Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

390 II. Abschn. § 109. Die Pflaster-, Weg= und Brückenzölle. 
3. Der Reinertrag der Pflaster-, Weg= und Brückenzölle darf 
ausschließlich nur zur Bestreitung der Kosten für Herstellung und 
Unterhaltung des Pflasters bezw. der Brücken, für welche der Zoll 
genehmigt ist, desgleichen zur Verzinsung und Tilgung der Pflaster- 
und Brückenbauschulden verwendet werden. Jede anderweitige Ver- 
wendung ist absolut ausgeschlossen. 
Zur Kontrolle und Sicherung dieser Bestimmung ist auch für 
die Pflasterzollkasse besondere Rechnung zu stellen und alljährlich 
der Staatsaufsichtsbehörde vorzulegen. 
Die ministerielle Genehmigung wird in der Regel nur in wider- 
ruflicher Weise bezw. auf eine gewisse Zeitdauer, meist 10 Jahre er- 
teilt, und muß nach Abfluß dieser Zeit das Gesuch um Forterhebung 
gestellt werden (siehe S. 389 und Anm. 6 daselbst). 
Bezüglich der auf landesherrlichen Privilegien beruhenden Rechte 
auf Erhebung von Pflaster-, Weg= und Brückenzoll siehe v. Kahr 
S. 449 und die daselbst angeführte Plenarentscheidung des kgl. bayer. 
Oberappell.-Ger. vom 18. April 1844 im Reg.-Bl. S. 574. 
Zur Forterhebung des einer Gemeinde schon vor dem Insleben- 
treten des Gesetzes vom 22. Juli 1819, die Umlagen für Gemeinde- 
bedürfnisse betr., Oohne Zeitbeschränkung bewilligten Pflasterzolles 
ist eine staatliche Genehmigung nicht notwendig, soferne dabei nicht 
eine Erhöhung des Zolles in Frage kommt. Siehe Entscheidung des 
Verw.-Ger.-Hofes vom 5. Oktober 1892 Bd. 14, 33 ff. 
Weiter siehe noch über diese Materie die unten in Anm. 7 an- 
geführten Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes?). 
!) a. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 19. Juni 1895 Bd. 16, 279: 
Der Bezirkstierarzt hat auf die in einer Pflasterzollordnung für die 
Dienstpferde der k. Beamten zugestandene Pflasterzollfreiheit dann An- 
spruch, wenn sein Gespann vorwiegend für den öffentlichen Dienst ge- 
balten wird. Siehe bei Anm. 4 a lit. c und 6b. 
b. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 5. Juni 1895 Bd. 16, 267: Zur 
Entrichtung des zur Deckung des Aufwandes für die Ortsstraßen be- 
stimmten gemeindlichen Pflasterzolles ist derjenige nicht verpflichtet, der 
für den Transport zwar die im Gemeindebezirke befindlichen Eisen- 
bahnen, nicht aber die Ortsstraßen benützt. Siehe bei Anm. 6 r. 
c. vom 10. Juni 1884 Bd. 5, 243: Eine gemäß Art. 40 Abs. IV der 
Gem.-Ordn. ministeriell genehmigte Brückenzollordnung ist ihrem vollen 
Umfang nach statutarisches Gesetz. 
Wenn über dessen Anwendung auf einen gegebenen Fall Streit ent- 
steht, so erscheint die Gemeinde, welche das betreffende Statut erließ, 
als Partei, und es steht demgemäß die Auslegung der Bestimmungen 
eines solchen Statutes nicht mehr der Gemeinde, sondern lediglich dem 
Verwaltungsrichter zu. Siehe oben bei Anm. 5. 
d. vom 3. März 1885 Bd. 6, 87 ff., besonders auch 89 unten in § 110 
Anm. 5: Verwaltungsrichterliche Zuständigkeit nach Art. 8 Ziff. 19 des 
Verw.-Ger.-Hofs-Ges., auch wenn die Befreiung von Pflaster= und 
Brückenzoll auf Vertrag gegründet werden will. 
Siehe hiezu auch Erk. des obersten Gerichts-Hofes vom 23. Dezember 
1874 in § 110 Anm. 8.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.