IV. Abschn. § 116. Bestimmungen der Gemeindeordnung 2c. Art. 68, 69. 459
Art. 68 (52).
Die Bewirtschaftung der Stiftungswaldungen unterliegt den
gesetzlichen Vorschriften. 1)
Art. 69 (53).
I. Neue örtliche!) Stiftungen bedürfen der königlichen Bestäti-
gung 2), mit bleibenden Lasten verknüpfte Stiftungszuflüsse 3) jener der
vorgesetzten Verwaltungsbehörde. Bezüglich anderer Stiftungszuflüsse
kann jährliche Anzeige angeordnet werden. )
II. Die Stiftungen erlangen durch die landesherrliche Bestäti-
gung die Rechtsfähigkeit 5) und den verfassungsmäßigen Staatsschutz. 6) 7)
Zu Art. 68.
1) Siehe hiezu oben Art. 30 der Gem.-Ordn. und die bei demselben abge-
druckten Bestimmungen des Forstgesetzes und der zu demselben erlassenen Voll-
zugsvorschriften vom 12. Mai 1897, desgleichen die Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes,
S. 240—262.
Zu Art. 69.
1) Art. 69 behandelt nur die örtlichen, auf den Bezirk einer politischen
Gemeinde oder einer oder mehrerer Ortschaften der nämlichen Gemeinde begrenzten
Stiftungen.
*:) Für örtliche Stiftungen ist die Zuständigkeit des Staatsministeriums
des Innern gegeben; die Sachinstruktion solcher Gesuche hat die der betreffenden
Gemeinde vorgesetzte Staatsaufsichtsbehörde bezw. Stelle zu besorgen.
Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 12, 100 ff.: Zur Begründung
einer selbständigen Wohlthätigkeitsstiftung ist eine nach den Bestimmungen des
bürgerlichen Rechtes, giltige Disposition notwendig, wodurch ein seiner Substanz
nach die Gewähr der Dauer darbietendes Vermögen entweder unmittelbar an sich
oder in seinen Früchten und Renten für den bestimmten wohlthätigen Zweck aus-
gesetzt und selbständig gemacht wird und worin zugleich über den Sitz und die
Vertretung und Verwaltung der Stiftung die zur Zweckerfüllung nötigen Be-
stimmungen getroffen sind. Siehe oben § 115 Anm. 5 S. 452.
*) Vergl. S§ 115 Anm. 13 S. 455. Siehe auch v. Seyd. Bd. 2, 727
Anm. 29.
) Hiezu siehe oben bei § 115 a. E. die daselbst angeführten Min.-E.
5) Die Stiftungen genießen die Rechtswohlthaten der Minderjährigen.
5) Siehe oben § 115 S. 454.
!s) Schlußbemerkung zu Abt. I bis III (Art. 1 bis 69) der
Gem.-Ordn.: Die vorstehenden Art. 1—69 der Gem.-Ordn. wurden Angesichts
ihrer besonderen Wichtigkeit und speziell wegen der vielfachen Schwierigkeiten, die
sich bei ihrer Anwendung bezw. ihrem Vollzuge in der Praxis ergeben, mit Rück-
sicht auf den ersten Zweck dieses Handbuches, den Gemeindebehörden zu dienen,
in möglichster Ausführlichkeit behandelt. —
Angesichts des nunmehr noch zur Verfügung stehenden Raumes (und bei
der Absicht der Verlagsbuchhandlung, die Erwerbung dieses Handbuches auch den
kleinen Gemeinden möglichst zu erleichtern und es daher — statt der früher be-
absichtigten mindestens 125 — auf eirca 100 Bogen inhaltlich zu beschränken,)
erscheint von jetzt an die möglichste Zusammenfassung des noch zu behandelnden
Stoffes geboten. Und so werden die weniger wichtigen oder vielmehr diejenigen
Materien, welche die Geschäftsaufgaben der Gemeindebehörden weniger berühren,