II. Abschn. § 109. Die Pflaster-, Weg= und Brückenzölle. 389
statutarische Gesetze 5). Getrennt von diesem Gemeindestatut sind zur
Kontrolle und Sicherung dieses Gefälles nach Art. 41 Abs. III der
Gem.-Ordn. ortspolizeiliche Vorschriften zu erlassen. (Siehe oben
* 102 S. 362 f.)
Die Gesuche um Genehmigung einer solchen Zollordnung bezw.
um Neugewährung oder Forterhebung 6) von Pflaster-, Weg= und
Brückenzoll sind mit den obenerwähnten nach Art. 40 Abs. III der
Gem.-Ordn. gefaßten Beschlüssen nebst der durch die letzteren fest-
gestellten Pflasterzollordnung, sowie mit dem Nachweise des Be-
dürfnisses mit Vorlagebericht des (unmittelbaren) Stadtmagistrates
bezw. kgl. Bezirksamtes an die kgl. Kreisregierung, Kammer des
Innern, zu dirigieren. Siehe hiezu Nr. 2 der Min.-Entschl. vom
10. Juli 1893 oben § 108 S. 380 Anm. 10 Note' (Web. 22, 216).
In einer solchen Pflasterzollordnung muß enthalten sein:
a. der Kreis der Zollpflichtigen 6),
b. der Umfang des Zollbezirkes,
Jc. die Voraussetzungen, unter welchen die Verpflichtung zur
Zollentrichtung eintritt,
d. desgleichen diejenigen für die Zollbefreiungen 6b), endlich
besonders
e. die Zolltarifsätze.
Die kgl. Kreisregierung gibt die Akten zur Einsicht und allen-
fallsigen Erinnerungsabgabe an die kgl. Generaldirektion der Zölle
und indirekten Steuern; hierauf werden sie dem kgl. Staatsministerium
des Innern zur Verbescheidung in Vorlage gebracht.
Dabei sind noch folgende Grundsätze zu bemerken:
1. Für ungepflasterte Straßen und Wege werden Pflasterzölle
nicht gewährt; also sind Fuhren, welche das Pflaster nicht berühren,
nicht pflichtig (vergl. Anm. 7 lit. b); nur dann wird für ungepflasterte
Straßen die Pflasterzollerhebung ausnahmsweise gestattet, wenn die
betreffenden Straßen mit Grundbau und mit gepflasterten Rinnen,
gepflasterten Traversen oder Uebergängen versehen, auch mit nächtlicher
Beleuchtung genügend ausgestattet sind.
2. Zulässig ist, daß für einheimische Fuhrwerksbesitzer sogen.
Aversa oder Bauschgebühren festgesetzt und erhoben werden. Diese
Aversa fließen selbstverständlich nur in die Pflasterzollkasse.
") Vergl. hiezu Entsch des Verw.-Ger.-Hofes vom 10. Juni 1884 Bd. 5,
243 unten in Anm. 7 lit. c. « »
C)BeiGesuchenumForterhebungiftdeuAktenauchderNachwerdaruber
beizulegen, daß das bisher genehmigte Gefälle seit der letzten Genehmigung vor—
schriftsmäßig verwendet worden ist. ·
«-1)Vergl.Entfch.desVerw.-Ger.-HofesBd.16,267muachstehender
Anm. 7 lit. b.
b) Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 16, 279 in Anm. 7 lit. a,
ferner in Bd. 6, 87 ff. besonders 89 unten in § 110 Anm. 5; vergl. auch die
Ausführungen oben bei Anm. 4 a.