426 8 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 44.
3) die in § 55 der IV. Beilage zur Verfassungsurkunde bezeich-
neten Besitzungen der Standesherren, woferne letztere nicht
Vorteile aus dem Gemeindeverbande ziehen.)
Dienstwohnungen der Landwehrbezirks-Feldwebel sind als ein
Kasernenbestandteil zu erachten.
e. Bd. 11, 410 f.: Das Vorhandensein der Voraussetzungen des Art. 44
Abs. I Ziff. 2 der Gem.-Ordn. kann nicht blos für einen aus einer
Vielheit von Grundstücken bestehenden Gesamtbesitz des Staates, sondern
auch für einzelne Teile eines ärarialischen Gesamtbesitzes in Streit ge-
zogen werden.
Für die Umlagenpflicht oder Umlagenfreiheit dieser Grundstücke ist
die thatsächliche Verwendung derselben im Sinne der erwähnten Gesetzes-
bestimmung zu der Zeit, für welche Gemeindeumlagen beansprucht
werden, maßgebend.
Die Erzielung eines Nebenertrages von einem den Zwecken des
Staates unmittelbar dienenden Grundstücke schließt die sonst gerecht-
fertigte Gemeindeumlagenfreiheit nicht aus. Siehe hiezu Entsch. des
Verw.-Ger.-Hofes Bd. 17, 102 bei vorstehendem Art. 43 Anm. 9 lit. h.
f. Bd. 12, 120: Für die Umlagenpflicht oder Umlagenfreiheit von Grund-
stücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, ist die thatsächliche Ver-
wendung derselben entscheidend. Die gesetzliche Voraussetzung des un-
mittelbaren Dienens von Grundstücken für Staatszwecke erfüllt sich bei
direkter Benutzung derselben für den speziellen staatlichen Zweck.
Die in landwirtschaftlichen Selbstbetrieb genommenen Grundstücke
eines Arbeitshauses dienen einem Staatszweck.
g. Bd. 13, 536: Die den kommandierenden Generalen der bayer. Armee
zu Dienstwohnungen eingeräumten Gebäude dienen, solange sie bestim-
mungsgemäß verwendet sind, unmittelbar einem Staatszwecke im Sinne
des Art. 44 Abs. I Ziff. 2 der Gem.-Ordn.
6!) Diesen § 55 siehe oben Bd. I § 90 a S. 565; auch Anm. 32 daselbst.
Ferner vergl. hiezu nachstehende Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes:
a. Bd. 3, 565: Unter den in § 55 der 4. Beilage zur Verfassungsurkunde
und Art. 44 Abs. I Ziff. 3 der Gem.-Ordn. erwähnten Vorteilen
aus dem Gemeindeverbande, deren Bezug die dort statuierte
Umlagenfreiheit der Standesherren rücksichtlich der von ihnen zur Zeit
der Emanierung der Verfassungsurkunde innegehabten Besitzungen aus-
schließt, sind nicht blos die aus Nutzungen des Gemeindever-
mögens fließenden Vorteile zu verstehen, sondern alle Vorteile aus
gemeindlichen Einrichtungen und Anstalten, welche den Standesherren
vermöge der rechtlichen Stellung zwischen Gemeinde und Gemeinde-
angehörigen zu Teil werden, und von deren Genuß die Standesherren
ausgeschlossen wären, wenn deren Besitzungen dem Gemeindeverbande
nicht angehören würden.
b. Bd. 4, 581: Unter den in § 55 der 4. Beilage zur Verfassungs-
urkunde bezeichneten Besitzungen der Standesherren, welche unter der
dort bestimmten Voraussetzung nicht zu Gemeindeumlagen beigezogen
werden können, sind nur die chemals reichsständischen Besitzungen
derselben, nicht auch jene Besitzungen zu verstehen, welche die Standes-
herren erst nach ihrer Mediatisierung erworben haben. Siehe auch
Bd. ö, 56.
c. Bd. 7, 120 f.: Für die einem Gemeindeverbande angehörigen ehemals
reichsständischen Besitzungen eines Standesherren erwächst im Falle
einer Umlagenerhebung eine Umlagenpflicht nur in soweit, als die
Umlage zur Deckung des Bedarfes für eine gemeindliche Einrichtung