462 § 118. Speziell I. Bildung des Magistrats. Art. 72.
und Medizinalpolizei Sachverständige 8) als Mitglieder des Magistrats
mit voller Stimmberechtigung in Gegenständen ihres Wirkungskreises?)
aufgestellt werden. 10)
Art. 72. 1)
I. Die Gemeinden sind ferner berechtigt, Verwalter des Stadt-
vermögens (Stadtkämmerer), Verwalter 2) des Stiftungsvermögens
und einzelner Gemeindeanstalten, Beamte für Forst= und Bauwesen
und öffentliche Gesundheitspflege und andere höheres) Bedienstete
aufzustellen.
II. Gemeinden ohne rechtskundiges Magistratsmitglied sind zur
Aufstellung eines Stadt= oder Marktschreibers verpflichtet. )) wenn
s) Sog. gemeindliche Bauräte, Schulräte, Forsträte oder Forstmeister,
Gemeinde= oder Polizeiärzte 2c. vergl. auch Anm. 3 und Art. 104 (Rechts-
konsulenten).
!) d. h. in allen denjenigen Gegenständen und Angelegenheiten, für welche
sie aufgestellt sind und die sie daher auch zu bearbeiten haben — sei es auch nur
gutachtlich; also gleichviel ob sie das betreffende Referat selbst erstatten oder
nicht; so z. B. der Schulrat in allen Schulangelegenheiten, auch dann, wenn
es sich um die Gewährung von Mitteln für die Schule handelt, soferne und so-
weit durch eine solche finanzielle Regelung die Schule oder das Schulwesen direkt
oder indirekt mitberührt erscheint.
Durch die magistratische Geschäftsordnung bezw. Geschäftsverteilung können
bestimmte Regelungen dieses Stimmrechtes z. B. bei Abteilung der Referate in
Unter-Referate (etwa des Bauwesens in Hoch-, Tief-, Straßen= oder Wasser-
bau 2c.) erfolgen.
10) Zu Art. 71 s. Art. 73.
Zu Art. 72.
1) Während Art. 71 von denjenigen Gemeindebeamten — bürgerlichen,
technischen und rechtskundigen — spricht, welche Mitglieder des Magistrats-
kollegiums (mit vollem oder beschränktem Stimmrecht) sind und welche in
ihrer Gesamtheit das Magistratskollegium bilden, behandelt dagegen
Art. 72 diejenigen Beamten und höheren Bediensteten der Gemeinde, welche
nicht zum Magistratskollegium gehören.
*.) Vergl. Art. 87 Abs. I „Besondere Verwalter“.
*!) Welche Gemeindebedienstete als höhere und welche als niedere zu gelten
haben, darüber haben im allgemeinen die städtischen Kollegien nach Maßgabe
des Art. 73 nach freiem Ermessen zu befinden, jedoch nur soweit als nicht das
Gesetz selbst hierüber entscheidet. Nach dem Gesetze selbst haben aber zweifellos
die in Art. 72 Abs. 1 und II, Art. 73, Abs. I und Art. 85 Abs. I besonders an-
geführten Gemeindebeamten, soweit sie nicht zum Magistratskollegium gehören
(Siehe Anm. 1) unter allen Umständen als höhere Bedienstete zu gelten, ebenso
wie die in Art. 72 Abs. IV genannten stets zu den niederen Bediensteten gehören.
4!) Diese Bestimmung ist für Magistrat ohne Rechtskundigen von größter
Wichtigkeit und demgemäß ist auch die Stellung des Stadtschreibers, der solchen
Falles an die Stelle des Rechtskundigen tritt, entsprechend aufzufassen. Zweifellos
erscheint der Stadtschreiber als der erste der höheren Gemeindebediensteten, da
ihm allein von diesen die Befugnis zusteht, nicht blos den Magistratssitzungen —
auch dann, wenn er nicht das Protokoll führt bezw. als Sekretär fungiert —
anzuwohnen, sondern auch daselbst eine beratende Stimme abzugeben, (eine ent-
scheidende kann ihm deshalb nicht zustehen, weil er nicht Mitglied des Magistrats-
kollegiums ist). Es ist nicht zu viel behauptet, wenn man sagt, daß in