§ 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 57. 443
auf Kosten der Gemeinde Wasserbauten errichtet worden sind oder
unterhalten werden, so ist die Gemeindeverwaltung nach Vernehmung
eines unter Leitung des Bürgermeisters von den Wasserwerkbesitzern
aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschusses von drei bis fünf Mit-
gliedern berechtigt, wegen Benützung des Wassers und der hiezu
dienenden Einrichtungen, sowie wegen der von den Wasserwerkbesitzern
zu leistenden Kostendeckungsbeiträge und Gebühren die erforderlichen
Anordnungen zu treffen.)
II. Jene Beiträge und Gebühren werden, wenn nicht im Ein-
verständnisse mit dem Ausschusse ein anderer Maßstab festgestellt wird,
nach Verhältnis der dem Einzelnen zugewiesenen dynamischen Wasser-
kraft berechnet.
III. An bestehenden Rechten und Verpflichtungen wird durch die
vorstehenden Bestimmungen nichts geändert.4)
Art. 57.
Die Bestimmungen des Art. 48 gelten auch für die Beitreibung
rückständiger Geldstrafen 1), Taxen, Heimat= und Aufnahmsgebühren,
Verbrauchssteuern, örtlicher Abgaben, Gebühren für Benützung von
Gemeindeanstalten und ähnlicher 2) liquider 3) Leistungen an die Ge-
meinde-, Schul= oder Armen-Kasse.“")
Art. 58 (42).
Die Bewilligung von Nachlässen an Gemeindeumlagen ½) oder
außerhalb des Gemeindebezirkes, aber zu Gunsten oder zu Zwecken von Trieb-
werken oder anderen Stauvorrichtungen im Gemeindebezirke errichtet werden.
2) Diese Anordnungen sind beschlußmäßig zu erlassen.
*) Streitigkeiten über den Vollzug des Art. 56 der Gem.-Ordn. fallen unter
die Bestimmung des Art. 8 Ziff. 14 des Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes.
Zu Art. 57.
1) D. h. der von der Gemeindebehörde selbst verhängten Strafen.
Vergl. die Art. 99, 100 Abs. II, 143, 144 Abs. II, 148, 165, 167 Abf.
III, 174 Abs. III der Gem.-Ordn. Ferner Art. 21 Abs. 2 und 6 und Art. 22
des Polizei-Str.-Gesetz-B.
Die von anderen Behörden oder von den Gerichten zu Gunsten der Ge-
meinde= oder Armenkasse verhängten Geldstrafen gehören nicht hieher. »
«)D·h.demöffentlichenRechteangehörigen,nichtprivatrechtlichenLetst-
ungen; letztere z. B. Mietzinse, Hypothekenzinsen, Erlöse aus verkauften Gegen-
ständen 2c. fallen nicht unter Art. 57.
*) Sämtliche in Art. 57 genannten Leistungen müssen liquid sein, wenn
der genannte Artikel auf sie anwendbar sein soll.
Vergl. Bl. für admin. Pr. 31, 11 f., 23 und 85, ferner Bd. 21, 313,
30, 175.
Vergl. auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 8, 155 oben bei Art. 48
Anm. 1.
*“) Art. 57 gilt auch für Krankenkassenbeiträge und zwar auch für die-
jenigen, welche nach Art. 20 Abs. VI des Armengesetzes in eine besondere Kranken-
hauskasse fließen. 8
Zu Art. 58.
1) Siehe Anm. 3.