Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

IV. Abschn. § 116. Bestimmungen der Gemeindeordnung 2c. Art. 66. 457 
vermögen 1) darf mit dem Gemeindevermögen nicht vermischt und zu 
keinem anderen als dem Stiftungszwecke verwendet werden. 2) 
II. Dasselbe soll im Grundstock 3) ungeschmälert erhalten und im 
Falle unvermeidlicher Verluste thunlichst durch Rentenadmassierung 
wieder ergänzt werden. 4) 5) 
III. Abweichungen von den Vorschriften des Abs. II können nur 
mit Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde stattfinden 6). 
IV. Für die Verwaltung des Stiftungsvermögens finden in Er- 
mangelung besonderer gesetzlicher oder stiftungsmäßiger Bestimmungen 
die Vorschriften über Verwaltung des Gemeindevermögens Anwen- 
dung.) ) 5) 
Art. 67 (51).1) 
Ist der Zweck einer Stiftung 2) unausführbar 3) geworden, so 
*4 Zu Art. 66. 
1) also nicht blos das der örtlichen, sondern auch das der allgemeinen 
Stiftungen, überhaupt aller Stiftungen, soweit solche der gemeindlichen Verwaltung 
unterstellt sind. 
2) Siehe hiezu § 10 Tit. IV und Beilage II § 47 der Verfassungs-Ur- 
kunde; ferner vergl. Art. 67 der Gem.-Ordn. (Oben Bd. I S. 486 und Anm. 
53 daselbst, ferner S. 543 nebst Anm. 85.) 
) Siehe hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 1, 91 in Anm. 20 a I 
lit. 4 zu Art. 26 der Gem.-Ordn. oben S. 215. 
*) Siehe hiezu die Ausführungen zu Art. 26 der Gem-Ordn. oben in 
§ 96 a Anm. 1—14 S. 192 ff., welche auch hieher einschlägig sind. 
5) Die Bestimmung des Art. 26 der Gem.-Ordn. „veräußerte Bestandteile 
des rentierenden Vermögens durch Erwerbung andrer rentierender Objekte zu er- 
setzen“ hat hier keine Aufnahme gefunden; die Gemeindebehörden sind demnach 
als Verwalter der Stiftungen nur verpflichtet, allenfallsige unvermeidliche Verluste 
durch Admassierung von Renten thunlichst wieder zu ersetzen. 
!) Siehe hiezu oben bei Art. 26 Abs. II in § 96 a Anm. 15 ff. auf 
  
— 
S. 195 ff. 
!) also auch die Bestimmungen über die Staatsaufsicht ebenso wie alle 
Bestimmungen über die Verwaltung der gemeindlichen Finanzen; vergl. speziell 
die bei Art. 26 oben S. 196 ff. abgedruckten Min.-E., besonders die über die 
Kapitalsausleihungen rc. 
*) Vergl. auch folgende Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 1, 180 oben zu 
Art. 1 der Gem.-Ordn. S. 65 Anm. 2 lit. a; Bd. 2, 123 ebenda S. 65 Anm. 2 
lit. b; ferner die bereits in § 115 angeführten Entsch. in Bd. 4, 537 und 570; 
5, 113; 6, 231; 7, 171; 9, 383; 11, 166 und 331; 12, 95; 13, 14, 15, 232 f.; 
endlich auch 17, 335. 
*) Vergl. auch noch zu Art. 65 und 66 die Min.-E. vom 10. Februar 
!nt hdie notarielle Beurkundung von Verträgen der Gemeinden und Stiftungen 
betreffend“: 
Zur Fernehaltung der Nachteile, welche durch die notarielle Beurkundung 
von Verträgen der Gemeinden und Stiftungen vor erfolgter Kuratelgenehmigung 
(ietzt staatsaufsichtliche Genehmigung nach Art. 159 der Gem.-Ordn. in den da- 
selbst vorgesehenen Fällen) entstehen können, sind die Gemeinde= und Stiftungs- 
verwaltungen darauf aufmerksam zu machen, daß in allen Fällen, wo die Kuratel- 
genehmigung (bezw. jetzt: staatsaufsichtliche Genehmigung) erforderlich ist, diese 
vor Errichtung der Notariatsurkunden nachzusuchen sei 2c. 
Zu Art. 67. 
1) Art. 67 ist in der Form des Tit. X § 7 der Verfassungsurkunde erlassen,
	        
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