380 II. Abschn. 8 108. III. Der Lokalmalz- u. der Lokalbieraufschlag.
nichts geändert und wird hiewegen auf die Min.-E. vom 10. Juli 1893
„die Vereinfachung der gemeindlichen Geschäftsführung betr.“ Ziff. 27)
hingewiesen, wobei bemerkt wird, daß nach den seitherigen Wahrnehm-
ungen fragliche Vorschriften bis jetzt vielfach nicht beachtet wurden.
An den Verwendungszwecken, wie sie auf Grund der gemeindlichen
Beschlüsse bei Genehmigung des Aufschlags in der einschlägigen Min.=
Entschl. bestimmt sind und künftig werden, ist auf die Dauer der
Erhebungsperiode festzuhalten; nur in dem Falle, wenn etwa
Projekte nicht zur Ausführung gelangen oder Abweichungen stattfinden,
können — mit der allenfalls dazu erforderlichen staatsaufsichtlichen Ge-
nehmigung — auf Ansuchen der Gemeindevertretung auch Modifikationen
an den auf das Aufschlagsgefälle angewiesenen Krediten zugestanden
werden.
3) Für die nachträgliche Genehmigung neuer Ausgaben auf den Lokalmalz=
und Bieraufschlag ist davon auszugehen, daß dessen Erträgnisse grund-
sätzlich von einer Verwendung auf laufende Gemeindebedürfnisse
ausgeschlossen bleiben sollen; es sind deshalb nur für solche Zwecke, wie
sie in Abs. I dieser Entschließung angedeutet sind, Verausgabungen auf
die Aufschlagskasse zu genehmigen.
4) Nach den Art. 39 und 40 bezw. 30 und 31 a. O. bildet der Lokal-
malz= und Bieraufschlag eine Einnahmsquelle der Gemeinde; es kann
deshalb nicht von irgend welchen Ansprüchen der einzelnen Ortschaften
auf die in denselben etwa anfallenden Aufschlagerträgnisse oder auf
deren Verteilung an die Ortschaften nach dem Steuerfuße gesprochen
werden; wohl aber kann gestattet werden, daß von der Gemeindever-
tretung ortschaftliche Bedürfnisse oder Schuldbestände zur Deckung auf
die gemeindliche Aufschlagskasse übernommen werden; in diesem Falle
ist aber auf rechnerische Durchführung dieser Ausgaben in den Auf-
schlagsrechnungen zu bestehen.
5) In den Ministerialentschließungen über Genehmigung des Aufschlags
zur Einführung oder Forterhebung wird stets gesondertes Kassen= und
Rechnungswesen für den Aufschlag angeordnet; in diese Aufschlagrech-
nungen sind aber auch alle Nachgenehmigungen auf das Gefälle aufzu-
nehmen und überhaupt alle auf den Aufschlag eingewiesenen Kredite
und Anlehen unter der Rubrik „Bemerkungen“ nach dem Soll= und
Ist-Stande zur Rechnung jährlich nachzuweisen; werden für größere
aus dem Aufschlage zu bestreitende Unternehmungen 2c. in zweckmäßiger
Weise Spezialrechnungen gestellt oder Leistungen an andere Kassen zu
Fondsansammlung (z. B. Schule, Armenfonds) gemacht, so hat der er-
serderliche Kreditausweis in die Aufschlagrechnung summarisch zu er-
olgen.
Eigenmächtige und ordnungswidrige Ausgaben auf den Lokalmalz= und
Bieraufschlag sind hintanzuhalten; zu dem Behufe ist aber der Ver-
wendung und Nachweisung des Aufschlagertrags alljährlich bei Prüfung
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*) Diese Ziffer 2 lautet (Web. 22, 216): Zu den Vorlagen über Einführung oder Fort.
erhebung von Lokalmalz- und Bieraufschlägen, Pflaster= und Brückenzöllen sind seitens der Ge-
meinden künftig formgiltige Beschlüsse mit den beiden neuesten gemeindlichen Voranschlägen und
Rechnungen, sowie mit den bezüglichen Gefällsrechnungen, soweit letztere nicht schon bei früherem
Anlasse dem kgl. Staatsministerium des Innern vorgelegt waren, dann bei Einführung des Gefälles
Ausweis über dessen mutmaßlichen Ertrag beizubringen: besondere Gesuche, Uebersichten und andere
Nachweisungen dazu werden erlassen; doch ist dabei vorausgesetzt, daß die Beschlüsse alles Nötige
enthalten; daß etwaige besondere Verhältnisse im gewöhnlichen Berichtswege aufgeklärt werden und
daß die Rechnungen selbst einen klaren und erschöpfenden Einblick in allen einschlägigen Richtungen
entnehmen lassen.
Die nach Min.-E. vom 31. Januar 1884 Nr. 1116 (Min.-Bl. 27: Web. 16, 444) vorge-
schriebenen Einsendungen über die Einführung oder Abänderung gemeindlicher Getreide--, Mehl= oder
Fleischaufschläge können in der Folge auf die Vorlage einer Abschrift oder eines Abdruckes der
bezüglichen Aufschlagsordnung mit Angabe des Zeitpunktes ihres Inkrakttretens beschränkt werden.