Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

402 II. Abschn. § 111. Die Gemeindeumlagen. 
Unter diese Zuständigkeitsbestimmung fallen alle Streitigkeiten sowohl 
über die Existenz der individuellen Umlagenpflicht von bestimmten 
Personen, als auch über den Umfang dieser Verpflichtung, desgleichen 
auch über die Fälligkeit der Umlagen, sowie die Rückforderung bezw. 
den Rückersatz von solchen. 10) 
(Vergl. hiezu auch die Ausführungen am Schlusse des § 110 
oben S. 395.) 
Zuständig zur Entscheidung ist in 1. Instanz die Verwaltungs- 
behörde, welche der Gemeinde, von der die Umlage erhoben wird, 
vorgesetzt ist, also bei unmittelbaren Städten die kgl. Kreisregierung, 
Kammer des Innern, bei den übrigen Gemeinden das betreffende kgl. 
Bezirksamt; in 2. Instanz entscheidet nach Art. 9 Abs. II des Verw.= 
Ger.-Hofs-Gesetzes ersteren Falls der kgl. Verw.-Ger.-Hof, letzteren 
Falles zunächst die kgl. Kreisregierung und erst bei Beschwerden gegen 
deren Entscheidung in letzter Instanz der kgl. Verw.-Ger.-Hof. ) 
Als eigentlicher Gegenstand des Rechtsstreites erscheint dabei 
1) Vergl. v. Seyd. 2, 685; ferner nachstehende Entsch. des Verw.-Ger.= 
Hofes: 
a. vom 16. April 1880 Bd. 1, 244: Das Verfahren bei Streitigkeiten 
über die Konkurrenz zu Umlagen für kirchliche Zwecke hat sich nach den 
Vorschriften über das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen in Abt. II 
des Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes zu bemessen, wenn die Umlagen, welche 
zur Erhebung kommen, Umlagen der politischen und nicht der 
Kirchengemeinde sind. 
b. vom 31. Juli 1890 Bd. 12, 319: Der Verwaltungsgerichtshof ist 
nicht zuständig, endgiltig über Differenzen zu entscheiden, die sich 
zwischen einem Umlagenpflichtigen und einer Gemeindeverwaltung an- 
läßlich der Ausübung des jedem Umlagenpflichtigen freistehenden Er- 
innerungsrechtes zu gemeindlichen Rechnungen und Voranschlägen 
ergeben; insbesondere kann derselbe nicht darüber entscheiden, ob die 
Gebahrung einer Gemeindeverwaltung in Sachen des Gemeindehaus- 
haltes überhaupt eine richtige war oder nicht. 
Dagegen ist der Verwaltungsgerichtshof dann zuständig, wenn eine 
Gemeinde die individuelle Umlagenpflicht einer bestimmten Person 
in Anspruch nimmt und diese ihre Teilnahmspflicht allgemein oder für 
bestimmte Zwecke in Abrede stellt. 
c. vom 22. März 1893 Bd. 14, 208: Der Verw.-Ger.-Hof ist in Streit- 
sachen über Gemeindeumlagen gegebenenfalls letztinstanziell auch berufen, 
über die Frage der Unentbehrlichkeit einer Dienstwohnung im Sinne 
des Art. 44 Abs. 1 Ziff. 2 der Gem.-Ordn. zu erkennen. 
½2) Vergl. hiezu Bl. für admin. Pr. Bd. 32, 207; ferner folgende Entsch. 
des Verw.-Ger.-Hofes vom 13. April 1883 Bd. 4, 429 ff. in 8 96 a Anm. 156 I 
lit. f zu Art. 36 der Gem.-Ordn., hiezu Entsch. vom 30. November 1883 Bd. 5 
S. 55, vom 22. Jannar 1886 Bd. 7, 133; ferner vom 12. März und 19. No- 
vember 1886 Bd. 8, 174: Beschlüsse der gemeindlichen Organe in Streitigkeiten 
über Angelegenheiten, welche im Gemeindeverbande wurzeln und auf Grund der 
Gemeindeordnung von 1869 zu fassen sind, können lediglich als Verwaltungs- 
beschlüsse und — abgesehen von dem Ausnahmsfalle des Art. 176 Abs. V der 
Gem.-Ordn. — nicht als instanzielle Rechtsentscheidungen betrachtet werden.
	        
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