442 8 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 56.
Art. 56 (41).1)
1. Wenn in einer Gemeinde zum Vorteile mehrerer 1) an Pri-
vatgewässern 2) bestehender Triebwerke oder anderer Stauvorrichtungen
10) Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 10, 148: Vorbehaltlich der Be-
stimmung des Art. 6 Abs. 2 des Körgesetzes vom 5. April 1888 setzt die Ueber-
nahme des in Art. 55 Abs. IV der Gem.-Ordn. angeführten Ausgaben auf die
Gemeindekasse lediglich voraus, daß dieselbe ohne Einführung neuer oder Erhöhung
stehender Umlagen geschehen könne, nicht aber, daß die Gemeinde ihre Bedürf-
nisse überhaupt ohne Inanspruchnahme von Gemeindeumlagen zu bestreiten im
Stande sei.
Bei Prüfung des Vermögensstandes der Gemeinde ist der Zeitpunkt der
Uebernahme der fraglichen Ausgabe auf die Gemeindekasse maßgebend und hiebei
keineswegs auf die Zeit der Erlassung der Gem.-Ordn. zurückzugreifen.
Ferner Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 6, 292 oben in Anm. 8 lit. c.
11) Zu Art. 55 siehe auch noch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes:
a. Bd. 4, 426: Die von Gemeindeverwaltungen auf Grund des Art. 55
Abs. II der Gem.-Ordn. gefaßten Beschlüsse erwachsen, wenn sie nicht
innerhalb der gesetzlichen Frist in dem durch Art. 163 1. c. vorgezeich-
neten Instanzenzug angefochten werden, in Rechtskraft. Weiter siehe
oben Art. 48 Anm. 3.
b. Bd. 3, 29: In den Fällen des Art. 55 haben für die Feststellung der
öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeit der Beteiligten zur Aufbring-
ung des Aufwandes für die in Abs. I bezeichneten Zwecke die Rechts-
titel des Herkommens und der Verjährung nicht in Betracht zu kommen;
auch ist die thatsächliche Teilnahme der Einzelnen an der betreffenden
Einrichtung als Konkurrenzmaßstab ausgeschlossen, Ausgaben für die
in Frage stehenden Zwecke sind vielmehr im Streitfalle, soferne eine
anderweitige Uebereinkunft nicht vorliegt, nur nach dem Maßstab der
auf den beteiligten Grundstücken haftenden Grundsteuer zu verteilen.
Siehe oben Anm. 1 a.
C. Bd. 1, 254: Bestrittene Ansprüche auf Leistungen für einen der in
Art. 55 der Gem.-Ordn. bezeichneten Zwecke sind, wenn dieselben auf
einem privatrechtlichen Titel gestützt werden, nicht von den Verwal-
tungsbehörden, sondern von den Civilgerichten zu bescheiden. Siehe
oben Anm. 1 a.
d. Bd. 17, 145: Die Ladung der Beteiligten zur Vornahme der Wahl
des Beteiligten-Ausschusses nach Art. 55 Abs. II der Gem.-Ordn. muß
nach Art und Zeit so beschaffen sein, daß der Zweck des Gesetzes er-
reicht werden kann. Siehe Anm. 7 a.
1) Zu Art. 55 siehe auch noch folgende Abhandlungen: Bl. für admin.
Pr. Bd. 23, 268; 26, 241 und 251, 261, 267; 27, 125; 28, 328 ff., 369 und
375 f.; 30, 356; 34, 57 und 60 ff.; 35, 358; 39, 142 (zum Körgesetz); 41, 49
(52 ff., 54 ff.) und 41, 56.
S
Zu Art. 56.
1!) Siehe zu Art. 56 das Wasserbenützungsgesetz vom 28. Mai 1852, be-
sonders Art. 85 desselben (Web. 4, 437), als dessen Ergänzung der Art. 56 erscheint.
Voraussetzung der Anwendung des Art. 56 ist, daß es sich um mehrere d. h.
mindestens zwei Triebwerke 2c., nicht um eine einzelne derartige Anlage handelt.
*:) Art. 85 des Wasserbenützungsgesetzes ist, soweit er durch Art. 56 der
Gem.-Ordn. inhaltlich ersetzt ist, aufgehoben; es fallen also unter Art. 85 des
Wasserbenützungsgesetzes diejenigen gemeindlichen Anlagen, welche an öffent-
lichen Flüssen liegen, während für die in Art. 56 der Gem.-Ordn. genannten
gemeindlichen Wasserbauten, welche an Privatgewässern gelegen sind, der
Art. 56 I. c. maßgebend ist. Zu den in Art. 56 angeführten an Privatgewässern
gelegenen gemeindlichen Wasseranlagen gehören auch diejenigen, welche zwar