Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

430 8 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 47. 
Erhöhung s) bestehender Gemeindeumlagen, sowie über Unternehmungen 
und Einrichtungen, zu deren Ausführung eine Umlage erforderlich 
ist"), steht in Gemeinden mit städtischer Verfassung dem Magistrate 
unter Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten, in den übrigen Ge- 
meinden der Gemeinde= beziehungsweise der Ortsversammlung zu. 
II.5) Vor der Beschlußfassung in der Gemeindeversammlung hat 
eine Vorberatung im Gemeindeausschusse stattzufinden. 
III.5) Wird mehr als ein Dritteil der sämtlichen in der Ge- 
meinde angelegten und bei der in Frage stehenden Umlage in Berech- 
nung zu ziehenden direkten Steuern von fünf oder weniger als fünf 
Personen gezahlt, so ist jede dieser Personen in der Gemeindever- 
sammlung stimmberechtigt 6) und muß, wenn sie nicht ohnehin Mit- 
glied des Gemeindeausschusses ist, zur Teilnahme an der Vorberatung 
und Beschlußfassung geladen?) werden. 
Die Ladung hat an die Person?), oder im Falle dieselbe nach 
Art. 25 einen Bevollmächtigten aufzustellen hat, an diesen zu ergehen. 
Ist ungeachtet der Aufforderung der Gemeindeverwaltung ein Bevoll- 
mächtigter nicht aufgestellt worden, so kann die Ladung durch öffent- 
liche Anheftung am Gemeindehause giltig bewirkt werden. 
IV.5) Diese Höchstbesteuerten können hiebei in jedem Falle durch 
Bevollmächtigte 3) vertreten werden, welche jedoch die in Art. 15 
Art. 47 Abs. I gefaßt sind, erfolgen kann. Siehe zu Abs. I des Art. 47 v. Kahr 
S. 565 ff. (Außerdem vergl. die Bestimmungen des Art. 88 und 135 der Gem.= 
Ordn., nach welchen ohnedies die Festsetzung des Etats und bezw. die Einstellung 
einer jeden einzelnen Position in denselben, also auch die der Einnahmen aus 
Gemeindeumlagen alljährlich von Neuem in Städten durch die Beschlüsse der beiden 
Kollegien, in Landgemeinden durch den Gemeindeausschuß zu erfolgen hat.) 
Vergl. die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 7, 109 ff. und Bd. 8, 9 ff. 
unten in Anm. 10 lit. a und b, ferner für die Pfalz Bd. 3, 719. 
5„) Diese Bestimmung bezieht sich nur auf die Erhöhung des Prozent- 
satzes, welche von der gemeindlichen Beschlußfassung abhängig ist, nicht etwa auf 
die Erhöhung der Einnahmen aus Umlagen, welche infolge eintretender Erhöhung 
des Steuersolls sich ergibt. Siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes unten in Anm. 10 
lit. a und b. 
4) D. h. bezüglich jeder Unternehmung und Einrichtung, für welche bezw. 
zu deren Ausführung überhaupt eine Umlage zur Erhebung gelangen muß, 
also nicht blos dann, wenn Neueinführung oder Erhöhung von Umlagen nötig 
erscheint. Vergl. auch Anm. 1. 
5) Die Bestimmungen des Abs. II bis VII beziehen sich nur auf Land- 
gemeinden. Siehe hierüber Näheres v. Kahr S. 575 bis 581. 
() In Abs. III des Art. 47 ist der Ausnahmefall gegeben, daß auch Per- 
sonen, welche nicht das Bürgerrecht besitzen, in der Gemeindeversammlung stimm- 
berechtigt sind. 
Vergl. oben § 95 a S. 164 Anm. 151 Abs. 2 und 152 Abs. 2 und 3 a. E., 
ferner S. 152 Anm. 107 Abs. 2 a. E. 
!) Diese persönliche Ladung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Be- 
treffenden auswärts wohnen, soferne die Gemeinde von ihnen nicht die Auf- 
stellung eines Bevollmächtigten verlangt hat. 
6) Diese Bevollmächtigung ist an keine bestimmte Form gebunden, nur 
muß der Bevollmächtigte die bayer. Staatsangehörigkeit besitzen, volljährig und
	        
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