Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

II. Abschn. 8 111. Die Gemeindeumlagen. 399 
Maßgabe des Art. 45 Abs. I berechneten, vom kgl. Rentamte zu 
erholenden Steuersoll in die Summe dividiert wird, welche bei Fest- 
setzung des Gemeinde-Etats sich als diejenige ergibt, welche durch 
Gemeindeumlagen aufzubringen ist.) 
Die Bestimmung über diese Umlagensumme erfolgt durch die 
gemeindlichen Organe nach Vorschrift des Art. 88 der Gem.-Ordn. 
Ist daher der gemeindliche Voranschlag nach Art. 88 definitiv 
festgestellt, bezw. abgeschlossen, genehmigt und als vollziehbar erklärt, 
mit demselben die Deckung des Mehrbetrages der Gemeindeausgaben 
gegen die Einnahmen (d. h. des Passivrestes) durch Gemeindeumlagen 
unter beschlußmäßiger Feststellung des betreffenden Prozentsatzes der- 
selben bestimmt und hat das neue Etatsjahr seinen Anfang genommen, 
so ist die Gemeindeumlagenschuld ihrem ganzen Betrage nach für das 
betreffende Etatsjahr jedem Umlagenpflichtigen gegenüber fällig ge- 
worden und kann nach Art. 48 der Gem.-Ordn. die Einhebung der- 
selben seitens der Gemeinde bethätigt werden. Die Umlagenpflich- 
tigen sind dann verbunden, ihre schuldigen Beträge, welche nach ihrem 
Jahressteuersoll nach Maßgabe des beschlossenen Umlagenprozentsatzes 
berechnet werden, an den zur Einzahlung festgesetzten Terminen an die 
aufgestellten Einnehmer abzuliefern, haben also kein Recht darauf 
zu verlangen, daß der betreffende Umlagenbetrag bei ihnen abgeholt 
werde. (Näheres hieüber siehe § 112 zu Art. 48.) 
Maßgebend für die Berechnung der Umlagenschuldigkeit ist das 
Steuersoll desjenigen Jahres, in welchem und für welches die Um- 
lage erhoben wird, und zwar nicht das Steuersoll der einzelnen 
Quartale, sondern das ganze (eventuell durchschnittliche) Jahres- 
steuersoll (vergl. hiezu v. Kahr S. 491).9) 
Steht das Steuersoll des Erhebungsjahres zur Zeit der Um- 
lagenperzeption noch nicht fest, so kann wohl die Erhebung der Um- 
lagen nach dem zu dieser Zeit vorhandenen Soll (des Vorjahres) 
erfolgen, es hat jedoch — möglichst gegen Ende des Jahres — nach- 
trägliche Ausgleichung zu erfolgen. 10) 
*) Entziffert sich also z. B. der Betrag, welcher durch Umlagen gedeckt 
werden muß, auf 26700 Mk. und das Steuersoll beträgt für das betreffende Jahr 
35600 Mk., so berechnet sich hieraus ein Gemeindeumlagenprozentsatz von 75 
Prozent der Staatssteuer. 
"?) Es werden also die vier Quartals-Steuersoll zusammengezählt und die 
dadurch erhaltene Summe wird mit 4 geteilt. 
10) Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 2. Dezember 1881 Bd. 3, 426: Die 
Erhebung von Gemeindeumlagen ist stets nach dem Steuersoll des Erhebungs- 
jahres zu vollziehen, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in welchem die Umlage 
beschlossen wurde. 
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 18. Mai 1883 Bd. 4, 474: Die be- 
schlußmäßige Einstellung der Umlagen in den gemeindlichen Voranschlag bildet 
die Grundlage für die Jahresschuldigkeit der Umlagenpflichtigen ohne Rücksicht 
 
	        
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