8 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 39. 411
Art. 39 (30).1)
I. Die Gemeindeausgaben sind zunächst ) aus den Renten des
Gemeindevermögens 3), aus den für besondere Zwecke vorhandenen
Stiftungen ") oder hiefür geleisteten freiwilligen Beiträgen, aus den
der Gemeindekasse gesetzlich zugewiesenen Gebühren 5) und Strafgel-
d. Bd. 2, 276: Der Beschluß eines der Kreisregierung unmittelbar unter-
geordneten Magistrates, durch welchen ein Gesuch um gemeindliche In-
standsetzung einer Wegstrecke ohne vorausgegangenes Verfahren zur
Ermittlung des Sachverhaltes und ohne Ladung der im gegenteiligen
Interesse Beteiligten abgewiesen wird, ist nicht als ein erstinstanzieller
distriktspolizeilicher Beschluß, sondern als ein einfacher Gemeindebeschluß
dieses Magistrates zu erachten.
Auf eine Beschwerde gegen einen solchen Beschluß kann daher die
vorgesetzte Kreisregierung, Kammer des Innern, nicht in zweiter Instanz
verwaltungsrichterliche Entscheidung erlassen, sondern hat die geeignete
Sachinstruktion und Entscheidung durch die zuständige erste Instanz
anzuordnen.
1) Zu Art. 39 siehe die Ausführungen oben in § 97 S. 324 ff.
Zu den Einkünften der Gemeinden bezw. als von Art. 39 Abs. I getroffen
können auch noch hieher gezählt werden:
Die Verpflichtungen Dritter nach Maßgabe des Art. 34 und 38 Abs. II
der Gem.-Ordn.;
die — allerdings nur als durchlaufende Post in die Gemeindekasse fließen-
den — Jagdpachtgelder nach Art. 8 des Jagdausübungsges vom 20. März 1850;
in gewissem Sinne die aufgenommenen Schulden (Art. 61 ff.) "
endlich können auch die Gemeindedienste, soferne und soweit solche eingeführt
sind insoferne hier Erwähnung finden, als durch dieselben wenigstens Gemeinde-
ausgaben erspart werden; Deckungsmittel im Sinne des Art. 39 sind dieselben
allerdings nicht.
(Vergl. oben § 97 S. 327).
:) Ueber die primären Deckungsmittel des Art. 39 Abs. I siehe oben
§ 97 S. 325. Siehe auch unten Anm. 15 I lit. a.
":) Vergl. Art. 31 Abs. I, desgleichen den übrigen Inhalt des Art. 31 und
den Art. 32; auch Art. 22, 26 bis 29 und 34 der Gem.-Ordn.
Bezüglich des Vermögens der Ortschaften verweisen wir auf die Bemerk-
ungen zu Art. 5 und 153 der Gem.-Ordn.
Bezüglich des Vermögens der Landwehr älterer Ordnung und des vom.
Staate im Jahre 1892 geleisteten Zuschusses siehe oben § 96 a S. 193 f. Anm. 4
zu Art. 26 der Gem.-Ordn.
1) Siehe Art. 65 ff. der Gem.-Ordn.
*) Siehe hiezu:
. » 2. Juni 1876
a. Art. 5 des Hundegebührengesetzes vom #g. Jannar 1888.
Bd. 1 § 85 a S. 394 Anm. 5 zu Art. 5 I. c.)
b. Die auf Grund des Gebührengesetzes in der Textierung von 1892 zur
Erhebung für die Gemeindekasse gelangenden Gebühren. Siehe oben
Bd. I S. 409 ff. «
c. 8 70 des Personenstandsgesetzes vom 6. Februar 1875. (Vergl. auch
Anm. 6 lit. c.)
d. Art. 20 des Armengesetzes.
e. Gebühren nach Art. 8 Abs. I und Art. 11 des Heimatsgesetzes vom
(Vergl. oben