386 II.
II.
A.
III.
Abschn. § 108. III.-Der Lokalmalz= u. der Lokalbieraufschlag.
an die frühere Genehmigung anzuschließen habe, so erleidet die Ver-
pflichtung zur Entrichtung des Aufschlages keine Unterbrechung.
vom 22. Januar 1886 Bd. 7, 87 in § 110 Anm. 9 lit. a (Zurück-
forderung zuviel bezahlten Bieraufschlages).
vom 19. Juni 1889 Bd. 11, 436 in § 101 Anm. 5.
vom 21. Juni 1893 Bd. 14, 325: Unter den Voraussetzungen des
Art. 83 Abs. 1 und 2 des revidierten Malzaufschlagsgesetzes sind die
Gemeinden zur Rückvergütung des Lokalmalzaufschlages nach dem Maß-
stabe und Verhältnisse des in § 1 der Verordn. vom 5. August 1882
betreffend die Rückvergütung des Lokalmalzaufschlags 2c. normierten
Satzes auch dann verpflichtet, wenn der Lokalmalzaufschlag weniger
als 1 Mk. vom Hektoliter Malz beträgt.
vom 12. Dezember 1894 Bd. 16, 97: Den Lokalmalzaufschlag hat
derjenige zu entrichten, der das Bier in den Gemeindebezirk einführt.
Wenn der Bräuer das Bier über die Gemeindegrenze bringt, ist der-
selbe in der Regel auch als der Einführende zu erachten.
vom 20. Februar 1895 Bd. 16, 170: Durch einen auf Grund des
Art. 86 des Maljzaufschlagsgesetzes zur Kontrolle und Sicherung des
Lokalmalzaufschlages erlassene ortspolizeiliche Vorschrift kann bei An-
sprüchen auf Rückvergütung dieses Aufschlages für die zur Ausfuhr des
Bieres aus dem Gemeindebezirke verwendeten Gebinde die periodische
Aichung und Stempelung gefordert werden.
Die Nichtbeachtung einer solchen unter Strafe gestellten Anordnung
hat aber den Verlust des Rückvergütungsanspruches nicht zur Folge.
Der Ausführende ist vielmehr berechtigt, durch Nachaichung der Gebinde
oder in anderer Weise den Nachweis der ausgeführten Quantitäten zu
erbringen.
vom 13. Februar 1895 Bd. 16, 185: Ein verwaltungsrechtlicher An-
spruch der Aufschlagpflichtigen auf Festsetzung des Verhältnisses des
Bieraufschlages zum Lokalmalzaufschlag durch Feststellung bezüglich der
einzelnen Importe besteht nicht.
vom 15. Mai 1895 Bd. 16, 262: Verträge, in welchen die Gemeinde
dem Besitzer einer im Gemeindebezirke befindlichen Bierbrauerei die
Nichteinführung des Lokalmalzaufschlages oder die Befreiung von dem-
selben zusichert, sind öffentlich-rechtlich unwirksam.
vom 22. Januar 1886 BRBd. 7, 91 f.: Die Einrede der Verjährung steht
den Ansprüchen der Wirte auf Rückforderung des zuviel gezahlten (Bier--)
Ausfschlages nicht entgegen, da (die allgemein rechtsgrundsätzliche Frist der
Klageverjährung noch nicht abgelaufen ist, da ferner) Forderungen der
fraglichen Art nicht in den Rahmen des Gesetzes vom 26. März 1859,
die Verjährungsfristen betreffend, fallen, und da endlich die durch § 31
des Finanzgesetzes vom 28. Dezember 1831 festgesetzten Bestimmungen
über die Verjährung der Staatsgefälle hier gleichfalls nicht einschlägig
sind. Vergl. hiezu die Ausführungen in § 111 bei Anm. 15 über die
Verjährung gemeindlicher Steuer= und Gebührenforderungen.
Abhandlungen:
Bl. für admin. Pr. 35, 398: Ueber das Verfahren der Gemeindeorgane,
wenn die Forterhebung des Lokalmalzaufschlages in Frage ist.
Bd. 39, 13: Kirchliche Bedürfnisse und der Lokalmalzaufschlag.
Bayer. Gemeindezeitung, Jahrg. 1892 S. 542 ff. und 562 ff.: Der
Lokal-Bier= und -Malzaufschlag, Art und Weise der Bewilligung desselben
und seine Wichtigkeit für die Gemeinden von Dr. Franz Mößmer.
v. Seydel, Staatsrecht Bd. 2, 674 ff., speziell über Verjährung von
Gemeindesteuern 2c. Bd. 2, 684, unten in § 111 Anm. 15; hiezu
Bürgerl. Gesetzbuch §§ 194 und 195, auch 198.