III. Abschn. 8 115. Das örtliche Stiftungsvermögen. 455
Die Staatsaufsicht auf Stiftungen, welche ganz oder zum Teil
der gemeindlichen Verwaltung zustehen, richtet sich nach den Bestimm-
ungen der Gem.-Ordn. und zwar ohne Rücksicht auf allenfallsige
desbezügliche Bestimmungen des Stifters (Art. 66 der Gem.-=
Ordn.). 14)
Zuständig zur Entscheidung verwaltungsrechtlicher
Stiftungsstreitigkeiten ist in erster Instanz diejenige Ver—
waltungsbehörde, welche zunächst der betreffenden Gemeinde- bezw.
Stiftungsverwaltung als Aufsichtsbehörde vorgesetzt ist (vergl. Entsch.
des Verw.-Ger.«Hofes Bd. 7, 171). 1)
Ueber das Verfahren sind die Bestimmungen des Art. 16 ff.
des Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes maßgebend. 15)
Gegen Entscheidungen des kgl. Bezirksamtes ist Beschwerde zur
kgl. Regierung zulässig; erst gegen Entscheidungen der letzteren die-
jenige an den Verw.-Ger.-Hof (Art. 9 Abs. II des Verw.-Ger.-Hofs-
Gesetzes). Siehe hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 5, 228
Abs. 3.
Staatsaufsichtliche Verfügungen fallen nicht in diese verwaltungs-
rechtliche Kompetenz 14), ebenso auch nicht die Beschlußfassung über
die wirkliche Verleihung des Stiftungsgenusses. 1)
Weiter siehe über die Herstellung von Uebersichten bezüglich des
Standes der Stiftungen und der Epvidenthaltung derselben:
und II: Die erste Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 8 Ziff. 35 des
Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes ist die rechtliche Existenz einer Stiftung überhaupt.
Diese rechtliche Existenz aber kann insoferne eine verschiedene sein, als die Stiftung
entweder von dem Landesherrn genehmigt wurde und hiedurch die selbständige
Rechtsfähigkeit erlangte, oder beim Mangel einer solchen Genehmigung nur als
ein Fundationszuschuß an ein schon bestehendes Rechtssubjekt sich angeschlossen
hat. Im letzteren Falle wurde dieselbe ein Bestandteil dieser Persönlichkeit und
genießt daher diejenigen Rechte, welche der ersteren zustehen.
Siehe auch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 11, 167 Abs. 2 und 3.
16) Vergl. hiezu Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 11, 166: Die im Be-
reiche des Stiftungswesens formationsgemäß den kgl. Regierungen, Kammern des
Innern, übertragenen Aufsichtsbefugnisse fallen nicht in den — durch Art. 31
Abs. 3 des Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes auch auf die Fragen des freien administra-
tiven Ermessens ausgedehnten — Zuständigkeitskreis der verwaltungsrechtlichen
Regierungssenate.
!5) Siehe auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 13, 233: Bezüglich der
lircblichen Pfründen ist die ausschließliche Zuständigkeit der kgl. Kreisregierung
egeben.
ges 16) Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 570 (Ladung der Mit-
bewerber nötig); und hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 11, 331 f., auch
Bd. 11, 166 Abf. 1. 1
Weiter siehe Bd. 4, 144 (Begriff der Rechtsansprüche auf den Stiftungs-
genuß) und hiezu Bd. 13, 238: Die Anwendung des Art. 8 Ziff. 35 des Verw.=
Ger.-Hofs-Gesetzes hat auf solche bestrittene Verbindlichkeiten beschränkt zu bleiben,
welche sich aus der Zweckbestimmung der Stiftung selbst ohne Aus-
dehnung auf fremdartige aus besonderen Rechtstiteln herrührende Zwecke ergeben.
17) Siehe Anm. 11 und Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 537, des-
gleichen Bd. 7, 174 Abs. 3.