Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

462 § 118. Speziell I. Bildung des Magistrats. Art. 72. 
und Medizinalpolizei Sachverständige 8) als Mitglieder des Magistrats 
mit voller Stimmberechtigung in Gegenständen ihres Wirkungskreises?) 
aufgestellt werden. 10) 
Art. 72. 1) 
I. Die Gemeinden sind ferner berechtigt, Verwalter des Stadt- 
vermögens (Stadtkämmerer), Verwalter 2) des Stiftungsvermögens 
und einzelner Gemeindeanstalten, Beamte für Forst= und Bauwesen 
und öffentliche Gesundheitspflege und andere höheres) Bedienstete 
aufzustellen. 
II. Gemeinden ohne rechtskundiges Magistratsmitglied sind zur 
Aufstellung eines Stadt= oder Marktschreibers verpflichtet. )) wenn 
  
  
s) Sog. gemeindliche Bauräte, Schulräte, Forsträte oder Forstmeister, 
Gemeinde= oder Polizeiärzte 2c. vergl. auch Anm. 3 und Art. 104 (Rechts- 
konsulenten). 
!) d. h. in allen denjenigen Gegenständen und Angelegenheiten, für welche 
sie aufgestellt sind und die sie daher auch zu bearbeiten haben — sei es auch nur 
gutachtlich; also gleichviel ob sie das betreffende Referat selbst erstatten oder 
nicht; so z. B. der Schulrat in allen Schulangelegenheiten, auch dann, wenn 
es sich um die Gewährung von Mitteln für die Schule handelt, soferne und so- 
weit durch eine solche finanzielle Regelung die Schule oder das Schulwesen direkt 
oder indirekt mitberührt erscheint. 
Durch die magistratische Geschäftsordnung bezw. Geschäftsverteilung können 
bestimmte Regelungen dieses Stimmrechtes z. B. bei Abteilung der Referate in 
Unter-Referate (etwa des Bauwesens in Hoch-, Tief-, Straßen= oder Wasser- 
bau 2c.) erfolgen. 
10) Zu Art. 71 s. Art. 73. 
Zu Art. 72. 
1) Während Art. 71 von denjenigen Gemeindebeamten — bürgerlichen, 
technischen und rechtskundigen — spricht, welche Mitglieder des Magistrats- 
kollegiums (mit vollem oder beschränktem Stimmrecht) sind und welche in 
ihrer Gesamtheit das Magistratskollegium bilden, behandelt dagegen 
Art. 72 diejenigen Beamten und höheren Bediensteten der Gemeinde, welche 
nicht zum Magistratskollegium gehören. 
*.) Vergl. Art. 87 Abs. I „Besondere Verwalter“. 
*!) Welche Gemeindebedienstete als höhere und welche als niedere zu gelten 
haben, darüber haben im allgemeinen die städtischen Kollegien nach Maßgabe 
des Art. 73 nach freiem Ermessen zu befinden, jedoch nur soweit als nicht das 
Gesetz selbst hierüber entscheidet. Nach dem Gesetze selbst haben aber zweifellos 
die in Art. 72 Abs. 1 und II, Art. 73, Abs. I und Art. 85 Abs. I besonders an- 
geführten Gemeindebeamten, soweit sie nicht zum Magistratskollegium gehören 
(Siehe Anm. 1) unter allen Umständen als höhere Bedienstete zu gelten, ebenso 
wie die in Art. 72 Abs. IV genannten stets zu den niederen Bediensteten gehören. 
4!) Diese Bestimmung ist für Magistrat ohne Rechtskundigen von größter 
Wichtigkeit und demgemäß ist auch die Stellung des Stadtschreibers, der solchen 
Falles an die Stelle des Rechtskundigen tritt, entsprechend aufzufassen. Zweifellos 
erscheint der Stadtschreiber als der erste der höheren Gemeindebediensteten, da 
ihm allein von diesen die Befugnis zusteht, nicht blos den Magistratssitzungen — 
auch dann, wenn er nicht das Protokoll führt bezw. als Sekretär fungiert — 
anzuwohnen, sondern auch daselbst eine beratende Stimme abzugeben, (eine ent- 
scheidende kann ihm deshalb nicht zustehen, weil er nicht Mitglied des Magistrats- 
kollegiums ist). Es ist nicht zu viel behauptet, wenn man sagt, daß in
	        
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