II. Abschn. 8 111. Die Gemeindeumlagen. 397
artiger Umlagenbeschluß wenn der gemeindliche Voranschlag nach
Maßgabe des Art. 88 der Gem.-Ordn. vollziehbar geworden ist —
durchzuführen bezw. die Umlage in beschlossener Höhe einzuheben. 6)
Ueberhaupt sind gesetzmäßig gefaßte Umlagenbeschlüsse nach endgiltiger
Festsetzung des Etats ohne Rücksicht auf die Höhe des wirklichen Um-
lagenanfalles oder auf die Notwendigkeit der Verwendung dieser Um-
lagen zu vollziehen. 5)
Eine Anfechtung des Gemeinde-Etats in Bezug auf die nach
demselben einzuhebenden Umlagen ist übrigens nach seinem gesetz-
mäßigen Abschluß (Art. 88 Abs. VII) nur noch zulässig, wenn der
betreffende Umlagenbeschluß gesetzwidrig ist.7)
Andrerseits ist aber auch die Rückforderung einer ohne Rechts-
grund bezahlten Gemeindeumlage im allgemeinen als zulässig und —
unbeschadet der Vorschriften über die allgemeine Klageverjährung —
an eine bestimmte Ausschlußfrist nicht als gebunden zu erachten. 5s)
—
6) Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 30. Oktober 1885 Bd.
6, 275: Das gemeindliche Recht auf eine Umlagenn ach forderung erlischt nicht
mit der Deckung des einschlägigen gemeindlichen Bedarfes. Siehe auch Plenar-
Entsch. vom 4. Juli 1888 Bd. 10, 252 unten in Anm. 8 Abs. 5.
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 23. Juli 1890 Bd. 12, 309: Die nach-
trägliche Heranziehung eines Anfangs unbekannt gebliebenen oder übersehenen
Pflichtigen zu den Gemeindeumlagen erfordert nicht Herstellung einer neuen Um-
lagenrepartition, sondern erscheint lediglich als Durchführung der schon ursprüng-
lich beschlossenen Umlagenerhebung.
Siehe ferner hiezu die Plenar-Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 4. Juli
1888 unten in Anm. 8 und zwar sowohl bezüglich der Nachforderung als der
Zurückforderung von Gemeindeumlagen,.
*) So z. B. wenn beschlossen worden wäre, Umlagen zur Deckung der
nach Art. 55 der Gem.-Ordn. nötigen Ausgaben zu erheben.
Vergl. Bl. für admin. Pr. Bd. 29, 316.
8) Plenar-Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 4. Juli 1888 Bd. 10, 245:
Für die Beurteilung der Rückforderung von ohne Rechtsgrund bezahlten Gemeinde-
umlagen sind die civilrechtlichen Grundsätze der condictio indebiti analog anzu-
wenden (siehe auch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes in Bd. 3, 420; 4, 383 u. 525).
Gegenüber dem Anspruch auf Rückerstattung einer ohne Rechtsgrund be-
zahlten Umlage ist die Einrede der Gemeinde, daß sich eine Bereicherung nur zu
Gunsten der Umlagenpflichtigen, nicht aber zu Gunsten der Gemeinde ergeben
habe, unzulässig.
Eine Gemeindeumlage, welche auf Grund einer allgemein herrschenden
Rechtsanschauung und in Anerkennung einer desfalls bestehenden Verpflichtung
bezahlt wurde, kann nicht zurückgefordert werden.
Speziell S. 245: Für die Zuständigkeit des Verw.-Ger.-Hofes nach Art. 8
Ziff. 30 des Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes ist es ohne Belang, ob je nach Lage des
einzelnen Falles der Antrag auf Befreiung von der Zahlung angeblich nicht ge-
schuldeter oder auf den Rückersatz angeblich ohne Verpflichtung bezahlter Umlagen
sich richtet. (Siehe hiezu die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes in Bd. 3, 420; 4,
383 und 524; 7, 87 und 16, 108.)
Ferner S. 252: Auf dem Wege der entwickelten Rechtsauffassung, welche
dahin führt, die erhobene Rückforderung grundsätzlich für zulässig und dieselbe —