Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 46. 429 
Art. 46 (36 Abs. 3). 
Die kgl. Rentämter sind verpflichtet, den Gemeindeverwaltungen 
zum Behufe der Herstellung der Umlagenregister die Einsicht und 
Abschriftnahme der amtlichen Steuerlisten zu gestatten. 1) 
Art. 47 (37).1) 
I. Die Beschlußfassung über die Einführung neuer 2) und die 
Zu Art. 46. 
1) Zu den Artikeln 42 bis 46 der Gem.-Ordn. sind noch die beiden Min.= 
Entschl. vom 4. Oktober 1870 und 5. Febrnar 1886 hieher mitzuteilen: 
a. Min.-E. vom 4. Oktober 1870: Umlagenbeiträge des kgl. Staatsärars, 
hier die Belegung der Finanzrechnungen bezüglich dieser Umlagen (Web. 
8, 633), durch welche ein den Bestimmungen der Gem.-Ordn. ent- 
sprechendes Formular für Liquidation der vom kgl. Staatsärar zu 
entrichtenden Gemeindeumlagen an die kgl. Regierungen, Kammern des 
Innern, mit verschiedenen Hinweisungen mitgeteilt wird. 
b. Min.-E. vom 5. Februar 1886 betreffend Beitragsleistung des Staats- 
ärars zu den Gemeinde= und Distriktsumlagen. (Min.-Bl. S. 35; Web. 
17, 643.) Diese bestimmt: 
1) in den gemeindlichen Jahresvoranschlägen und Jahresrechnungen 
sind die zur Erhebung kommenden Distriktsumlagen, entsprechend 
den bestehenden Vorschriften, jederzeit ausgeschieden von den Ge- 
meindenumlagen, und zwar unter Tit. IX der Einnahmen („Direkte 
Gemeindeumlagen") und unter Tit. X der Ausgaben („Besondere 
Leistungen") in einer eigenen Unterabteilung vorzutragen. 
Die Vermengung mit den Gemeindeumlagen ist schon mit Rück- 
sicht auf den bezüglich der Distriktsumlagen gemäß Art. 31 des 
Distriktsratsgesetzes geltenden abweichenden Umlagenmaßstab unzu- 
lässig. 
* Gie Uebung besteht, daß das kgl. Aerar die dasselbe treffenden 
Distriktsumlagen für den ganzen Distrikt unmittelbar an den 
Distriktskassier entrichtet, kann dasselbe selbstverständlich in den ein- 
zelnen Gemeinden zur Entrichtung von Distriktsumlagen nicht mehr 
beigezogen werden. Andernfalls aber haben die Gemeindebehörden 
für die Seitens des kgl. Aerars an die Gemeinde zu entrichtenden 
Gemeindeumlagen und Distriktsumlagen gesonderte Liquidationen 
aufzustellen (und zwar für erstere nach Formular in der Min.-E. 
vom 4. Oktober 1870 (Web. 8, 633) und für letztere nach Formular 
B der Min.-E. vom 4. Oktober 1864 (Web. 6, 376.). 
Die gemeindlichen Liquidationen über die vom kgl. Aerar zu ent- 
richtenden Gemeinde= und Distriktsumlagen sind immer rechtzeitig 
an die betreffende verrechnende Staatsbehörde abzugeben. 
Die Liquidationen über Gemeindeumlagen bedürfen in mittelbaren 
Gemeinden % bezirksamtlichen Bestätigung 2c. Siehe oben S. 422 
Anm. 7 a. E. 
—.4 
  
8d 
3 
[— 
4 
— 
Zu Art. 47. 
1) Die Bestimmungen des Art. 47 finden auch in allen den Fällen An- 
wendung, in welchen für irgend ein spezielles gemeindliches Bedürfnis, zu dessen 
Befriedigung seither Umlagen überhauwt nicht erhoben wurden, nunmehr Umlagen 
neu erhoben bezw. die bisher erhobenen erhöht werden sollen; vergl. auch Anm. 4. 
:) D. h. Umlagen, welche nicht schon seither regelmäßig d. h. alljährlich 
wiederkehrten, bezw. wenn im vorausgehenden Verwaltungsjahre Umlagen nicht 
erhoben wurden, so daß also nach jedem umlagenfreien Jahr die Erhebung einer 
Umlage überhaupt nur auf Grund von besonderen Beschlüssen, welche nach
	        
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