Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 114. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. III der Gemeindeordnung. Art. 63. 449 
Art. 63 (47). 
I. Die Aufnahme eines Anlehens — wozu in Landgemeinden 
die Zustimmung der Gemeindeversammlung erforderlich t) — ist nur 
mit Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde zulässig, wenn 
der Betrag, um welchen die Schuldenlast in demselben Rechnungsjahre 
vermehrt wird, 
in Gemeinden mit weniger als (2500 Seelen 2) 500 Gulden 
(857 M. 14 Pfa.), 
in Gemeinden von 2500 bis 5000 3) Seelen 1000 Gulden 
(1714 M. 29 Pfg.), 
in Gemeinden von 5000 bis 20000 3) Seelen 5000 Gulden 
(8571 M. 43 Pfg.), 
in Gemeinden mit größerer Seelenzahl 10000 Gulden (17142 M. 
86 fg.), 
übersteigt. 
II. In anderen") Fällen kann die Verwaltungsbehörde binnen 
vierzehn Tagen nach Empfang des Tilgungsplanes die Schuldauf- 
nahme untersagen, wenn den Bestimmungen des Art. 62 Abs. I nicht 
genügt ist, oder wenn die Voraussetzungen des Art. 61 nicht ge- 
geben sind. 
III. Jede Abweichung vom Tilgungsplane, wodurch die Tilgung 
ganz oder teilweise eingestellt wird, bedarf der Genehmigung der Ver- 
waltungsbehörde. 5) 
Art. 64 (48). 
I. Vorschüsse aus besonders dotierten Gemeinde= oder Stiftungs- 
kassen an andere unter derselben Verwaltung stehende Kassen sind, 
wenn solche Vorschüsse nicht binnen Jahresfrist zurückersetzt werden, 
gleich den Gemeindeschulden zu behandeln.) 
– 
  
Zu Art. 63. 
1) Nach Art. 112 Abs. I Ziff. 13 ist die Zustimmung des Gemeindekolle= 
giums in Gemeinden mit städtischer Verfassung geboten. 
Diese Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten resp. der Gemeindever- 
sammlung ist absolute Voraussetzung der Rechtswirksamkeit des betreffenden Be- 
schlusses bezw. des Anlehensvertrages; ohne solche ist derselbe für die Gemeinde 
nichtig. Siehe oberstrichterliche Erkenntn. in Bd. 4, 500; 5, 417; 7, 727 
(Sammlung für Civilsachen); vergl. auch Bl. für admin. Pr. Bd. 30, 297. 
2:) Siehe hiezu Art. 203 der Gem.-Ordn. 
") D. h. bis 4999 bezw. 19999 inkl. 
*!) D. h. in den Fällen, in welchen die Genehmigung der vorgesetzten 
Behörde nach Abs. I nicht vorgeschrieben ist. 
?) Siehe Art. 112 Ziff. 13, wonach in Gemeinden mit städtischer Ver- 
fassung die Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten auch hier nötig ist; dagegen 
kann in Landgemeinden nach Art. 147 Abs. I (woselbst Ziff. 13 des Art. 112 
nicht genannt ist) die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung auf bloße Abweich- 
ungen vom Schuldentilgungsplan nicht ausgedehnt werden. 
Zu Art. 64. 
1) Diese Vorschrift bezieht sich auf alle Vorschüsse der hier bezeichneten 
Pohl, Handbuch II. 29
	        
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