396 II. Abschn. 8 111. Die Gemeindeumlagen.
Umlagenhöhe ist einerseits zu berücksichtigen, daß Gemeindeumlagen
— vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 39 Abs. II (Subsidiarität)
— zur Bestreitung von Ausgaben jeder Art, welche den Gemeinden
nach Gesetz und besonderen Rechtstiteln oder nach den von ihnen
innerhalb der gesetzlichen Schranken freiwillig gefaßten Beschlüssen
obliegen, erhoben werden dürfen, andrerseits daß es — abgesehen
von einigen nach Gesetz besonders zu berücksichtigenden Fällen 2) —
an sich gleichgiltig ist, aus welchen einzelnen Ausgaben sich der
Fehlbedarf im Gemeinde-Etat zusammensetzt, zu dessen Deckung die
Umlagenerhebung nötig erscheint, daß also die Gemeindeumlage nicht
für einzelne spezielle gemeindliche Zwecke, sondern unausgeschieden
im Ganzen und in einem Betrage zur Bestreitung aller in Art. 42
genannten Ausgaben erhoben wird. 3)
Weiter ist hiezu ausdrücklich zu bemerken, daß Gemeindeumlagen
(vergl. Art. 42 verb.: „nach gesetzmäßigen Beschlüssen") auch für
fakultative oder freiwillige Leistungen der Gemeinden er-
hoben werden können, wenn solche von den gemeindlichen Organen
in gesetzmäßiger Weise beschlossen worden sind. 4) 5)
Das Recht der Gemeinde zur Erhebung von Umlagen ist wohl
nach dem Wortlaute des Art. 39 Abs. II (verb.: für den gesetzlich
festgestellten Bedarf) und Art. 42 beschränkt auf die Höhe des durch
diese Umlagen zu deckenden gemeindlichen Bedarfs; allein dadurch ist
absolut nicht ausgeschlossen, daß — da ja der Etat immer von Jahr
zu Jahr, also auf die Dauer eines ganzen Jahres festgestellt wird
für die Bestreitung unvorhergesehener Ausgaben auch eine den Ver-
hältnissen entsprechende Reserve in den Etat eingesetzt und bezw. zur
Beschaffung derselben Umlagen erhoben werden. Sollte die Verwen-
dung dieser Reserve nicht geboten, also eigentlich eine höhere Summe
an Umlagen erhoben worden sein, als nötig war, so ist doch ein der-
:) Vergl. hieher z. B. den Art. V des Gemeindeumlagengesetzes vom
22. Juli 1819, aufrechterhalten durch Art. 206 Abs. II Ziff. 2 der Gem.-Ordn.
") Vergl. auch Anm. 2 zu Art. 42 in § 112; ferner Bl. für admin. Pr.
38, 10 1.
*) So z. B. für gemeindliche Einrichtungen, wie zum Beispiel gemeindliche
Badeanstalten, deren Herstellung nach Art. 38 nicht zur Pflicht aller Gemeinden,
also nicht zu den eigentlichen Gemeindeangelegenheiten nach Art. 38 gehört.
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 10. Oktober 1884 Bd. 5, 298: Auf
Grund gesetzmäßiger Beschlüsse der Gemeindeorgane können Gemeindeumlagen auch
zur Bestreitung von Ausgaben für außerhalb des gesetzlichen Verpflichtungskreises
der Gemeinden liegende Zwecke unbeschadet besonderer gesetzlicher Verbote und
innerhalb der in Art. 159 Ziff. 7 der Gem.-Ordn. gezogenen Schranke erhoben
werden.
Siehe auch § 112 zu Art. 39 Anm. 15.
7) Schranken für diese gemeindliche Beschlußfassung sind z. B. durch Art.
3 Abs. II, Art. 55 der Gem.-Ordn. gezogen. Vergl. auch Art. 47, 56 der
em.-Ordn.