Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

452 III. Abschn. § 115. Das örtliche Stiftungsvermögen. 
Die durch diese Gem.-Ordn. in Art. 65 bis 69 getroffenen 
Bestimmungen über örtliches Stiftungswesen beziehen sich gleichfalls 
nur auf öffentliche Stiftungen und ebenso wenig wie die der oben- 
genannten Verordn. vom 6. März 1817 auf reine Privatstiftungen. 
Unter „Stiftung“ im Sinne der Gem.-Ordn. ist nun zu ver- 
stehen: 
Eine seiner Substanz nach die Gewähr der Dauer darbietende 
Vermögensgesamtheit, welche durch eine dem bürgerlichen Rechte 
entsprechende 5) Verfügung einer Person (des Stifters) einem bestimmten 
(öffentlichen) Zwecke gewidmet und durch (diese Stiftungsverfügung 
genehmigende) landesherrliche Bestätigung 6) mit juristischer Persönlich- 
keit ausgestattet worden ist.')) Vergl. hiezu v. Kahr S. 672 ff. 
Siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 12, 100, woselbst 
auch ausgesprochen ist, daß die besondere Namengebung ein notwen- 
diges Requisit einer selbständigen Stiftung nicht ist. 
Wenn eine zu gründende Stiftung an eine Gemeinde zur Ver- 
waltung übergeben werden soll, so ist auch die Zustimmung der be- 
treffenden Gemeindebehörde, in Städten im Hinblick auf Art. 112 
Abs. I Ziff. 1, (soferne und soweit die Voraussetzung dieser Bestimmung 
gegeben erscheint), auch die der Gemeindebevollmächtigten erforderlich. 
(Siehe auch Art. 147 Abs. I der Gem.-Ordn.) 
Zu den öffentlichen Stiftungen d. h. denjenigen, welche 
einem öffentlichen Zwecke dienen?), gehören außer den im § 10 Tit. IV 
der Verfassungsurkunde genannten Stiftungen für Kultus, Erziehung, 
Unterricht und Wohlthätigkeit auch diejenigen für die gemein- 
nützigen Zwecke (vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 17, 276 f. 
in Anm. 9); reine Privatstiftungen d. h. solche, welche ausschließ- 
lich den Privatzwecken dienen, erhalten die landesherrliche Geneh- 
migung gemäß Art. 69 Abs. II der Gem.-Ordn. nicht. 
Wie bereits oben gesagt, sind örtliche öffentliche Stiftungen 
diejenigen, welche auf eine bestimmte Gemeinde, auch auf eine einzelne 
Ortschaft oder mehrere Ortschaften dieser Gemeinde beschränkt sinds), 
*) Maßgebend ist stets das zur Zeit bezw. am Orte der Errichtung giltige 
Recht. Vergl. Entsch. des Verw.-Ger-Hofes Bd. 12, 100 ff. in § 116 zu Art. 
69 Anm. 2. 
!) Für örtliche Stiftungen nach Art. 69 der Gem.-Ordn. ist das kgl. 
Staatsministerium des Innern zuständig. Vergl. auch Entsch. des Verw.-Ger.= 
Hofes Bd. 12, 95 Abs. I. 
7) Vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 13, 14 ff.: Zu den öffent- 
lichen Stiftungen gehören auch Stipendienstiftungen für Studierende und zwar 
auch in dem Falle, wenn der Kreis von Personen, innerhalb dessen die Erfüllung 
des Stiftungszweckes sich zu bewegen hat, vom Stifter auf seine Verwandten be- 
schränkt worden ist. Siehe auch unten Anm. 11. 
6) Siehe hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 2, 123: Oertliche Sti- 
pendienstiftungen sind wie die übrigen örtlichen Stiftungen der gesetzlichen Staats- 
aufsicht unterstellt. 
Die Staatsaufsicht erstreckt sich auf die Ueberwachung nicht blos der Ver-
	        
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