Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 39 
b. Min.-E. vom 25. Juni 1856 (Web. 4, 742) „die Be- 
nennung neu entstandener Anwesen, Ansiedelungen, Kulturen 2c. 
betr.“, durch welche ausgesprochen ist, daß Benennungen neu- 
geschaffener Besitztume, Ansiedelungen, Kulturen 2c. je nach 
dem Zunamen von Personen z. B. Elisenhof und dergl. zur 
Vermeidung vieler gleichartiger Orte nicht überhandnehmen, 
daher nur ausnahmsweise begutachtet, und dagegen nur solche 
Benennungen gewählt werden sollen, welche von der Ortslage, 
dem Wirtschaftsbetriebe, von den vorherrschenden Naturpro- 
dukten u. s. w. oder mitunter auch von dem Eigennamen der 
Besitzer abgeleitet werden. 
c. Min.-E. vom 22. Oktober 1867 „die Wahl neuer Orts- 
namen betr.“ und vom 17. April 1874 (Web. 7, 104 und 
Anm. daselbst) welche bestimmen, daß in Fällen, in welchen 
für neue Ansiedelungen oder für einzeln liegende Anwesen 
und Besitzungen, welche bisher keine eigenen Namen führten, 
die Beilegung eines eigenen Namens nachgesucht wird, mit 
den betr. Gesuchen stets das entsprechende Katasterblatt mit 
in Vorlage gebracht werden muß, in welchem die Ansiedelung 
oder Besitzung mit Angabe der Kataster-Nummern ersichtlich 
zu machen ist, und daß den Berichten über Benennung 
neuer Anwesen jederzeit das einschlägige Steuerkatasterblatt, 
aus welchem auch die Ortslage ersichtlich sein muß, beige- 
fügt werden müsse. Erwähnt sei auch hier noch die über 
handerung von Namen der (politischen) Gemeinden er- 
assene 
d. Min.-E. vom 3. Oktober 1868 „die Benennung der Ge- 
meinden betr.“ (Web. 7, 487): Bei der Volkszählung wurde 
die Wahrnehmung gemacht, daß bei politischen Gemeinden, 
welche aus mehreren Ortschaften bestehen, deren eine der 
politischen Gemeinde den Namen gibt, oft der Name einer 
anderen dieser Ortschaften als Gemeindename aufgeführt wird, 
ohne daß die Aenderung gerechtfertigt wäre. Das kgl. Staats- 
ministerium des Innern nimmt hieraus Anlaß, darauf auf- 
merksam zu machen, daß die einmal bestehenden Namen 
der politischen Gemeinden beizubehalten sind und nur 
nach erlangter Genehmigung des kgl. Staatsministeriums des 
Innern geändert werden dürfen. Hiezu s. die oben sub lit. a 
angeführte Verordn. vom 3. November 1852, ferner unten 
§ 94a Anm. 47 a zu Art. 4. 
Speziell über die Häuser-Nummerierung bestimmt Min.-E. 
vom 16. Mai 1879 „die Nummerierung der Gebäude betr.“ (Web. 
13, 23 f., Min.-Bl. S. 219): 
1) Die Ortspolizeibehörden haben bei veranlaßten Aenderungen 
der bestehenden Nummerierung der Gebäude zur Ermög- 
lichung der Geltendmachung der Verwaltungsinteressen
	        
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