§ 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 38. 407
Begräbnisplätze 10), der erforderlichen Feuerlöschanstalten und Lösch-
Vorschriften vom 30. Juni 1875 (Web. 11, 48), sowie die anderen in
Anm. 9 § 97 angeführten Min.-Entschl. (Näheres siehe bei Immobiliar=
Versicherung.)
Tc. Ueber die Errichtung von Blitzableitern siehe oben § 97 S. 323, ferner
die Min.-E. bei Web. 1, 484 über die Vermehrung der Blitzableiter
bezw. deren Herstellung auf größeren Gemeinde-, Stiftungs= und
Kirchengebänden; 10, 371 über die Errichtung der Blitzableiter auf den
Gebäuden der Gemeinden und örtlichen Stiftungen und 15,
704 über die Unterhaltung der Blitzableiter auf Kirchen gebäuden.
Vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 21. Jannar 1881 Bd. 2,
494: Die Verordn. vom 20. November 1815, die Vermehrung der Blitz-
ableiter betreffend, gehört dem öffentlichen Rechte an, ist mit Gesetzes-
kraft versehen und ist durch kein späteres Gesetz als aufgehoben zu er-
achten (vergl. Entsch. in Bd. 2, 501.) r Bestrittene Rechtsansprüche und
Verbindlichkeiten bezüglich der Herstellung von Blitzableitern auf den
Gebäuden der Gemeinden, Kirchen und Stiftungen sind keine Ver-
waltungsrechtssachen im Sinne des Art. 8 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges.
Auf Grund des Art. 10 Ziff. 2 des genannten Gesetzes können Gemeinden
wegen Beiziehung zu den Kosten zur Herstellung von Blitzableitern auf
den Kirchtürmen nur dann die letztinstanzielle Entsch des Verw.-Ger.=
Hofes anrufen, wenn diese Beiziehung im Wege des staatsaufsichtlichen.
Verfahrens nach den Vorschriften des Art. 157 der Gem.-Ordn. erfolgt ist.
Die letzterwähnten Vorschriften finden auf staatsaufsichtliche Ver-
fügungen gegenüber den Kirchenverwaltungen und Kirchengemeinden
keine Anwendung.
Vergl. hierher auch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 16. Jannar
1885 Bd. 6, 55 und vom 7. Januar 1881 Bd. 2, 441 ff., ferner vom
17. Dezember 1897 Bd. 19, 55, desgleichen vom 17. Januar 1896
Bd. 17, 148 f.
!) D. h. solche Uhren, welche allgemein sichtbar und hörbar sind und dem-
nach dem allgemeinen Zwecke dienen.
Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 23. Juli 1886 Bd. 8, 52: Zur
Geltendmachung eines fassionsmäßigen Anspruches auf Richten und Aufziehen der
Kirchturmuhr gegenüber einem Lehrer in seiner Eigenschaft als Meßner ist nicht
die Gemeindeverwaltung, sondern die Kirchenverwaltung legitimiert.
Siehe auch Bl. für admin. Pr. Bd. 25, 105 ff.: Reparatur der Kirchturm-
uhr, ein Beispiel aus der Praxis.
10) Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes in Bd. 10, 385 ff. oben in § 102
Anm. 3, ferner Entsch., des Verw.-Ger.-Hofes vom 24. Oktober 1884 Bd. 5, 314:
Eine Verwirklichung der in Art. 38 der Gem.-Ordn. den politischen Gemeinden
für Errichtung und Unterhaltung von Friedhöfen überwiesenen Verpflichtungen
kann nur dann in Frage kommen, wenn für diese Aufgabe nicht anderweitige Ver-
pflichtete — z. B. eine Kirchen= (oder eine Sepultur-) Gemeinde — vorhanden sind.
Vergl. auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 20. Januar 1888 und
Plenarentsch. vom 9. März 1888 Bd. 9, 428 ff., speziell 439 ff., ferner die Entsch.
oben in § 102 Anm. 4 und Entsch. in Bd. 14, 346 ff. Weiter siehe Verordn.
vom 14. August 1865 (Web. 6, 505); über Anleitung in Bezug auf Anlage und
Erweiterung von Friedhöfen; endlich Reger: Bd. 8, 181: über Friedhöfc inner-
halb bewohnter Stätten. *
Abgesehen von den in erster Linie giltigen orts-, distrikts= oder oberpolizei-
lichen Vorschriften unterliegen die gemeindlichen Begräbnisplätze der Regelung
durch die Gemeinden. Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes in Bd. 5, 42 oben
§ 102 Anm. 4.
*) Siehe dagegen die obengenannten Min.-E. vom 30. Juni 1874 Web. 10, 371 bezüglich
der größeren Gebäude der Gemeinden und örtlichen Stiftungen (im Gegensatze zu den
Kirchen gebäuden).