Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

380 II. Abschn. 8 108. III. Der Lokalmalz- u. der Lokalbieraufschlag. 
nichts geändert und wird hiewegen auf die Min.-E. vom 10. Juli 1893 
„die Vereinfachung der gemeindlichen Geschäftsführung betr.“ Ziff. 27) 
hingewiesen, wobei bemerkt wird, daß nach den seitherigen Wahrnehm- 
ungen fragliche Vorschriften bis jetzt vielfach nicht beachtet wurden. 
An den Verwendungszwecken, wie sie auf Grund der gemeindlichen 
Beschlüsse bei Genehmigung des Aufschlags in der einschlägigen Min.= 
Entschl. bestimmt sind und künftig werden, ist auf die Dauer der 
Erhebungsperiode festzuhalten; nur in dem Falle, wenn etwa 
Projekte nicht zur Ausführung gelangen oder Abweichungen stattfinden, 
können — mit der allenfalls dazu erforderlichen staatsaufsichtlichen Ge- 
nehmigung — auf Ansuchen der Gemeindevertretung auch Modifikationen 
an den auf das Aufschlagsgefälle angewiesenen Krediten zugestanden 
werden. 
3) Für die nachträgliche Genehmigung neuer Ausgaben auf den Lokalmalz= 
und Bieraufschlag ist davon auszugehen, daß dessen Erträgnisse grund- 
sätzlich von einer Verwendung auf laufende Gemeindebedürfnisse 
ausgeschlossen bleiben sollen; es sind deshalb nur für solche Zwecke, wie 
sie in Abs. I dieser Entschließung angedeutet sind, Verausgabungen auf 
die Aufschlagskasse zu genehmigen. 
4) Nach den Art. 39 und 40 bezw. 30 und 31 a. O. bildet der Lokal- 
malz= und Bieraufschlag eine Einnahmsquelle der Gemeinde; es kann 
deshalb nicht von irgend welchen Ansprüchen der einzelnen Ortschaften 
auf die in denselben etwa anfallenden Aufschlagerträgnisse oder auf 
deren Verteilung an die Ortschaften nach dem Steuerfuße gesprochen 
werden; wohl aber kann gestattet werden, daß von der Gemeindever- 
tretung ortschaftliche Bedürfnisse oder Schuldbestände zur Deckung auf 
die gemeindliche Aufschlagskasse übernommen werden; in diesem Falle 
ist aber auf rechnerische Durchführung dieser Ausgaben in den Auf- 
schlagsrechnungen zu bestehen. 
5) In den Ministerialentschließungen über Genehmigung des Aufschlags 
zur Einführung oder Forterhebung wird stets gesondertes Kassen= und 
Rechnungswesen für den Aufschlag angeordnet; in diese Aufschlagrech- 
nungen sind aber auch alle Nachgenehmigungen auf das Gefälle aufzu- 
nehmen und überhaupt alle auf den Aufschlag eingewiesenen Kredite 
und Anlehen unter der Rubrik „Bemerkungen“ nach dem Soll= und 
Ist-Stande zur Rechnung jährlich nachzuweisen; werden für größere 
aus dem Aufschlage zu bestreitende Unternehmungen 2c. in zweckmäßiger 
Weise Spezialrechnungen gestellt oder Leistungen an andere Kassen zu 
Fondsansammlung (z. B. Schule, Armenfonds) gemacht, so hat der er- 
serderliche Kreditausweis in die Aufschlagrechnung summarisch zu er- 
olgen. 
Eigenmächtige und ordnungswidrige Ausgaben auf den Lokalmalz= und 
Bieraufschlag sind hintanzuhalten; zu dem Behufe ist aber der Ver- 
wendung und Nachweisung des Aufschlagertrags alljährlich bei Prüfung 
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*) Diese Ziffer 2 lautet (Web. 22, 216): Zu den Vorlagen über Einführung oder Fort. 
erhebung von Lokalmalz- und Bieraufschlägen, Pflaster= und Brückenzöllen sind seitens der Ge- 
meinden künftig formgiltige Beschlüsse mit den beiden neuesten gemeindlichen Voranschlägen und 
Rechnungen, sowie mit den bezüglichen Gefällsrechnungen, soweit letztere nicht schon bei früherem 
Anlasse dem kgl. Staatsministerium des Innern vorgelegt waren, dann bei Einführung des Gefälles 
Ausweis über dessen mutmaßlichen Ertrag beizubringen: besondere Gesuche, Uebersichten und andere 
Nachweisungen dazu werden erlassen; doch ist dabei vorausgesetzt, daß die Beschlüsse alles Nötige 
enthalten; daß etwaige besondere Verhältnisse im gewöhnlichen Berichtswege aufgeklärt werden und 
daß die Rechnungen selbst einen klaren und erschöpfenden Einblick in allen einschlägigen Richtungen 
entnehmen lassen. 
Die nach Min.-E. vom 31. Januar 1884 Nr. 1116 (Min.-Bl. 27: Web. 16, 444) vorge- 
schriebenen Einsendungen über die Einführung oder Abänderung gemeindlicher Getreide--, Mehl= oder 
Fleischaufschläge können in der Folge auf die Vorlage einer Abschrift oder eines Abdruckes der 
bezüglichen Aufschlagsordnung mit Angabe des Zeitpunktes ihres Inkrakttretens beschränkt werden.
	        
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