Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

II. Abschn. 8 108. III. Der Lokalmalz-u. der Lokalbieraufschlag. 381 
die Genehmigung der Staatsaufsichtsbehörde nötig, so ist diese vorher 
zu erholen. (Vergl. Bl. für admin. Pr. Bd. 39, 13 ff. und bayer. 
Gemeindezeitung 1893 S. 341 f. und 369 f.) 
Was die formelle Behandlung der Gesuche um Gewährung 
oder Forterhebung des Lokalmalz= und Bieraufschlages anbelangt, so 
ist hierüber in Kürze Folgendes zu erwähnen: 
a. Es ist die Abfassung förmlicher Gesuche nicht nötig; es ge- 
nügt vielmehr die Vorlage der betr. gemeindlichen Beschlüsse 
und diesbezüglicher Vorlagebericht, in denen das zur Prüfung 
und Verbescheidung Nötige niederzulegen ist. (Siehe die in 
Anm. 10 Note “ auf vorstehender Seite 380 angeführte 
Min.-E. vom 10. Juli 1893 Ziff. 2.) 
b. Die betr. gemeindlichen Beschlüsse müssen einerseits den Be- 
trag, in welchem der Aufschlag zur Erhebung kommen soll, 
andrerseits die Zwecke, für welche er nachgesucht wird, 
enthalten. 
Dabei muß ersichtlich gemacht werden, daß der verfolgte 
Zweck ein wirkliches Gemeindebedürfnis zu befriedigen 
geeignet ist und auch nicht über die Kräfte der Gemeinde 
hinausgeht. (Vergl. hiezu Ziff. 1, 2 und 3 der Min.-E. 
vom 7. August 1881 — Min.-Bl. 288; Web. 15, 387 f. 
— und Ziff. 2 und 3 der Min.-E. vom 19. Juli 1892 — 
Min.-Bl. 311; Web. 21, 679 — „die wirtschaftlichen Ver- 
hältnisse der Gemeinden und Distrikte betr.“) 
Demgemäß ist auch der Nachweis für den zur Erreichung 
dieses Zweckes nötigen Kostenaufwand beizufügen. (Siehe 
weiter die bereits obenerwähnte Ziff. 2 der Min.-E. vom 
10. Juli 1893.) 
I. Weiter ist den Akten einzuverleiben: 
Die staatsaufsichtliche Genehmigung, soferne solche nach 
Art. 159 erforderlich; 
ein genauer, von den Gemeindeorganen festgesetzter bezw. 
genehmigter Schuldentilgungsplan, soferne der Aufschlag zum 
Zwecke der Schuldentilgung nachgesucht wird; 
der Rechnung genaue Beachtung zuzuwenden, da erfahrungsgemäß nach 
längeren Jahren die Herstellung der Ordnung in jeder Beziehung sehr 
erschwert ist; dabei ist stets auch Dauer und Ablauf der Erhebungs- 
periode in Betracht zu halten, damit die aus Versehen und Versäum- 
nissen den Gemeinden entstehenden Nachteile und Verlegenheiten ver- 
mieden werden. 4 
Anläßlich der Vorlagen zur weiteren Genehmigung des Aufschlags 
ist dessen Verwendung für die abgelaufene Periode auf Grund der Rech- 
nungen in Kürze ziffermäßig darzulegen, um die Einhaltung der in 
dieser Entschließung erteilten Direktiven ersehen zu können. Den kgl. 
Bezirksämtern ist geeignete Eröffnung in der Sache zu machen und der 
sachgemäße Vollzug zu überwachen.
	        
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