Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

464 § 118. Speziell I. Bildung des Magistrats. Art. 74. 
glieder, sowie über die Aufstellung ) der Stadt= und Marktschreiber 
und des übrigen höheren Dienstpersonals. 
II. Die Feststellung der Zahl des niederen Dienstpersonals 
nach Maßgabe der hiefür bestimmten Mittel") steht dem Magistrate 
allein zu.) 
Art. 74. 
I. Die für die Stelle eines rechtskundigen Bürgermeisters oder 
Mgistratarats Gewählten müssen in der Gemeinde ihren Wohnsitz 
nehmen. 
II. Sie erhalten bei ihrer Anstellung eine angemessene Besol— 
dung 1) und treten nach drei Jahren, ) wenn sie zu derselben Stelle 
wieder gewählt 3) worden sind, analog in die Verhältnisse und Rechte 
der im Verwaltungsdienste definitiv angestellten Staatsdiener, 1) so 
— . 
") d. h. darüber, ob ein Stadt= oder Marktschreiber bezw. ob und welches 
höhere Dienstpersonal überhaupt aufzustellen ist und unter welchen Anstellungs- 
bedingungen (Gehalt, Benennung der dienstlichen Stellung: Verwalter, Rendant, 
Officiant rc. 2c.). Die Ernennung der betreffenden Persönlichkeiten erfolgt nach 
Art. 85 Abs. 1 nach vorgängiger Vernehmung (nicht Zustimmung) der Gemeinde- 
bevollmächtigten. 
*) Diese Mittel können aber nur mit Zustimmung des Gemeindekollegiums 
beschlußmäßig festgestellt werden. 
5) Zu Art. 73 s. folgende Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 1, 432: Zur 
letztinstanziellen Bescheidung der Beschwerde eines Gemeindebediensteten wegen 
Feststellung seiner Gehaltsbezüge ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig. 
Bd. 2, 244: Zur letztinstanziellen Entscheidung über bestrittene Ansprüche, 
welche von einem früheren Gemeindebediensteten auf Grund seines ehemaligen 
Dienstverhältnisses zur Gemeinde an letztere in Bezug auf Besoldung, Susten- 
tation und Unterstützung gestellt werden, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht 
zuständig. 
  
Zu Art. 74. 
1!) Hierüber beschließt der Magistrat mit Zustimmung des Gemeinde- 
kollegiums (Art. 112 Abs. 1 Z. 3). Der staatsaufsichtlichen Kontrolle oder Ge- 
nehmigung unterliegt diese Beschlußfassung nicht. 
*!) Diese drei Jahre werden vom Tage der Bestätigung der ersten Wahl 
an gerechnet. 
") also nur bei Wiederwahl (s. Anm. 4 a. E.); welche gemäß Art. 
194 f. zu erfolgen hat, ein Beschluß des Gemeindekollegiums genügt nicht. 
Auch der Wiederwahl hat eine öffentliche Ausschreibung der Stelle nach Art. 177 
Abs. I vorauszugehen. Eine solche darf nur dann unterbleiben, wenn die Ge- 
meindebevollmächtigten für den speziellen Fall beschließen, daß von einer Aus- 
schreibung Umgang zu nehmen sei. 1 # 
*!) Während des Provisoriums können die rechtskundigen, auf 3 Jahre 
gewählten Gemeindebeamten — abgesehen von der Entlassung auf Grund straf- 
rechtlicher oder disziplinarstrafrechtlicher Erkenntnisse (s. Art. 167 Abs. I, welcher 
für provisorische und definitive Gemeindebeamte gleichmäßig gilt) — nur wegen 
Verlustes der Wählbarkeit (Art. 172) ihres Amtes für verlustig erklärt werden. 
Siehe v. Kahr S. 734 ff. Auch kann ein solcher provisorischer Rechtskundiger, 
da er eben auf drei Jahre gewähllt ist, nicht durch Beschluß des Gemeinde- 
kollegiums während des Provisoriums wider seinen Willen pensioniert werden. 
Pensionsrechte besitzen die im Provisorium befindlichen Rechtskundigen, soferne 
ihnen solche nicht freiwillig (z. B. durch Dienstvertrag) gewährt worden sind,
	        
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