Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

440 8 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 55. 
Hirten 5ö) und für Anschaffung und Unterhaltung der Zuchttiere 6) ge- 
macht wird.7) 
Die Zugehörigkeit eines solchen Grundstückes oder seines Besitzers zu der 
Gemeinde, in welcher der Feldweg liegt, ist nicht Bedingung für den Begriff der 
fraglichen Beteiligung. 
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 387: Die Erstattung der Kosten für 
Instandsetzung eines Feldweges, welch' letztere auf einseitige Anordnung des 
Bürgermeisters der betreffenden Gemeinde ohne die nach Art. 55 Abs. II der 
Gem.-Ordn. gebotene Vernehmung des Ausschusses der beteiligten Grundbesitzer 
und ohne Beschlußfassung der Gemeindeverwaltung vollzogen wurde, kann im 
Streitfalle nicht als eine Verwaltungsrechtssache im Sinne des Art. 8 Ziff. 32 
des Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes behandelt werden. 
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 14, 364 f.: Behufs Deckung des Auf- 
wandes für Herstellung und Unterhaltung von Feldwegen können von den Ge- 
meindeverwaltungen im Vollzug des Art. 55 Abs. II auch Naturalleistungen und 
(Hand= und Spann-) Dienste der beteiligten Grundbesitzer angeordnet werden. 
Das gemeindliche Zwangsverfahren hat sich in diesem Falle nach Analogie 
des Art. 54 zu bemessen. 
Endlich siehe noch Urteil des Oberlandesgerichts München vom 8. Februar 
1898 Min.-Bl. S. 205, nach welchem der Art. 29 des Polizei-Str.-Gesetzes auch 
auf öffentliche Feldwege anwendbar ist. Diesen Art. 29 siehe oben S. 438 Anm. 4. 
) Abzugsgräben d. h. die Gräben, welche das überschüssige Wasser, sei es 
ober= oder unterirdisch abführen. 
Zu den Feldwegen gehören auch als Teile derselben die Brücken, desgleichen 
die Fähren. 
5) Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes: 
a. Bd. 14, 122: Zu den Kosten des gemeinsamen Hirten und der Weide- 
gründe haben in der Pfalz nur diejenigen Viehbesitzer beizutragen, 
welche mit ihrem Vieh die Weide betreiben. 
b. Bd. 14, 160: Als „beteiligt“ an der Haltung des Hirten im Sinne 
des Art. 55 Abs. II der Gem.-Ordn. sind diejenigen Viehbesitzer nicht 
zu erachten, welche entweder nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen 
nicht in der Lage sind, den Hirten für ihr Vieh zu benutzen, oder nach 
Bedarf für Aufstellung eines solchen sowie für die nötigen Weidegründe 
innerhalb ihres Wirtschaftsbetriebes selbst zu sorgen vermögen. Vergl. 
auch unten Anm. 9. 
C. Bd. 2, 267: Der Anspruch eines Gemeindehirten auf Entrichtung des 
mit der Gemeindeverwaltung vereinbarten Hirtenlohnes ist civilrecht- 
licher Natur. 
") Ueber „Anschaffung und Unterhaltung der Zuchttiere“ bestimmt nun 
Art. 55 der Gem.-Ordn. nur noch insoweit, als es sich nicht um Zuchtstiere 
handelt. Bezüglich der letzteren ist jetzt das Gesetz vom 5. April 1888 „die 
Haltung und Körung der Zuchtstiere betreffend“ (Web. 19, 20 ff.) maßgebend. 
Zu letzterem Gesetze siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 12, 109; 12, 
112 und 12, 116. 
*!) Die Aufzählung in Art. 55 Abs. I ist eine erschöpfende, die Anwendung 
dieser Bestimmung auf andere, hier nicht genannte Fälle ist daher ausgeschlossen. 
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 1, 259: Die Anwendbarkeit des Art. 55 der 
Gem.-Ordn. ist auf die im Abs. I dieses Artikels speziell aufgeführten Fälle be- 
schränkt und kann nicht auf andere gleichgeartete Fälle ausgedehnt werden. 
Für Ausgaben nach Art. 55 Abs. 1 dürfen Mittel in den Gemeinde-Etat 
nicht eingesetzt werden. Ist dies doch geschehen, so ist eine solche Position gesetz- 
widrig und kann auch noch nach definitiver Festsetzung des Etats (Art. 88 Abst. 
V und VIII) angefochten werden; auch wird sie durch Nichterhebung einer Er- 
innerung (Art. 88 Abs. III) nicht giltig. Siehe jedoch Art. 55 Abf. IV.
	        
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