Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

418 8 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 41. 
der Gefälle, soferne dieselbe den Betrag von zwei Gulden dreißig 
Kreuzer (4 M. 50 Pf.) nicht übersteigt, mit Geldstrafe bis zu fünf- 
undzwanzig Gulden (45 M.), bei höheren Beträgen 13) mit Geldstrafe 
bis zum zehnfachen, im Rückfalle 13) bis zum zwanzigfachen Betrage 
des entzogenen Gefälles zu bedrohen. 12) Die erkannten Geldstrafen 
fließen in die Gemeindekasse. 14) 
IV. Die Uebertretung 14a) der betreffenden Vorschriften unter- 
liegt der Aburteilung der hiefür zuständigen Gerichte. 14a) Der Ueber- 
treter kann durch unbedingte freiwillige Unterwerfung unter den 
Ausspruch der Gemeindeverwaltung die richterliche Aburteilung ab- 
wenden, in welchem Falle dieser Ausspruch die Wirkung eines rechts- 
kräftigen richterlichen Urteils hat. 15) 
  
  
12) Die Worte „im Rückfalle“ 2c. beziehen sich lediglich auf die Worte „bei 
höheren Beträgen“. 
Bei Defraudationen, welche den Betrag von 2 Gulden 30 Kreuzer = 
4 M. 50 Pfg. nicht übersteigen, gibt es nur die eine Geldstrafe bis zu 45 M. 
(oder 25 Gulden). 
14) Diese Bestimmung ist noch in Kraft. 
Die betreffenden Strafgelder sind von der eigentlichen Gemeind ekasse, 
nicht von der Armenkasse zu vereinnahmen. Siehe auch oben Art. 39 Anm. 6. 
1a) Die gerichtliche Aburteilung erfolgt gemäß § 27 Nr. 1 und 2 und 
§ 73 Nr. 1 des Reichs-Ger.-Verf.-Ges. — vorbehaltlich § 75 Ziff. 15 l. c. — 
durch die Strafkammer des kgl. Landgerichts, wenn die betreffende Uebertretung 
mit Geldstrafe über 600 M. bedroht ist, außerdem durch das Schöffengericht. In 
jedem Falle aber haben diese Zuwiderhandlungen den Charakter von Ueber- 
tretungen. 
Siehe hiezu Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Reichs-Str.-Proz.-Ordn.: 
Handlungen, welche durch ein neben dem Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich 
in Geltung gebliebenes Landesgesetz mit Strafe bedroht sind und vor Inkraft- 
treten jenes Gesetzbuchs die Eigenschaft von Polizeiübertretungen oder Ueber- 
tretungen an sich trugen, behalten in strafrechtlicher Beziehung auch künftig die 
Eigenschaft von Uebertretungen, wenngleich die hiefür angedrohte Strafe dasjenige 
Maß übersteigt, welches in § 1 Abs. 3 und § 18 des Reichs-Str.-Gesetz-Buches 
für Uebertretungen fetzgesetzt ist. 
1ö) Diese gegenwärtige Fassung erhielt Art. 41 Abs. IV der Gem.-Ordn. 
durch den Art. 4 des Gesetzes vom 19. Januar 1872 „die Abänderungen einiger 
Bestimmungen der Gem.-Ordn. 2c. betreffend“". Zu diesem Abs. IV bezw. dessen 
Vollzug sind die nachstehenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten: 
§ 6 Abs. 2 Ziff. 3 des Einführungsgesetzes zur Reichs-Str.-Proz.-Ordn.: 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren im 
Verwaltungswege bei Uebertretungen, wegen deren die Polizeibehörden zum Erlaß 
einer Strafverfügung befugt sind, und bei Zuwiderhandlungen gegen die Vor- 
schriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, insoweit nicht die 
§§ 453, 454, 455 und 459 bis 463 der Strafprozeßordnung abändernde Bestim- 
mungen treffen. 
Art. 3 Ziff. 2 und 13, ferner Art. 97 Abs. 1, Art. 86, 87 Abs. 1, 88 
Abs. 1, 89 Abs. 1—3 und 5, 90—92 des bayer. Ausführungsgesetzes zur Reichs- 
Str.-Proz.-Ordn. vom 18. August 1879 und die §8 459 bis 463 der Reichs- 
Str.-Proz.-Ordn. selbst. Diese Bestimmungen lauten: Art. 3 Ziff. 2 und 13 des 
Ausführungsgesetzes: „Von den bisher geltenden landesgesetzlichen Normen über 
Strafrecht und Strafverfahren bleiben mit den im gegenwärtigen Gesetze ent- 
haltenen Abänderungen und Zusätzen in Kraft:
	        
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