art. 88. Die in Anwendung der Art. 84 bis 86 erkannten Geldstrafen
fließen in die Gemeindekasse.
6!) Bezüglich des zur Branntweinbereitung sowie zur Bereitung von Hefe
dienenden Malzes sowie des Grünmalzes vergl. den Art. 58 und 61 des Brannt-
weinsteuergesetzes vom 25. Februar 1880 (Web. 14, 338) nebst Min.-E. vom
5. Juli 1880 (Web. 14, 529). Siehe v. Kahr S. 435 Note 82.
6) Siehe hiezu die Plen.-Entsch des Verw.-Ger.-Hofes vom 12. Dezember
1884 Nr. III Bd. 5, 343 unten in Anm. 12 I lit. a.
0) Siehe hiezu Entsch des Verw.-Ger.-Hofes vom 26. März 1890 Bd. 12,
162: In denjenigen Gemeinden, in denen sich Bierbrauereien befinden, ist die
Einführung eines Lokal bier aufschlages statt des Lokalmal zaufschlages nicht
zulässig und kann der Lokalbier ausschlag nur von dem eingeführten Biere
erhoben werden. Siehe oben bei Anm. 2; ferner unten Anm. 12 I lit. b Abs. 2.
7) Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 16. Juli 1880 Bd. 1, 458
unten in Anm. 12 I lit. d, ferner siehe unten Anm. 11 a S. 383.