§ 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 47. 431
Abs. IV bezeichneten Eigenschaften besitzen müssen. Frauen müssen
sich einer solchen Vertretung bedienen. Juristische Personen, privat-
rechtliche Vereinigungen, minderjährige und unter Kuratel stehende
Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch von
diesen aufgestellte taugliche Bevollmächtigte 8) vertreten.
V. In den Fällen des Abs. I ist bei den Beschlüssen der Ge-
meindeversammlung für die Zahl der Stimmen der einzelnen Stimm-
berechtigten der Gesamtbetrag der direkten Steuern maßgebend, mit
welchen die Stimmberechtigten im Gemeindebezirk angelegt und im
einzelnen Falle umlagenpflichtig sind.
VI. 5) Ein jährlicher Steuerbetrag bis zu zehn Gulden (17 M.
14 Pfg.) gibt eine Stimme, über zehn Gulden bis zu zwanzig Gul-
den (über 17 M. 14 Pfg. bis zu 34 M. 29 Pfg.) zwei, über zwanzig
bis zu dreißig Gulden (über 34 M. 29 Pfg. bis zu 51 M. 43 Pfg.)
drei Stimmen. Bei höheren Steuerbeträgen erhöht sich die Stimm-
zahl in der Weise, daß jeder Mehrbetrag bis zu zehn Gulden (17 M.
14 Pfg.) je eine weitere Stimme gewährt.
VII. 5) Die Zahl der Stimmen eines Einzelnen darf jedoch ein
Dritteil der Zahl der sämtlichen in der Gemeinde stimmberechtigten
Personen nicht übersteigen. Bruchteile, die sich bei dieser Berechnung
ergeben, kommen nicht in Betracht.
VIII. Die Bestimmungen der Abs. III bis VII sind analog an-
wendbar, wenn für die Bedürfnisse einer besonderen Ortschaft die
Einihsung neuer oder die Erhöhung bestehender Umlagen stattfinden
soll. 5) 10)
selbständig (Art. 11 der Gem.-Ordn.) sein und keinem Ausschließungsgrunde nach
Art. 13 Abs. II unterliegen. Vergl. auch oben § 95 a S. 152 Anm. 107 Abf. 2.
") Auch die Bestimmung des Abs. II hat analoge Anwendung auf Abs. VIII.
zu finden und hat demnach vor der Beschlußfassung in der Ortsversammlung auch
eine Vorberatung im Ortsausschusse, soferne ein solcher besteht, außerdem im Ge-
meindeausschuß stattzufinden. Vergl. die Fassung des im Abs. VIII einbegriffenen
Abs. III, ferner v. Kahr S. 581 f.
1% Zu Art. 47 siehe folgende Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes:
a. Bd. 7, 109: Eine Erhöhung der bestehenden Gemeindeumlagen im
Sinne des Art. 47 Abs. I der Gem.-Ordn. liegt nicht unbedingt schon
dann vor, wenn die zur Gleichstellung der Ausgaben und Deckungs-
mittel eines Jahres erforderliche Gesamtsumme der Umlagen
eine höhere Ziffer als im Vorjahre ausweist; sie wird dagegen regel-
nmäpßig dann gegeben sein, wenn die Belastung der Umlagenpflichtigen
im Vergleiche mit dem Vorjahre bei sonst gleichbleibenden Verhältnissen
durchgängig gesteigert d. h. ein höherer Prozentsatz des nach Art.
43 und Art. 45 Abs. I dieser Gem.-Ordn. der Umlagenverteilung zu
Grunde liegenden Steuersolles erhoben werden soll.
b. Bd. 8, 9 ff.: Die Beschlußfassung nach Art. 47 der Gem.-Ordn. be-
züglich der Erhebung einer Gemeindeumlage ist in allen Fällen geboten,
in welchen ein rechtsgiltiger Beschluß auf Erhebung einer Gemeinde-
umlage in mindestens gleicher Höhe für die unmittelbar vorhergehende
Umlagenperiode nicht vorliegt.
Nichtbeachtung der Vorschriften in Art. 47 und 149 der Gem.-Ordn.
bei Fassung von Gemeindebeschlüssen hat deren Ungiltigkeit zur Folge.