Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

IV. Abschn. § 116. Bestimmungen der Gemeindeordnung 2c. Art. 68, 69. 459 
Art. 68 (52). 
Die Bewirtschaftung der Stiftungswaldungen unterliegt den 
gesetzlichen Vorschriften. 1) 
Art. 69 (53). 
I. Neue örtliche!) Stiftungen bedürfen der königlichen Bestäti- 
gung 2), mit bleibenden Lasten verknüpfte Stiftungszuflüsse 3) jener der 
vorgesetzten Verwaltungsbehörde. Bezüglich anderer Stiftungszuflüsse 
kann jährliche Anzeige angeordnet werden. ) 
II. Die Stiftungen erlangen durch die landesherrliche Bestäti- 
gung die Rechtsfähigkeit 5) und den verfassungsmäßigen Staatsschutz. 6) 7) 
Zu Art. 68. 
1) Siehe hiezu oben Art. 30 der Gem.-Ordn. und die bei demselben abge- 
druckten Bestimmungen des Forstgesetzes und der zu demselben erlassenen Voll- 
zugsvorschriften vom 12. Mai 1897, desgleichen die Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes, 
S. 240—262. 
Zu Art. 69. 
1) Art. 69 behandelt nur die örtlichen, auf den Bezirk einer politischen 
Gemeinde oder einer oder mehrerer Ortschaften der nämlichen Gemeinde begrenzten 
Stiftungen. 
*:) Für örtliche Stiftungen ist die Zuständigkeit des Staatsministeriums 
des Innern gegeben; die Sachinstruktion solcher Gesuche hat die der betreffenden 
Gemeinde vorgesetzte Staatsaufsichtsbehörde bezw. Stelle zu besorgen. 
Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 12, 100 ff.: Zur Begründung 
einer selbständigen Wohlthätigkeitsstiftung ist eine nach den Bestimmungen des 
bürgerlichen Rechtes, giltige Disposition notwendig, wodurch ein seiner Substanz 
nach die Gewähr der Dauer darbietendes Vermögen entweder unmittelbar an sich 
oder in seinen Früchten und Renten für den bestimmten wohlthätigen Zweck aus- 
gesetzt und selbständig gemacht wird und worin zugleich über den Sitz und die 
Vertretung und Verwaltung der Stiftung die zur Zweckerfüllung nötigen Be- 
stimmungen getroffen sind. Siehe oben § 115 Anm. 5 S. 452. 
*) Vergl. S§ 115 Anm. 13 S. 455. Siehe auch v. Seyd. Bd. 2, 727 
Anm. 29. 
) Hiezu siehe oben bei § 115 a. E. die daselbst angeführten Min.-E. 
5) Die Stiftungen genießen die Rechtswohlthaten der Minderjährigen. 
5) Siehe oben § 115 S. 454. 
!s) Schlußbemerkung zu Abt. I bis III (Art. 1 bis 69) der 
Gem.-Ordn.: Die vorstehenden Art. 1—69 der Gem.-Ordn. wurden Angesichts 
ihrer besonderen Wichtigkeit und speziell wegen der vielfachen Schwierigkeiten, die 
sich bei ihrer Anwendung bezw. ihrem Vollzuge in der Praxis ergeben, mit Rück- 
sicht auf den ersten Zweck dieses Handbuches, den Gemeindebehörden zu dienen, 
in möglichster Ausführlichkeit behandelt. — 
Angesichts des nunmehr noch zur Verfügung stehenden Raumes (und bei 
der Absicht der Verlagsbuchhandlung, die Erwerbung dieses Handbuches auch den 
kleinen Gemeinden möglichst zu erleichtern und es daher — statt der früher be- 
absichtigten mindestens 125 — auf eirca 100 Bogen inhaltlich zu beschränken,) 
erscheint von jetzt an die möglichste Zusammenfassung des noch zu behandelnden 
Stoffes geboten. Und so werden die weniger wichtigen oder vielmehr diejenigen 
Materien, welche die Geschäftsaufgaben der Gemeindebehörden weniger berühren,
	        
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