434 8 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 49.
Dagegen nicht Feuerlöschdienste siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes
Bd. 4, 151 in Anm. 8 lit. b.
!) Siehe § 22 des Gesetzes vom 28. Oktober 1871 über das Postwesen
des deutschen Reichs: Die vorschriftsmäßig zu haltenden Postpferde und Postillone
dürfen zu den behufs der Staats= und Kommunalbedürfnisse zu leistenden Spann-
diensten nicht herangezogen werden.
Siehe auch § 21 dieses Gesetzes; vergl. ferner unten Anm. 9.
*) Zu Art. 49 siehe folgende Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes und Abhand-
lungen:
. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes:
a. Bd. 16, 225: Gemeindedienste sind auch für Schulzwecke zulässig und
als besondere Einnahmen im Sinne der Art. 1 und 6 Abs. 1 des
Schulbedarfsgesetzes vom 10. November 1861 zu erachten. Siehe
Anm. 6 lit. a.
b. Bd. 4, 151: Die Dienstleistungen, welche von den Einwohnern einer
Gemeinde für die auf Grund distriktspolizeilicher Vorschrift angeordnete
Feuerwehr in Anspruch genommen werden, sind nicht als Gemeinde-
dienst im Sinne der Art. 49—54 der Gem.-Ordn. zu erachten.
Zur letztinstanziellen Entscheidung von Differenzen über die Ver-
pflichtung zur Leistung solcher Dienste ist der Verw.-Ger.-Hof nicht
uständig. Siehe Anm. 6 lit. d a. E.
c. Bd. 15, 89 f.: Der Gemeindeausschuß ist zur selbständigen Anordnung
von Hand= und Spanndiensten auf Grund des Art. 49 und 130 der
Gem.-Ordn. befugt.
Die Anordnung derselben steht mit Gewährung von Gemeinde-
nutzungen nicht im Zusammenhange und besteht daher kein gesetzlicher
Grund, wegen erfolgter Anordnung von Gemeindediensten die Gewähr-
ung von Nutzungen des Gemeindevermögens zu versagen 2c.
Hand= und Spanndienste fallen nicht unter den Begriff von Gegen-
leistungen gemäß Art. 34 der Gem.-Ordn., wenn sie mit den Nutzungs-
objekten in keinem Zusammenhange stehen und wenn insbesondere im
Gemeindebezirke von jeher bei Leistung von Hand= und Spanndiensten
zur Unterhaltung und Herstellung der Gemeindewege alle Gemeinde-
angehörigen, auch die Nichtnutzungsberechtigten, beigezogen worden sind.
d. Bd. 11, 194: Gemeindedienste können einerseits nicht auf Gemeinde-
nutzungsberechtigte beschränkt, sondern müssen nach der zwingenden
Regel der Vorschrift des Art. 50 ff. der Gem.-Ordn. allen nach dieser
gesetzlichen Bestimmung Verpflichteten und nur nach dem gesetzlichen
Maßstabe d. i. nach dem Verhältnisse der Zahl der pflich-
tigen Personen und Gespanne, nicht aber nach der Zahl der
Gemeinderechte, endlich nur zu einzelnen von der Gemeindebehörde
anzuordnenden, nicht aber zu einer unbestimmten Anzahl sich ständig
wiederholenden Arbeiten, wie solche die fortdauernde Unterhaltung einer
bestimmten Wegstrecke mit sich bringt, auferlegt werden. Vergl. oben
Un. ; und Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 11, 151 bei Art. 50
nm. 4.
e. Bd. 11, 485: Die Bestellung einer gemeindlichen Nachtwache ist als
eine Gemeindeangelegenheit im Sinne des Art. 10 Ziff. 2 des Verw.=
Ger.-Hofs-Ges. zu erachten.
Die Beschwerdeführung gegen Verfügung der Staatsaufsichtsbehörden
steht lediglich dem Gemeindeausschusse, nicht aber der Gemeindever-
sammlung zu. Siehe oben Anm. 6 d.
II. Abhandlungen: Bl. für admin. Pr. Bd. 34, 241 ff.; Bd. 39, 33;
Bd. 18, 175.
6) Siehe ferner über Dienstleistungen in der Gemeinde: Art. 59 der Gem.=
Ordn. und die Anm. zu demselben. Art. 60 der Gem.-Ordn.; Art. 17 des Ufer-