Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 118. Speziell I. Bildung des Magistrats. Art. 72, 73. 463 
nicht der Bürgermeister 5) eine der in Art. 77 Abs. I bezeichneten 
Prüfungen 6) mit Erfolg bestanden hat. 
III. Den Stadt= und Marktschreibern kommt eine beratende 
Stimme in den Magistratssitzungen zu.7) 
IV. Für die Besorgung untergeordneter Geschäfte ist das nötige 
niedere Dienstpersonal von Gehilfen, Schreibern, Boten, Polizei- 
dienern u. s. w. aufzustellen. 
Art. 73. 
I. Der Magistrat beschließt mit Zustimmung der Gemeinde- 
bevollmächtigten innerhalb der Vorschriften der Art. 71 und 72 über 
die Zahl1) der bürgerlichen Magistratsmitglieder, über die Auf- 
stellung?) und Zahl) rechtskundiger und technischer Magistratsmit- 
  
  
Städten ohne rechtskundigen Beamten von der Tüchtigkeit, Gewandtheit und Pflicht- 
treue des Stadtschreibers ein gut Teil der gemeindlichen Wohlfahrt abhängig ist. 
Daher dürfte auch der Ausspruch der Motive, daß es „nicht nur billig, sondern 
auch im Interesse der Gemeinde selbst gelegen sei, wenn sie denjenigen ihrer Be- 
diensteten, welche sich durch Treue, Wohlverhalten und sonstige Tüchtigkeit erprobt 
haben, Pensionsansprüche gewähren“ auf tüchtige Stadt= und Marktschreiber ganz 
besonders anwendbar erscheinen. Näheres s. von Kahr S. 728 ff. 
5) Wenn etwa ein bürgerlicher Magistratsrat diese Prüfung bestanden 
haben sollte, wird die Gemeinde von dieser Verpflichtung des Art. 72 Abs. II 
nicht befreit. 
5) Siehe die bei Art. 77 näher behandelte Min.-Bek. vom 28. Juli 1888 
(Min.-Bl. 284; Web. 19, 235 f.) 
!) und zwar in allen Fällen dann, wenn ein rechtskundiges Magistrats- 
mitglied nicht aufgestellt ist; andernfalls offenbar nur in den ihnen zur Bearbeitung 
und Vortragerstattung zugewiesenen Referaten. 
Durch die Min.-E. vom 5. April 1833 und 12. Dezember 1844 (Döll. 
Verordn.-S. Bd. 11, 1014 und Bd. 26, 264) wurde ausgesprochen, daß den 
Stadt= und Marktschreibern in der Eigenschaft von Kommissären die Aufnahme 
von Protokollen ebenso gestattet sei, wie in Städten mit rechtskundigen Magistrats- 
mitgliedern den letzteren. Hiezu sagt v. Kahr S. 731 Note 12 sehr richtig, daß 
„auch nach den Bestimmungen der Gem.-Ordn. von 1869 nichts entgegensteht, dem 
Stadt= und Marktschreiber (als Kommissär) innerhalb des magistratischen Ge- 
schäftskreises die Aufnahme von Protokollen zu gestatten, unbeschadet der etwa 
aus besonderen gesetzlichen Bestimmungen, namentlich hinsichtlich der Eidesab- 
nahme, sich ergebenden Einschränkungen.“ Auch können den Stadtschreibern auf 
Grund des Art. 101 und 94 der Gem.-Ordn. magistratische Referate unter 
Leitung des Bürgermeisters zur selbständigen Behandlung übertragen werden, 
speziell auch das Referat über Ortspolizei. 
Zu Art. 73. 
!) D. h. darüber, aus wie viel bürgerlichen Magistratsräten bezw. 
hür 6 n F l kfchen Bürgermeistern das Magistratskollegium bestehen soll. (Art. 71 
Abs. iff. 3.) 
n) d. h. darüber, ob überhaupt und — wenn ja — in welcher Zahl 
rechtskundige und technische Magistratsmitglieder und unter welchen Anstellungs- 
bedingungen (Gehalt rc. 2c.) dieselben aufgestellt werden sollen. Die Wahl der 
betreffenden Persönlichkeiten vollzieht bezüglich der rechtskundigen Magistratsräte 
das Gemeindekollegium, gemäß Art. 194; die Ernennung der als technische 
Magistratsmitglieder in Aussicht genommenen Personen zu solchen erfolgt nach 
Art. 85 Abs. I vom Magistrate mit Zustimmung des Gemeindekollegiums.
	        
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