Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 50. 435 
Art. 50. 
I. Zur Leistung von Gemeindediensten sind verpflichtet:!) 
1) die Gemeindebürger; 
2) diejenigen, welche nach Art. 32 Ziff. 2 bis 4 an Gemeinde- 
nutzungen teilnehmen; 
3) jene selbständigen Gemeindeeinwohner, welche seit sechs Mo- 
naten in der Gemeinde wohnen und daselbst mit einer direkten 
Steuer angelegt sind; 
4) die Besitzer eines in der Gemeinde gelegenen Wohnhauses. 
II. Von Leistung der Handdienste2) sind befreit im aktiven 
Dienste stehende Personen, welche zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht 
oder infolge eines öffentlichen Dienstverhältnisses 3) sich in der Gemeinde 
aufhalten. Dieselbe Befreiung kommt denjenigen zu, welche zur Er- 
füllung einer öffentlichen Pflicht von der Gemeinde ihres Wohnsitzes 
abwesend sind. 
III. Gemeindedienste dürfen durch geeignete Stellvertreter geleistet 
werden. 
IV. Niemand kann zu Gemeindediensten angehalten werden, 
schutzgesetzes vom 28. Mai 1852; Art. 18 Abs. 3 des Armengesetzes vom 29. April 
1869; §§ 3 und 6 des Kriegsleistungsgesetzes von 1873 und § 5 des Rinderpest- 
esetzes. 
8 Siehe auch Art. 54 Abs. IV der Gem.-Ordn. und Anm. 4 daselbst. 
Zu Art. 50. 
1) Die Aufzählung des Art. 50 ist erschöpfend, die Ausdehnung der hier 
statuierten Verpflichtung auf Andere als die hier genannten Verpflichteten ist ab- 
solut ausgeschlossen. 
2) Nicht aber von der Leistung der Spanndienste. Entsch. des Verw.= 
Ger.-Hofes Bd. 15, 171 in Art. 51 Anm. 2. 
*) Ueber „öffentliches Dienstverhältnis“ siehe oben § 95 a S. 159 Anm. 
129 zu Art. 17 Abs. II der Gem.-Ordn. 
Oeffentliche Bedienstete sind von der Leistung von Handdiensten auch befreit, 
wenn sie Gemeindebürger sind oder wenn sie in der Gemeinde Grund= und Haus- 
besitzhaben. Siehe unten Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 14, 73. Bl. für 
admin. Pr. Bd. 22, 270. Weber, Comm. zur Gem.-Ordn. S. 85. Vergl. auch 
a. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 12, 219: Auch ein auf Dienstvertrag 
angestellter Postexpeditor ist als ein öffentlicher Bediensteter im Sinne 
des Art. 50 der Gem.-Ordn. zu betrachten. 
Ob derselbe infolge seines öffentlichen Dienstes sich in der Ge- 
meinde aufhält und demnach auf Befreiung von der gemeindlichen Hand- 
dienstleistung Anspruch hat, entscheidet sich nach den jeweiligen That- 
umständen. 
b. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofs Bd. 14, 73 (oben in § 95 a S. 160 Anm. 
135 1 lit. c zu Art. 17 der Gem.-Ordn., ferner): Die Freiheit von 
Leistung gemeindlicher Handdienste kommt denjenigen Personen, welche 
infolge eines öffentlichen Dienstverhältnisses sich in der Gemeinde auf- 
halten, auch dann zu, wenn sie in dieser Gemeinde Bürger sind. 
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