II. Abschn. 8 109. Die Pflaster-, Weg- und Brückenzölle. 387
8 109.
Die Pflaster-, Weg-= und Brückenzölle. 1)
Die Erhebung der Pflaster-, Weg= und Brückenzölle hat sich —
abgesehen von den Art. 40 u. 41 der Gem.-Ordn. — nach den ge-
setzlichen Bestimmungen des Art. 22 (besonders Abs. I dieses Artikels)
des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 18672) und des § 8 des
Zollvereinsgesetzes vom 26. September 18692), ferner § 16 des
Reichspostgesetzes vom 28. Oktober 18712), auch Art. 14 des Handels-
und Zollvertrages zwischen dem deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn
vom 6. Dezember 1891 2) zu richten, bezw. ist durch diese Bestimmungen
eingeschränkt).
1) Siehe v. Kahr, Comm. zur Gem.-Ordn. S. 444 ff.; v. Sicherer, Gemeind-
liche Finanzgewalt S. 57 ff.
2) Diese Vorschriften lauten:
Art. 22 des Zoll-Vereinig.-Vertrages Abs. I: Chausseegelder oder andere
statt derselben bestehende Abgaben, ebenso Pflaster-, Damm-, Brücken= und
Fahrgelder oder unter welchem anderen Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne
Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staats oder eines Privat-Berech-
tigten, namentlich einer Kommune geschieht, sollen sowohl auf Chausseen, als auch
auf unchaussierten Land= und Heerstraßen, welche die unmittelbare Verbindung
zwischen aneinander grenzenden Vereinsstaaten bilden und auf denen ein größerer
Handels= und Reiseverkehr stattfindet, nur in dem Betrage beibehalten oder neu
eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhal-
tungskosten angemessen sind K).
§ 8 des Zoll-Vereins-Gesetzes: Binnenzölle, sowohl des Staats als der
Kommunen und Privaten, sind unzulässig.
Dahin gehören jedoch nicht solche Abgaben, welche für Benützung von Häfen,
Kanälen, Schleußen, Brücken, Fähren, Kunststraßen, Wegen, Krahnen, Waagen,
Niederlagen und anderen zur Erleichterung des Verkehrs bestimmten Anstalten
erhoben werden.
§ 16 des Reichspost-Gesetzes: Die ordentlichen Posten nebst deren Bei-
wagen, die auf Kosten des Staates beförderten Kuriere und Estafetten, die von
Postbeförderungen ledig zurückkommenden Postfuhrwerke und Postpferde, die Brief-
träger und die Postboten sind von Entrichtung der Chausseegelder und anderen
Kommunikationsabgaben befreit. Dasselbe gilt von Personenfuhrwerken,
welche durch Privatunternehmer eingerichtet und als Ersatz für die ordentlichen
Vosten ausschließlich zur Beförderung von Reisenden und deren Effekten und von
Postsendungen benützt werden. Diese Befreiung findet auch, jedoch unbeschadet
wohlerworbener Rechte'), gegen die zur Erhebung solcher Abgaben berechtigten
Korporationen und Gemeinden oder Privatpersonen statt.
Art. 14 des Handels= und Zoll-Vertrags mit Oesterreich: Die Benützung
der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleußen, Fähren, Brücken und
Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze 2c., insoweit die Anlagen oder
Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben
vom Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des
anderen vertragschließenden Teiles unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche
1) Wie schon der Wortlaut ersehen läßt, hat diese Bestimmung für die bayerischen Ge-
meinden jetzt wenig praktische Bedeutung mehr; vergl. v. Sicherer a. a. O. S. 59. — Auch gibt es
in Bayern schon seit 1840 kein Chausseegeld mehr. ç
*) Vergl. hiezu Min.-Entsch, von 10. Juni 1848 bei v. Sicherer a. a. O. S. 59 Note 1.
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