Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 60. 445 
Art. 60 (44). 
Die Verpflichtung zu Dienstleistungen oder Umlagen, welche sich 
aus dem Kirchengemeindeverbande ergeben, bemißt sich nach den hier- 
über bestehenden besonderen Bestimmungen. ) 
113. 
Die Gemeindeschulden. 0 
Wohl die meisten Gemeinden sind nicht in der günstigen finan- 
ziellen Lage, daß sie im Stande wären, große, außerordentliche oder 
auch in unvorhergesehener Weise an sie herantretende Ausgaben ohne 
unerträgliche Belastung der Umlagenpflichtigen aus laufenden Mitteln 
zu decken. So müßten dann selbst unvermeidliche oder zum dauernden 
Vorteile der Gemeinde gereichende Ausgaben fast immer unterbleiben, 
wenn der Gemeinde nicht die Möglichkeit gegeben wäre, durch Auf- 
nahme von Anlehen sich die nötigen Mittel hiezu zu verschaffen. 
Uebrigens erscheint es nicht blos zweckmäßig, sondern auch billig, daß 
im Interesse der Gemeinden und ihrer Bewohner gelegene Einrich- 
tungen, die durch ihren dauernden Bestand auch den nachfolgenden 
Generationen zu Gute kommen, nicht ausschließlich von der gegen- 
wärtigen Generation auf ihre alleinigen Kosten geschaffen werden. 
Andrerseits dürfen aber auch die auf die Zukunft gezogenen Wechsel 
ein gewisses Maß nicht überschreiten, da selbstverständlich auch 
später wiederum außerordentliche Bedürfnisse auftreten werden, für 
deren Befriedigung in gleicher Weise Mittel zu beschaffen sein dürften. 
Und so hat auch die Gemeindeordnung einerseits den Gemeinden die 
Befugnis zur Anlehensaufnahme eingeräumt, andererseits aber dieselbe 
an gewisse Voraussetzungen geknüpft und an bestimmte Grenzen ge- 
bunden, sie auch in formeller Beziehung mit gewissen Garantien be- 
kleidet. 
Abgesehen von diesen durch die Gemeindegesetzgebung selbst 
Zu Art. 60. 
1) Siehe hiezu Art. 206 Abs. II Ziff. 2 und 3 und Abs. III der Gem.-Ordn. 
§ 23 des Landtagsabschieds vom 28. Mai 1892 (Ges.= u. Verordn.-Bl. 
130 und Web. 21, 381 f.): Verhältnisse der Kirchengemeinden diesseits des Rheins. 
Ferner Art. Ziff. 3, Ziff. 12 und Ziff. 13 des Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes. 
Art. V des Umlagengesetzes vom 22. Juli 1819 §§ 59 Abs. III bis V 
und 94 Abs. V bis VIII des revidierten Gemeindeedikts (Ziff. 136—146 der 
Min.-E. vom 31. Oktober 1837 (Vollzug des Gemeindeedikts, Web. 3, 150), be- 
sonders Ziff. 143). Ueber die hier einschlägigen kirchengemeindlichen Verhältnisse 
siehe die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes in Bd. 1, 310; 2, 9 und 546; 2, 255; 
2, 130; 2, 494; 3, 135 und 234; 4, 23 und 594; 5, 103; 6, 163; 9, 297 
und 447; 10, 71, 214 und 309; 12, 70; 14, 346; speziell in Bezug auf Art. V 
des Umlagengesetzes die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 6, 156 und 13, 505 
Siehe auch unten bei Kirchengemeinde. 
Zu § 113. 
1) Siehe hiezu v. Kahr S. 656 bis 663; v. Seydel Bd. 2, 646 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.