Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

450 III. Abschn. 8 115. Das örtliche Stiftungsvermögen. 
II. Die Gewährung solcher Vorschüsse darf nur2) auf Grund 
eines Beschlusses der Gemeindeverwaltung erfolgen. 2) 
§ 115. 
Das örtliche Stiftungsvermögen.“) 
In älterer Zeit waren die Stiftungen kirchliche Anstalten: 
piae causae und teilten sich in solche für Kultus, Wohlthätigkeit und 
Unterricht. Allmählich entstanden auch weltliche Stiftungen und 
gingen auch viele kirchliche in die weltliche Verwaltung der Ge- 
meinde und des Staates über. 
So hat sich von selbst der Boden für die Entstehung der ge- 
meinnützigen Stiftungen gebildet. 
Die verschiedenartigen Rechtsverhältnisse auf dem Gebiete des 
Stiftungswesens in Bayern wollten zunächst durch die Verordnungen 
vom 29. Dezember 1806 (R.-Bl. 1807 S. 49), die Verwaltung der 
Stiftungen betreffend, vom 9. März 1807 (R.-Bl. 425) und vom 
30. Dezember 1807 (R.-Bl. 1808 S. 209 ff.) über die General- 
administration des Stiftungs= und Kommunal-Vermögens im König- 
reiche Bayern und das Vollzugsdekret vom 16. Dezember 1810 bestimmt 
geregelt werden. Der beabsichtigte Zweck wurde jedoch nicht erreicht. 
Die unhaltbaren Zustände führten zu der grundlegenden Verordnung 
vom 6. März 1817, die Verwaltung des Stiftungskommunal-Ver- 
mögens betreffend (Web. 1, 511 ff.), welche „den Ausgangspunkt der 
neueren Entwicklung für das öffentliche Recht der Stiftungen bildet" 
(v. Seydel, Staatsrecht Bd. 2, 714). 
Art ohne jegliche Ausnahme, soferne nicht von Anfang an in dem nach Absl. II 
zu fassenden Beschlusse bestimmt ist, daß die betreffenden Vorschüsse binnen Jahres- 
frist vom Tage der Vorschußleistung an wieder zurückzuersetzen sind. 
:) Von einer solchen Beschlußfassung darf in keinem Falle abgesehen wer- 
den; diese Vorschüsse sind in den Kurrentkassetagebüchern der betreffenden Kassa- 
verwaltung als Ausgabe bezw. Einnahme zu buchen. 
Siehe Min.-E. vom 12. Oktober 1869 „die formelle Behandlung des Kassa- 
wesens in den Gemeinden mit Landgemeindeverfassung“ (Web. 8, 382 ff.): speziell: 
Nr. I Ziff. 4: Den Verwaltern ist bei Meidung eigener Haftung untersagt 
(Art. 135 der Gem.-Ordn.), ohne schriftliche Anweisung des Bürgermeisters eine 
Zahlung zu machen 209 
Nr. II Ziff. 11: Vorschüsse, bezüglich deren auf die in Art. 64 der Gem.= 
Ordn., enthaltene Vorschrift verwiesen wird, sind von dem Verwalter, welcher den 
Vorschuß leistet, in dem betreffenden Kurrentkassatagebuch in Ausgabe zu stellen 
und von demjenigen Verwalter, welcher den Vorschuß empfängt, in dem Kurrent- 
kassatagebuch des betreffenden Fonds zu vereinnahmen; der letztere Verwalter hat 
überdies einen Empfangschein auszustellen, welcher bis zur Rückzahlung des Vor- 
schusses in derjenigen Kassa, aus welcher der Vorschuß gegeben wurde, als Beleg 
aufzubewahren ist 2rc. 
Siehe auch Bl. für admin. Pr. Bd. 39, 145. 
*) Siehe hiezu die ausführliche Darstellung über das örtliche Stiftungs- 
vermögen in v. Kahr's Comm. S. 664 bis 704, ferner v. Seydel, Staatsrecht 
B. 2 71d,4 bis 728 und Bl. für admin. Pr. Bd. 38, 171 ff.
	        
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