Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 52. 437 
Pferden und von anderem Zugvieh einzuhaltende Verhältnis ist von 
den Gemeinden festzusetzen. 3) 
Art. 52. 
Den Gemeinden ist freigestellt, Gemeindearbeiten auf Rechnung 
der Gemeindekasse in Akkord zu geben oder durch Lohnarbeiten her- 
stellen zu lassen. Wird hiedurch die Einführung neuer oder die Er- 
höhung bestehender Gemeindeumlagen veranlaßt, so sind die Bestimm- 
ungen der Art. 43 bis 47 zu beobachten.) 
Art. 53. 
Die Gemeinden sind ferner befugt: 
1) zur Abwendung etwaiger Ueberbürdung mäßige Vergütung 
bei Leistung von Gemeindediensten aus der Gemeindekasse zu 
bewilligen; 
2) die zu leistenden Gemeindedienste einzelnen oder allen Pflich- 
tigen auf deren Antrag gegen eine nach den ortsüblichen 
Juhr= und Taglöhnen zu regelnde Geldabgabe abzunehmen 
und für dieselben zu besorgen. 
Art. 54. 
I. Gemeindedienste, deren Leistung nicht rechtzeitig 1) erfolgt, läßt 
der Bürgermeister nach vorgängiger einmaliger Mahnung) auf Kosten 
des Säumigen leisten. 
II. Die erwachsenen Kosten werden auf dem für die Beitreibung 
der Gemeindeumlagen vorgeschriebenen Wege erhoben.5) 
") Zu Art. 51 siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 11, 518: Eine 
ausschließlich nach räumlichen Rücksichten (streckenweise) vorgenommene 
Verteilung von Gemeindediensten ist unzulässig. 
Die Aufhebung gesetzwidriger gemeindlicher Beschlüsse kann in einer ver- 
waltungsrichterlichen Entscheidung nicht erfolgen, ist vielmehr als staatsaufsichtliche 
zusssde den Behörden der aktiven Verwaltung im besonderen Verfahren über- 
assen. 
Ferner Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 12, 303 in Art. 50 Anm. 4 und 
Bd. 11, 194 in Art. 49 Anm. 8 lit. d. 
Bl. für admin. Pr. Bd. 22, 156. 
Zu Art. 52. 
1) Siehe hiezu Entsch des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 14, 47 f. oben bei Art. 
43 Anm. 9, auch Bl. für admin. Pr. 28, 55 und 246 f. 
Zu Art. 54. 
1) D. h. zu der von der Gemeindebehörde festgesetzten Zeit. 
*!) Eine Mahngebühr ist hier nicht zu erheben. 
*) Siehe Art. 48 der Gem.-Ordn. Eine weitere Mahnung hat dieser Er- 
hebung nicht vorauszugehen. 
Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 14, 371: Nach Maßgabe der 
Bestimmungen in Art. 54 der Gem.-Ordn. ergibt sich von selbst die Berechtigung
	        
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