412 8 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 39.
dern 5), aus den für Benützung von Gemeindeanstalten festgesetzten
Gebühren7) 78) und sonstigen Erträgnissen dieser Anstalten 2), aus
etwaigen Zuschüssen des Staates und anderer öffentlicher Kassen ,
sowie aus den auf besonderen Rechtstiteln 10) beruhenden Leistungen
Dritter zu bestreiten.
II. Soweit diese Einkünfte für den gesetzlich 11) festgestellten Be-
14. Juni 1896, soweit solche Gebühren nach Gemeindestatut eingeführt
ind.
f. Gebühren nach Art. 20, 22, 27 und 28 der Gem.-Ordn. soferne und
soweit solche laut gesetzmäßiger Beschlußfassung der Gemeinden zur Er-
hebung gelangen (vergl. vorstehend lit. c))
6!) Siehe hiezu:
a. Art. 41 Abs. III, 99, 100 Abs. II, 143, 144 Abs. II, (148, 165, 167
Abs. III), 174 Abs. III der Gem.-Ordn. (Die Strafen der Art. 148,
165 und 167 Abs. III fließen in die Armenkasse.)
» 16. Mai 1868
. Art. 88 des Malzaufschlaggesetzes vom 10— Dezember 1889.
§ 70 des Personenstandsgesetzes vom 6. Februar 1875 (vergl. auch
Anm. 5 lit. c).
d. Art. 21 Abs. VI und Art. 124 des Polizei-Str.-Ges.-B.
e. Vergl. auch Art. 17 des Nahrungsmittelgesetzes vom 14. Mai 1879
(Web. 13, 22).
7) Diese Gebühren sind die nämlichen wie die in Art. 40 Abs. I genannten
„örtlichen Abgaben für die Benützung des Eigentums, der Anstalten und Unter-
nehmungen“ der Gemeinden. Siehe v. Kahr S. 404 Anm. 5, ferner besonders
oben §§ 102 und 104.
7a) Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 16. Jannar 1895 Bd. 16,
165: Gebühren, welche eine Gemeinde für Benützung einer Gemeindeanstalt zu
erheben berechtigt ist, sind Gemeindeeinnahmen im Sinne des Art. 39 Abs. I der
Gem.-Ordn., nicht aber Einkünfte im Sinne des Abs. II a. O.
Die Erhebung von Gebühren für Benützung von Gemeindeanstalten ist
keine Vorbedingung für Erhebung von Gemeindeumlagen.
Ebenda S. 166: Nach dem Wortlaute des Art. 40 sind die Gemeinden
zur Einführung von örtlichen Abgaben für die Benützung gemeindlicher Anstalten
nur berechtigt, nicht aber verpflichtet. Wenn demnach in Art. 39 Abs. I der
Gem.-Ordn. die Bestimmung sich findet, daß die Gemeindeausgaben „zunächst aus
den Renten des Gemeindevermögens 2c. und aus den für Benützung von Ge-
meindeanstalten festgesetzten Gebühren zu bestreiten seien“, so ist diese Bestimmung
offenbar nur dahin zu verstehen, daß die Gemeindeausgaben aus Gebühren für
Benützung von Gemeindeanstalten dann zu decken sind, wenn eben solche Gebühren
von den Gemeinden freiwillig eingeführt werden. Siehe auch unten Art. 40
Anm. 3 S. 414.
") z. B. aus einer gemeindlichen Badeanstalt oder aus einer Anstalt mehr
gewerblichen Betriebes wie Sparkasse, Pfandhaus, Gasfabrik, Elektrizitätswerk.
Vergl. hiezu S. 414 Anm. 3.
) z. B. Zuschüsse zur Gemeindekasse für die Handhabung der Polizei, auch
Zuschüsse zur örtlichen Schul= und örtlichen Armenkasse.
A 10) Vergl. Art. 34 Abs. I und 38 Abs. II der Gem.-Ordn. Siehe oben
nm. 1.
13) d. h. „auf gesetzmäßige Weise“. Eine gesetzlich d. h. auf gesetzmäßige
Weise festgestellter Bedarf ist daher nicht nur dann gegeben, wenn es sich um Er-
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Z„ *) An den Landtag ist auch der Antrag gestellt. den Gemeinden durch Gesetz die Erhebung
einer eigenen Besitzveränderungsgebühr bis zu ½ Prozent des betreffenden Kaufpreises zu gestatten.
Dieser Antrag ist im Finanzausschuß der Abgeordnetenkammer bereits einstimmig genehmigt worden
und wird voraussichtlich mit aller Bestimmtheit zum Gesetz erhoben.