Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 118. Speziell I. Bildung des Magistrats. Art. 79, 80. 469 
einen von der vorgesetzten Kreisregierung ernannten Kommissär oder 
durch die unmittelbar vorgesetzte Verwaltungsbehörde. 
II. Die übrigen Magistratsmitglieder und Gemeindebeamten, 
sowie das Unterpersonal?) werden durch den Bürgermeister verpflichtet 
und eingewiesen.) 
Art. 80. 
I. Bürgerliche Magistratsmitglieder sind wegen erwiesener körper- 
licher oder geistiger Dienstesunfähigkeit oder wegen zurückgelegten sech- 
zigsten Lebensjahres zum Austritte berechtigt. 1) 
II. Der Austritt muß 15) erfolgen, wenn ein bürgerliches Magist- 
ratsmitglied die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften 2) verliert, 
oder wenn Verhältnisse eintreten, welche die Fortführung des Amtes 
unmöglich machen. 5) 
III. Ueber die Zulässigkeit oder Notwendigkeit des Austrittes ent- 
scheidet der Magistratmit Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten. 4)5)8) 
  
  
390 ff. Ziff. 7: Die in den Art. 79 und 126 der Gem.-Ordn. vorgeschriebene Ver- 
pflichtung der Magistrats= und Gemeindeausschuß-Mitglieder einschließlich der 
Bürgermeister und Beigeordneten erfolgt durch Abnahme eines Eides, worin die 
gewissenhafte Erfüllung der Dienstesobliegenheiten gelobt wird. 
Zugleich erfolgt bei dieser Verpflichtung der Hinweis auf die Amtsver- 
schwiegenheit; außerdem wird dem zu Verpflichtenden — soweit dies nicht schon 
geschehen — der Staatsbürgereid (siehe oben § 90 S. 516 § 3 Tit. X der Verf.= 
Urk.) und der Eid in Bezug auf Teilnahme an Vereinen gemäß Verordn. vom 
15. März 1850 (Web. 4, 101) abgenommen. 
:) Hinsichtlich der Verpflichtung des Waldschutzpersonals siehe Art. 141 
Abs. VII der Gem.-Ordn. bezw. die Anm. hiezu. 
*) Zu Abs. I und II. Erst vom Zeitpunkt der Verpflichtung und Ein- 
weisung erscheinen die betreffenden Verpflichteten bezw. Eingewiesenen als Beamte 
im Sinne des Gesetzes. (Bis zur Verpflichtung der neugewählten Magistratsräte 
bleiben daher auch die Ausscheidenden noch in Funktion.) 
Zu Art. 80. 
1) Ueber die Ablehnungsgründe siehe Art. 174. 
Ist die Wahl einmal angenommen, so kann sie nicht mehr abgelehnt werden, 
sondern es kann nur noch der Austritt nach Art. 80 erfolgen. Die Aus- 
tritts gründe, aus welchen einerseits der Austritt verlangt werden kann, 
andrerseits erfolgen muß, sind in Art. 80 Abs. I und II erschöpfend aufgeführt; 
andere, als die hier aufgeführten, giebt es nicht. Vergl. auch Art. 109 und 127 
bezügl. der Gemeindebevollmächtigten und Gemeindeausschußmitglieder. 
k a) Siehe Anm. 6. 
2) Siehe Art. 172, Art. 173 und 170; desgl. §§ 31 bis 36 des Reichsstr.= 
Ges.-B. mit 8§§ 81, 83, 84, 87 bis 91, 94 und 95 desselben. Siehe hiezu Entsch. 
des Verw.-Ger.-Hofes Bd. II S. 42 letzter Abs. (Ziff. 2) und S. 43 und S. 40:; 
Ein Gemeindebeamter, gegen welchen durch strafgerichtliches Urteil auf Verlust der 
bekleideten öffentlichen Aemter sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen 
Rechte erkannt wurde, verliert infolgedessen nur das von ihm bisher be- 
kleidete Gemeindeamt, nicht aber die Fähigkeit, zu diesem oder einem anderen 
Gemeindeamte wieder gewählt zu werden. 
?) Siehe hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. I, 423 ff. bei Art. 127 
Abs. II der Gem.-Ordn. 
Vergl. auch Art. 105 Abs. IV Satz 1. 
) z. B. auch bei Verlust des Bürgerrechtes, bei Wegzug aus der Gemeinde.
	        
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