8 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 40. 415
II. Neue in den Landesteilen diesseits des Rheins bisher nicht
in Uebung gewesene Verbrauchsstenern können nur mit gesetzlicher
Ermächtigung eingeführt werden. 5)
III. Die Beschlußfassung über Einführung oder Erhöhung von
Verbrauchssteuern und örtlichen Abgaben steht in Gemeinden mit
städtischer Verfassung dem Magistrate unter Zustimmung der Ge—
meindebevollmächtigten, in Landgemeinden der Gemeindeversamm—
lung zu. ö)
IV. Bei Erhebung des Fleisch-, Getreide= oder Mehl-Aufschlages
dürfen die durch Verordnung festgesetzten Maximalbeträge nicht über-
schritten werden.!) Sonstige Verbrauchssteuern 8), desgleichen Pflaster-,
Weg= und Brücken-Zölle 9) und örtliche Abgaben, welche nicht unter
die Bestimmungen des Abs. I fallen 10), können nur mit Genehmigung
des betreffenden Staatsministeriums 11) eingeführt oder erhöht werden. 12)
nur für Gegenstände, die zur örtlichen Konsumtion bestimmt sind,
bewilligt werden 2c.
Abs. II. „Zu den zur örtlichen Konsumtion bestimmten Gegenständen, von
welchen hiernach die Erhebung einer Abgabe für Rechnung von Kommunen allein
soll stattfinden dürfen, sind allgemein zu rechnen: Bier, Essig, Malz,
Cider (Obstwein) und die der Mahl= und Schlachtsteuer unter-
liegenden Erzeugnisse, ferner Brennmaterialien, Marktviktua-
lien und Fourage.“
Abs. III. „Vom Weine soll die Erhebung einer Abgabe der vorgedachten
Art auch ferner nur in denjenigen Teilen des Vereins zulässig sein, welche zu den
eigentlichen Weinländern gehören.“
Die wichtigsten Gruppen von Verbrauchssteuern, welche nach dem Voraus-
gesagten und bezw. nach Art. 40 der Gem.-Ordn, zulässig sind und für die rechts-
rheinischen Gemeinden besonders in Betracht kommen, sind oben in den 88 104
bis 110 näher behandelt. « « »»
«)DieBeftimmungdesAbf.IIbezIehtstchausfchlteßlrchnurauser-
brauchsstenern. · ·
Dieser Bestimmung entsprechend ist auch ein Aufschlag von zahmem Ge—
flügel, desgleichen von Pferdefleisch ohne besondere gesetzliche Ermächtigung unzulässig,
da eine solche Verbrauchssteuer bisher d. h. am 1. Juli 1869 in keiner bayerischen
Gemeinde in Uebung war. Siehe oben S. 371 und Anm. 5 und 6 daselbst.
6) Hierüber siehe oben 8 101 S. 359.
7) Siehe oben §§ 105 und 106.
8) Siehe oben § 101.
"!) Siehe oben § 109.
Hier ist die Genehmigung in der Regel eine zu jeder Zeit widerrufliche.
Siehe auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes in Anm. 12.
1%) Siehe oben § 103.
11) Jetzt des kgl. Staatsministeriums des Innern. Diese Genehmigung
kann auch auf eine bestimmte Zeit bezw. Zahl von Jahren (z. B. 10 Jahre)
beschränkt und an gewisse Bedingungen geknüpft werden. Siehe oben § 101 und speziell
bezüglich des Lokalmalzaufschlages § 108 und bezüglich des Pflasterzolles § 109.
12) Handelt es sich um die unveränderte Weitererhebung eines Gefälles,
welches bereits am 1. Juli 1869, d. h. beim Inslebentreten der Gem.-Ordn. in
einer Gemeinde in berechtigter Weise eingeführt war, so ist hiezu ministerielle
Genehmigung nicht nötig.
Siehe auch Entsch des Verw.-Ger.-Hofes vom 5. Oktober 1892 Bd. 14,
33: Zur Forterhebung des einer Gemeinde schon vor dem Juslebentreten des
Gesetzes vom 22. Juli 1819, die Umlagen für Gemeindebedürfnisse betreffend,