§ 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 46. 429
Art. 46 (36 Abs. 3).
Die kgl. Rentämter sind verpflichtet, den Gemeindeverwaltungen
zum Behufe der Herstellung der Umlagenregister die Einsicht und
Abschriftnahme der amtlichen Steuerlisten zu gestatten. 1)
Art. 47 (37).1)
I. Die Beschlußfassung über die Einführung neuer 2) und die
Zu Art. 46.
1) Zu den Artikeln 42 bis 46 der Gem.-Ordn. sind noch die beiden Min.=
Entschl. vom 4. Oktober 1870 und 5. Febrnar 1886 hieher mitzuteilen:
a. Min.-E. vom 4. Oktober 1870: Umlagenbeiträge des kgl. Staatsärars,
hier die Belegung der Finanzrechnungen bezüglich dieser Umlagen (Web.
8, 633), durch welche ein den Bestimmungen der Gem.-Ordn. ent-
sprechendes Formular für Liquidation der vom kgl. Staatsärar zu
entrichtenden Gemeindeumlagen an die kgl. Regierungen, Kammern des
Innern, mit verschiedenen Hinweisungen mitgeteilt wird.
b. Min.-E. vom 5. Februar 1886 betreffend Beitragsleistung des Staats-
ärars zu den Gemeinde= und Distriktsumlagen. (Min.-Bl. S. 35; Web.
17, 643.) Diese bestimmt:
1) in den gemeindlichen Jahresvoranschlägen und Jahresrechnungen
sind die zur Erhebung kommenden Distriktsumlagen, entsprechend
den bestehenden Vorschriften, jederzeit ausgeschieden von den Ge-
meindenumlagen, und zwar unter Tit. IX der Einnahmen („Direkte
Gemeindeumlagen") und unter Tit. X der Ausgaben („Besondere
Leistungen") in einer eigenen Unterabteilung vorzutragen.
Die Vermengung mit den Gemeindeumlagen ist schon mit Rück-
sicht auf den bezüglich der Distriktsumlagen gemäß Art. 31 des
Distriktsratsgesetzes geltenden abweichenden Umlagenmaßstab unzu-
lässig.
* Gie Uebung besteht, daß das kgl. Aerar die dasselbe treffenden
Distriktsumlagen für den ganzen Distrikt unmittelbar an den
Distriktskassier entrichtet, kann dasselbe selbstverständlich in den ein-
zelnen Gemeinden zur Entrichtung von Distriktsumlagen nicht mehr
beigezogen werden. Andernfalls aber haben die Gemeindebehörden
für die Seitens des kgl. Aerars an die Gemeinde zu entrichtenden
Gemeindeumlagen und Distriktsumlagen gesonderte Liquidationen
aufzustellen (und zwar für erstere nach Formular in der Min.-E.
vom 4. Oktober 1870 (Web. 8, 633) und für letztere nach Formular
B der Min.-E. vom 4. Oktober 1864 (Web. 6, 376.).
Die gemeindlichen Liquidationen über die vom kgl. Aerar zu ent-
richtenden Gemeinde= und Distriktsumlagen sind immer rechtzeitig
an die betreffende verrechnende Staatsbehörde abzugeben.
Die Liquidationen über Gemeindeumlagen bedürfen in mittelbaren
Gemeinden % bezirksamtlichen Bestätigung 2c. Siehe oben S. 422
Anm. 7 a. E.
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Zu Art. 47.
1) Die Bestimmungen des Art. 47 finden auch in allen den Fällen An-
wendung, in welchen für irgend ein spezielles gemeindliches Bedürfnis, zu dessen
Befriedigung seither Umlagen überhauwt nicht erhoben wurden, nunmehr Umlagen
neu erhoben bezw. die bisher erhobenen erhöht werden sollen; vergl. auch Anm. 4.
:) D. h. Umlagen, welche nicht schon seither regelmäßig d. h. alljährlich
wiederkehrten, bezw. wenn im vorausgehenden Verwaltungsjahre Umlagen nicht
erhoben wurden, so daß also nach jedem umlagenfreien Jahr die Erhebung einer
Umlage überhaupt nur auf Grund von besonderen Beschlüssen, welche nach