400 II. Abschn. 8 111. Die Gemeindeumlagen.
Da Umlagen nur nach Maßgabe der direkten Staatssteuern
erhoben werden dürfen, so fällt die Umlagenerhebung ganz oder zum
Teil hinweg, wenn Steuerbefreiungen oder Steuernachlässe eintreten. 11)
Die Gemeinden haben auch die Befugnis, aus erheblichen Gründen
z. B. bei Zahlungsunfähigkeit — sei es, daß dieselbe notorisch oder
durch die Fruchtlosigkeit versuchter Zwangsvollstreckung konstatiert ist
— im gegebenen Falle gemäß Art. 58 der Gem.-Ordn. Nachlässe
an Gemeindeumlagen zu gewähren, dagegen sind sie nicht befugt, von
vorneherein oder ein für alle Mal einzelne Pflichtige oder bestimmte
Kategorien zum Nachteil der übrigen Umlagenpflichtigen von der Um-
lagenzahlung ganz oder teilweise zu befreien. 12)
Schließlich ist hieher noch zu bemerken, daß bei Steuernach-
holungen nach Maßgabe des nachgeholten Betrages auch die ent-
sprechenden Gemeindeumlagen nach dem Umlagen-Prozentsatze für die
darauf, in welchen Quoten und zu welchen Zeiten während des Etatsjahres die
Umlagenerhebung stattfindet.
Die Normen über die Schuldigkeit und Fälligkeit der Staatssteuern bilden
auch den Maßstab für die Regelung der Gemeindeumlagenpflicht.
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 21. April 1885 Bd. 6, 137: Die Er-
hebung der Distriktsumlagen ist stets nach dem Stenersoll zu vollziehen, welches
zur Zeit ihrer Erhebung besteht. Vergl. auch die Entsch des Verw.-Ger.-Hofes
oben in Anm. Sa.
11) Siehe Gesetz vom 1. Juli 1834 „die Steuernachlässe betr.“ (Web. 2,
741 ff.; Gesetzbl. S. 49.)
Art. 12 Abs. II des Gesetzes vom 13. Februar 1884 über die Hagel-
versicherungsanstalt (Web. 16, 457).
Art. 54 Abs. II des Gewerbsteuergesetzes vom 19. Mai 1881 (Web. 15, 152).
Ueber Steuerbefreiungen siehe v. Kahr S. 193 Note.
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 17. Dezember 1880 Bd. 2, 310: Die
Reichsbankanstalten in Bayern sind bezüglich ihres Gewerbebetriebes nicht ge-
meindeumlagenpflichtig.
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 19. Dezember 1894 Bd. 16, 103: Vor-
behaltlich der in den Art. 43 Abs. III und Art. 44 Abs. I Ziff. 2 der Gem.=
Ordn. und in Art. 16 lit. b des Gewerbesteuergesetzes vom 19. Mai 1881 ent-
haltenen Ausnahmen sind nur die für die Staatskasse zu erhebenden Steuern
umlagenpflichtig. Insbesondere haben die Gemeinden keinen Anspruch auf Um-
lagen aus denjenigen Steuerbeträgen, bezüglich deren das kgl. Staatsministerium
der Finanzen auf Grund des Art. 54 Abs. II des vorerwähnten Gewerbsteuer-
gesetzes die Umgangnahme von deren Erhebung bezw. die Zurückerstattung ange-
ordnet hat.
12) Entsch. des Verw.-Ger.-Hofs vom 15. Dezember 1882 Bd. 4, 261:
Die Gemeinden sind nicht befugt, einzelne Umlagenpflichtige von ihrer Umlagen-
pflicht zum Nachteile der Uebrigen gegen den Widerspruch der letzteren ganz oder
teilweise zu befreien.
Gemeindebeschlüsse, wodurch Umlagenpflichtige in der irrigen Annahme,
daß sie nach den bestehenden Gesetzen nicht zu Umlagen herangezogen werden
können, von der Umlagenpflicht befreit wurden, können jederzeit auf dem im Ge-
setze vorgezeichneten Wege zurückgenommen oder abgeändert werden.
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 20. Dezember 1893 Bd. 15, 51: Nach-
lässe an Gemeindeumlagen können nur aus solchen erheblichen Gründen, welche
die individuelle Leistungsfähigkeit des Umlagenpflichtigen betreffen, und immer nur
von Fall zu Fall gewährt werden.