390 II. Abschn. § 109. Die Pflaster-, Weg= und Brückenzölle.
3. Der Reinertrag der Pflaster-, Weg= und Brückenzölle darf
ausschließlich nur zur Bestreitung der Kosten für Herstellung und
Unterhaltung des Pflasters bezw. der Brücken, für welche der Zoll
genehmigt ist, desgleichen zur Verzinsung und Tilgung der Pflaster-
und Brückenbauschulden verwendet werden. Jede anderweitige Ver-
wendung ist absolut ausgeschlossen.
Zur Kontrolle und Sicherung dieser Bestimmung ist auch für
die Pflasterzollkasse besondere Rechnung zu stellen und alljährlich
der Staatsaufsichtsbehörde vorzulegen.
Die ministerielle Genehmigung wird in der Regel nur in wider-
ruflicher Weise bezw. auf eine gewisse Zeitdauer, meist 10 Jahre er-
teilt, und muß nach Abfluß dieser Zeit das Gesuch um Forterhebung
gestellt werden (siehe S. 389 und Anm. 6 daselbst).
Bezüglich der auf landesherrlichen Privilegien beruhenden Rechte
auf Erhebung von Pflaster-, Weg= und Brückenzoll siehe v. Kahr
S. 449 und die daselbst angeführte Plenarentscheidung des kgl. bayer.
Oberappell.-Ger. vom 18. April 1844 im Reg.-Bl. S. 574.
Zur Forterhebung des einer Gemeinde schon vor dem Insleben-
treten des Gesetzes vom 22. Juli 1819, die Umlagen für Gemeinde-
bedürfnisse betr., Oohne Zeitbeschränkung bewilligten Pflasterzolles
ist eine staatliche Genehmigung nicht notwendig, soferne dabei nicht
eine Erhöhung des Zolles in Frage kommt. Siehe Entscheidung des
Verw.-Ger.-Hofes vom 5. Oktober 1892 Bd. 14, 33 ff.
Weiter siehe noch über diese Materie die unten in Anm. 7 an-
geführten Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes?).
!) a. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 19. Juni 1895 Bd. 16, 279:
Der Bezirkstierarzt hat auf die in einer Pflasterzollordnung für die
Dienstpferde der k. Beamten zugestandene Pflasterzollfreiheit dann An-
spruch, wenn sein Gespann vorwiegend für den öffentlichen Dienst ge-
balten wird. Siehe bei Anm. 4 a lit. c und 6b.
b. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 5. Juni 1895 Bd. 16, 267: Zur
Entrichtung des zur Deckung des Aufwandes für die Ortsstraßen be-
stimmten gemeindlichen Pflasterzolles ist derjenige nicht verpflichtet, der
für den Transport zwar die im Gemeindebezirke befindlichen Eisen-
bahnen, nicht aber die Ortsstraßen benützt. Siehe bei Anm. 6 r.
c. vom 10. Juni 1884 Bd. 5, 243: Eine gemäß Art. 40 Abs. IV der
Gem.-Ordn. ministeriell genehmigte Brückenzollordnung ist ihrem vollen
Umfang nach statutarisches Gesetz.
Wenn über dessen Anwendung auf einen gegebenen Fall Streit ent-
steht, so erscheint die Gemeinde, welche das betreffende Statut erließ,
als Partei, und es steht demgemäß die Auslegung der Bestimmungen
eines solchen Statutes nicht mehr der Gemeinde, sondern lediglich dem
Verwaltungsrichter zu. Siehe oben bei Anm. 5.
d. vom 3. März 1885 Bd. 6, 87 ff., besonders auch 89 unten in § 110
Anm. 5: Verwaltungsrichterliche Zuständigkeit nach Art. 8 Ziff. 19 des
Verw.-Ger.-Hofs-Ges., auch wenn die Befreiung von Pflaster= und
Brückenzoll auf Vertrag gegründet werden will.
Siehe hiezu auch Erk. des obersten Gerichts-Hofes vom 23. Dezember
1874 in § 110 Anm. 8.