Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

396 II. Abschn. 8 111. Die Gemeindeumlagen. 
Umlagenhöhe ist einerseits zu berücksichtigen, daß Gemeindeumlagen 
— vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 39 Abs. II (Subsidiarität) 
— zur Bestreitung von Ausgaben jeder Art, welche den Gemeinden 
nach Gesetz und besonderen Rechtstiteln oder nach den von ihnen 
innerhalb der gesetzlichen Schranken freiwillig gefaßten Beschlüssen 
obliegen, erhoben werden dürfen, andrerseits daß es — abgesehen 
von einigen nach Gesetz besonders zu berücksichtigenden Fällen 2) — 
an sich gleichgiltig ist, aus welchen einzelnen Ausgaben sich der 
Fehlbedarf im Gemeinde-Etat zusammensetzt, zu dessen Deckung die 
Umlagenerhebung nötig erscheint, daß also die Gemeindeumlage nicht 
für einzelne spezielle gemeindliche Zwecke, sondern unausgeschieden 
im Ganzen und in einem Betrage zur Bestreitung aller in Art. 42 
genannten Ausgaben erhoben wird. 3) 
Weiter ist hiezu ausdrücklich zu bemerken, daß Gemeindeumlagen 
(vergl. Art. 42 verb.: „nach gesetzmäßigen Beschlüssen") auch für 
fakultative oder freiwillige Leistungen der Gemeinden er- 
hoben werden können, wenn solche von den gemeindlichen Organen 
in gesetzmäßiger Weise beschlossen worden sind. 4) 5) 
Das Recht der Gemeinde zur Erhebung von Umlagen ist wohl 
nach dem Wortlaute des Art. 39 Abs. II (verb.: für den gesetzlich 
festgestellten Bedarf) und Art. 42 beschränkt auf die Höhe des durch 
diese Umlagen zu deckenden gemeindlichen Bedarfs; allein dadurch ist 
absolut nicht ausgeschlossen, daß — da ja der Etat immer von Jahr 
zu Jahr, also auf die Dauer eines ganzen Jahres festgestellt wird 
für die Bestreitung unvorhergesehener Ausgaben auch eine den Ver- 
hältnissen entsprechende Reserve in den Etat eingesetzt und bezw. zur 
Beschaffung derselben Umlagen erhoben werden. Sollte die Verwen- 
dung dieser Reserve nicht geboten, also eigentlich eine höhere Summe 
an Umlagen erhoben worden sein, als nötig war, so ist doch ein der- 
  
:) Vergl. hieher z. B. den Art. V des Gemeindeumlagengesetzes vom 
22. Juli 1819, aufrechterhalten durch Art. 206 Abs. II Ziff. 2 der Gem.-Ordn. 
") Vergl. auch Anm. 2 zu Art. 42 in § 112; ferner Bl. für admin. Pr. 
38, 10 1. 
*) So z. B. für gemeindliche Einrichtungen, wie zum Beispiel gemeindliche 
Badeanstalten, deren Herstellung nach Art. 38 nicht zur Pflicht aller Gemeinden, 
also nicht zu den eigentlichen Gemeindeangelegenheiten nach Art. 38 gehört. 
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 10. Oktober 1884 Bd. 5, 298: Auf 
Grund gesetzmäßiger Beschlüsse der Gemeindeorgane können Gemeindeumlagen auch 
zur Bestreitung von Ausgaben für außerhalb des gesetzlichen Verpflichtungskreises 
der Gemeinden liegende Zwecke unbeschadet besonderer gesetzlicher Verbote und 
innerhalb der in Art. 159 Ziff. 7 der Gem.-Ordn. gezogenen Schranke erhoben 
werden. 
Siehe auch § 112 zu Art. 39 Anm. 15. 
7) Schranken für diese gemeindliche Beschlußfassung sind z. B. durch Art. 
3 Abs. II, Art. 55 der Gem.-Ordn. gezogen. Vergl. auch Art. 47, 56 der 
em.-Ordn.
	        
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