8 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 55. 441
II. Wenn die Beteiligten 73) nicht unmittelbar solche Einrich-
tungen treffen und deren Kosten unter sich aufbringen, so ist die
Gemeindeverwaltung befugt und auf Antrag eines Beteiligten ver-
pflichtet, nach Vernehmung eines unter Leitung des Bürgermeisters
von den Beteiligten aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschusses von
drei bis fünf Mitgliedern die notwendigen Anordnungen zu treffen
und über den erforderlichen Aufwand zu beschließen. 7b)
III. Liegt eine anderweitige Uebereinkunft nicht vor, so werden
Ausgaben im Interesse der Viehzucht nach dem Viehstande, sonstige
Ausgaben für landwirtschaftliche Zwecke nach Maßgabe der auf den
beteiligten Grundstücken haftenden Grundsteuer verteilt.
IV. Der Gemeinde bleibt jedoch unbenommen, zur Förderung
der landwirtschaftlichen Kultur auch derartige Ausgaben ganz oder
teilweise auf die Gemeindekasse zu übernehmen, soweit dies ohne
Einführung neuer oder Erhöhung bestehender Umlagen geschehen
kann.s) ) 10) 11)15)
7a) Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 11, 99 unten in Anm. 9 und
Bd. 17, 145 in Anm. 11 lit. d.
'bp) Siche Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 426 in Anm. 11 lit. à
und Bd. 3, 29 in Anm. 11 lit. b.
5) Nach Art. 8 Ziff. 32 des Gesetzes über den Verw.-Ger.-Hof sind Ver-
waltungsrechtssachen: Bestrittene Rechtsansprüche und Verbindlichkeiten in Bezug
auf Leistungen auf Grund des Art. 55 der Gem.-Ordn. rechts des Rheins.
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes: ·
a. Bd. 14, 161 Abs. 4 a. E.: Die Anträge einzelner, welche gegen ihre
von der Gemeindeverwaltung beschlossene Inanspruchnahme zu den
Kosten der Einrichtung gestellt, also gegen ihre persönliche Bei-
tragspflicht gerichtet sind, können nur als verwaltungsrechtliche
Klage aufgefaßt werden, — während dagegen Beschlüsse der Gemeinde-
verwaltungen, worin die zur Ausführung notwendigen Anordnungen
getroffen und die Kosten festgesetzt werden, als Gemeindeverwal-
tungsbeschlüsse im Sinne des Art. 163 der Gem.-Ordn. anzusehen
sind. Vergl. oben Anm. 1.
b. Bd. 5, 308: Die in Art. 8 Ziff. 32 des Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes als
besondere Kategorie der verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten aufgeführten
Leistungen auf Grund des Art. 55 der Gem.-Ordn. umfassen nur die
Streitigkeiten über diese Leistungen zwischen den beteiligten Vieh= und
Grundbesitzern unter sich und mit der Gemeinde.
c. Bd. 6, 292: Streitigkeiten, ob gemäß Art. 55 Abs. 4 der Gem.-Ordn.
die Uebernahme der dort bezeichneten Ausgaben auf die Gemeindekasse
zulässig ist, bilden keine selbständige verwaltungsrechtliche Angelegenheit
im Sinne des Art. 8 Ziff. 32 des Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes.
d. Bd. 16, 121: Ein Streit über die Verpflichtung zur Entrichtung von
Sonderumlagen nach Art. 55 der Gem.-Ordn. kann nur auf öffentlich-
rechtlichem Gebiete liegen. Durch etwaige Mängel in der Geschäfts-
behandlung, welche bei dem Vorgehen nach dieser Gesetzesbestimmung
unterlaufen, erleidet die öffentlich-rechtliche Natur des Streites keine
Aenderung.
*) Bd. 11, 99: Als „Beteiligte“ an einer Einrichtung im Sinne des
Art. 55 der Gem.-Ordn. sind in der Regel nur jene zu erachten, welche die Ein-
richtung thatsächlich zu benutzen in der Lage sind.
Vergl. auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofs Bd. 14, 160 oben Anm. 5.