Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

386 II. 
II. 
A. 
III. 
Abschn. § 108. III.-Der Lokalmalz= u. der Lokalbieraufschlag. 
an die frühere Genehmigung anzuschließen habe, so erleidet die Ver- 
pflichtung zur Entrichtung des Aufschlages keine Unterbrechung. 
vom 22. Januar 1886 Bd. 7, 87 in § 110 Anm. 9 lit. a (Zurück- 
forderung zuviel bezahlten Bieraufschlages). 
vom 19. Juni 1889 Bd. 11, 436 in § 101 Anm. 5. 
vom 21. Juni 1893 Bd. 14, 325: Unter den Voraussetzungen des 
Art. 83 Abs. 1 und 2 des revidierten Malzaufschlagsgesetzes sind die 
Gemeinden zur Rückvergütung des Lokalmalzaufschlages nach dem Maß- 
stabe und Verhältnisse des in § 1 der Verordn. vom 5. August 1882 
betreffend die Rückvergütung des Lokalmalzaufschlags 2c. normierten 
Satzes auch dann verpflichtet, wenn der Lokalmalzaufschlag weniger 
als 1 Mk. vom Hektoliter Malz beträgt. 
vom 12. Dezember 1894 Bd. 16, 97: Den Lokalmalzaufschlag hat 
derjenige zu entrichten, der das Bier in den Gemeindebezirk einführt. 
Wenn der Bräuer das Bier über die Gemeindegrenze bringt, ist der- 
selbe in der Regel auch als der Einführende zu erachten. 
vom 20. Februar 1895 Bd. 16, 170: Durch einen auf Grund des 
Art. 86 des Maljzaufschlagsgesetzes zur Kontrolle und Sicherung des 
Lokalmalzaufschlages erlassene ortspolizeiliche Vorschrift kann bei An- 
sprüchen auf Rückvergütung dieses Aufschlages für die zur Ausfuhr des 
Bieres aus dem Gemeindebezirke verwendeten Gebinde die periodische 
Aichung und Stempelung gefordert werden. 
Die Nichtbeachtung einer solchen unter Strafe gestellten Anordnung 
hat aber den Verlust des Rückvergütungsanspruches nicht zur Folge. 
Der Ausführende ist vielmehr berechtigt, durch Nachaichung der Gebinde 
oder in anderer Weise den Nachweis der ausgeführten Quantitäten zu 
erbringen. 
vom 13. Februar 1895 Bd. 16, 185: Ein verwaltungsrechtlicher An- 
spruch der Aufschlagpflichtigen auf Festsetzung des Verhältnisses des 
Bieraufschlages zum Lokalmalzaufschlag durch Feststellung bezüglich der 
einzelnen Importe besteht nicht. 
vom 15. Mai 1895 Bd. 16, 262: Verträge, in welchen die Gemeinde 
dem Besitzer einer im Gemeindebezirke befindlichen Bierbrauerei die 
Nichteinführung des Lokalmalzaufschlages oder die Befreiung von dem- 
selben zusichert, sind öffentlich-rechtlich unwirksam. 
vom 22. Januar 1886 BRBd. 7, 91 f.: Die Einrede der Verjährung steht 
den Ansprüchen der Wirte auf Rückforderung des zuviel gezahlten (Bier--) 
Ausfschlages nicht entgegen, da (die allgemein rechtsgrundsätzliche Frist der 
Klageverjährung noch nicht abgelaufen ist, da ferner) Forderungen der 
fraglichen Art nicht in den Rahmen des Gesetzes vom 26. März 1859, 
die Verjährungsfristen betreffend, fallen, und da endlich die durch § 31 
des Finanzgesetzes vom 28. Dezember 1831 festgesetzten Bestimmungen 
über die Verjährung der Staatsgefälle hier gleichfalls nicht einschlägig 
sind. Vergl. hiezu die Ausführungen in § 111 bei Anm. 15 über die 
Verjährung gemeindlicher Steuer= und Gebührenforderungen. 
Abhandlungen: 
Bl. für admin. Pr. 35, 398: Ueber das Verfahren der Gemeindeorgane, 
wenn die Forterhebung des Lokalmalzaufschlages in Frage ist. 
Bd. 39, 13: Kirchliche Bedürfnisse und der Lokalmalzaufschlag. 
Bayer. Gemeindezeitung, Jahrg. 1892 S. 542 ff. und 562 ff.: Der 
Lokal-Bier= und -Malzaufschlag, Art und Weise der Bewilligung desselben 
und seine Wichtigkeit für die Gemeinden von Dr. Franz Mößmer. 
v. Seydel, Staatsrecht Bd. 2, 674 ff., speziell über Verjährung von 
Gemeindesteuern 2c. Bd. 2, 684, unten in § 111 Anm. 15; hiezu 
Bürgerl. Gesetzbuch §§ 194 und 195, auch 198.
	        
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