Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

II. Abschn. § 108. III. Der Lokalmalz= u. der Lokalbieraufschlag. 377 
Nach Art. 82 mit Art. 3 des Malzaufschlaggesetzes ist auch der 
gemeindliche Lokalmalzaufschlag nur zu erheben „von dem (— andrer- 
seits aber auch von allem —) zur Erzeugung von Bier (— gleich- 
viel ob Braun= oder Weißbier —) und von Essig verwendeten Malze“) 
und zwar unterliegt dasselbe dem Aufschlage „sobald es für den 
Zweck von Bier oder Essig zum Brechen zur Mühle gelangt". 5). 
Unzulässig ist es, an Stelle des Lokalmal zaufschlages auch 
von dem in einer Gemeinde selbst gebrauten Biere zugleich mit dem 
in den Gemeindebezirk eingeführten einen Bier aufschlag zu erheben.) 
Der Bie raufschlag ist vielmehr die notwendige Ergänzung 
des Lokalm al zaufschlages und wird neben dem letzteren erhoben. 
Es unterliegt demselben (soferne nichts anderes beschlossen ist), 
jedes in den Gemeindebezirk (bezw. Gemeindesteuerbezirk) einge- 
führte Bier, gleichviel welchen Namen es führt (Bock, Salvator, 
Porter, Ale); andrerseits aber auch nur das eingeführte Bier. 
Als Bier ist „jedes Gebräu zu erachten, welches sich als pri- 
märes Erzeugnis von Hopfen und versteuertem Malz darstellt“.) 
Der regelmäßige Höchst betrag des Bieraufschlages ist im 
Hinblick auf die Bestimmung des Art. 5 Abs. II § 7 mit § 2 Ziff. 2 
des Zollvereinsvertrages vom 8. Juli 1867 65 Pfg. vom Hektoliter 
eingeführten Bieres, der regelmäßige Höchst betrag des Lokalmalz- 
aufschlages 1 M. 40 Pfg. vom Hektoliter Malz. Derjenige Satz 
dagegen, welcher gewöhnlich vom kgl. Staatsministerium gewährt zu 
Art. 87. Auf die im Art. 84 und 85 vorgesehenen Handlungen finden 
die Art. 49 bis 65 mit nachfolgenden näheren Bestimmungen Anwendung: 
1) Als rückfällig im Sinne der Art. 84 und 85 ist zu betrachten, wer, 
nachdem er bereits auf Grund eines dieser Artikel verurteilt worden 
ist, sich neuerdings, ehe vom Tage der früheren Verurteilung drei Jahre 
verstrichen sind, einer nach demselben Artikel strafbaren Uebertretung 
schuldig macht. 
2) Die in den Art. 77 und 85 angedrohten Strafen sind auch in dem 
Falle neben einander zu verhängen, wenn sich jemand der in diesen 
Artikeln vorgesehenen Uebertretungen durch eine und dieselbe Handlung 
schuldig macht. 
Art. 88. Die in Anwendung der Art. 84 bis 86 erkannten Geldstrafen 
fließen in die Gemeindekasse. 
6!) Bezüglich des zur Branntweinbereitung sowie zur Bereitung von Hefe 
dienenden Malzes sowie des Grünmalzes vergl. den Art. 58 und 61 des Brannt- 
weinsteuergesetzes vom 25. Februar 1880 (Web. 14, 338) nebst Min.-E. vom 
5. Juli 1880 (Web. 14, 529). Siehe v. Kahr S. 435 Note 82. 
6) Siehe hiezu die Plen.-Entsch des Verw.-Ger.-Hofes vom 12. Dezember 
1884 Nr. III Bd. 5, 343 unten in Anm. 12 I lit. a. 
0) Siehe hiezu Entsch des Verw.-Ger.-Hofes vom 26. März 1890 Bd. 12, 
162: In denjenigen Gemeinden, in denen sich Bierbrauereien befinden, ist die 
Einführung eines Lokal bier aufschlages statt des Lokalmal zaufschlages nicht 
zulässig und kann der Lokalbier ausschlag nur von dem eingeführten Biere 
erhoben werden. Siehe oben bei Anm. 2; ferner unten Anm. 12 I lit. b Abs. 2. 
7) Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 16. Juli 1880 Bd. 1, 458 
unten in Anm. 12 I lit. d, ferner siehe unten Anm. 11 a S. 383.
	        
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