Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

III. Abschn. § 115. Das örtliche Stiftungsvermögen. 451 
Reine Privatstiftungen werden von dieser Verordnung nicht 
berührt (Bl. für admin. Pr. 38, 171), dieselbe befaßt sich vielmehr 
nur mit den öffentlichen Stiftungen. 
Diese letzteren werden von ihr in drei Gruppen geschieden: 
1) Orts= und Gemeindestiftungen, jetzt örtliche Stif- 
tungen genannt, das sind solche, welche nach ihrer Zweck- 
bestimmung nicht über die räumliche Grenze einer Ortschaft 
oder einer Gemeinde hinausreichen. 
2) Allgemeine Stiftungen d. h. solche, welche sich über 
die Orts= oder Gemeindegrenzen hinaus erstrecken z. B. all- 
gemeine Stipendienfonds. 
3) Solche Stiftungen, welche „zu Gunsten von Privaten, Fa- 
milien, erlaubten Gesellschaften, bestätigten Kongregationen 
und Bruderschaften“, überhaupt für einen enger gezogenen 
Kreis von Personen bestimmt sind. ) 
Als Stiftungszwecke kommen auch nach dieser Verordnung nur 
in Betracht: 
a. Kultus oder die Kirche, 
b. Erziehung und Unterricht, 
c. Wohlthätigkeit. 
Durch das Gem.-Ed. vom 17. Mai 1818 erhielt die Verwal- 
tung der örtlichen Stiftungen ihre endgiltige gesetzliche Regelung. 
Nach § 59 desselben wurde die Verwaltung des lokalen Stif- 
tungsvermögens in Gemeinden mit städtischer Verfassung dem Magistrate, 
in Landgemeinden nach § 94 1. c. dem Gemeindeausschusse über- 
tragen.) 
Durch die beiden Formationsverordnungen vom 9. Dezember 
1825 (§§ 63 und 74 a) und vom 17. Dezember 1825 (88 34, 39, 
49, 61, 69—75) ist die Kompetenz der Verwaltungsbehörden in 
Bezug auf das Stiftungswesen neu geregelt worden. 
Durch das revidierte Gem.-Ed. vom 1. Juli 1834 §§ 59 und 
94 ist die Verwaltung des Kirchenvermögens jeder Konfession und 
Parochie einer besonderen Kirchenverwaltung übertragen 
worden. 3) 
Die hiedurch getroffene Ordnung bezüglich der Verwaltung des 
Kirchenvermögens ist von der Gemeindeordnung von 1869 aufrecht 
erhalten worden. 4) 
  
1) Näheres hierüber siehe in der Verordn. vom 6. März 1817 (Web. 1, 
511 f.) 
:) Siehe auch Tit. IV § 9 Abs. 4 und § 10, ferner Beil. 1I 88 46—49 
der Verfassungsurkunde oben Bd. 1 S. 485, 486 nebst Anm. 53 und S. 543 f. 
") Siehe hierüber Näheres unten bei Kirchengemeinde. 
*!) Siehe Art. 206 Abs. II Ziff. 3 und Abs. III der Gem.-Ordn., vergl. 
auch Landtagsabschied vom 28. Mai 1892 § 23 (Ges.= u. Verordn.-Bl. 121 und 
Web. 21, 381 f.. 
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