Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

470 8 118. Speziell I. Bildung des Magistrats. Art. 80, 81, 82. 
IV. Außerdem kann einem bürgerlichen Magistratsmitgliede aus 
triftigen?) Gründen die nachgesuchte Entlassung durch übereinstimmenden 
hechß, des Magistrats und der Gemeindebevollmächtigten bewilligt 
werden.7 
Art. 81. 
I. Rechtskundige 1) und technische 1) Magistratsmitglieder können 
jederzeit ihre Stellen niederlegen, womit alle Ansprüche auf Gehalt 
und Pension erlöschen. 
II. Rechtskundige Magistratsmitglieder ohne definitive An- 
stellung,:) welche die Wählbarkeit zu Gemeindeämtern (Art. 172) 
verlieren, 3) werden damit ihres Amtes verlustig. 
Art. 82. 
Magistratsmitglieder und Gemeindebedienstete, welche wegen eines 
Verbrechens oder eines solchen Vergehens, wegen dessen auf Verlust 
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, in die öffentliche 
Sitzung eines Strafgerichts verwiesen sind, unterliegen für die Dauer 
des Strafverfahrens der Suspension vom Amte, welche in Bezug auf 
Bürgermeister die vorgesetzte Verwaltungsbehörde, in Bezug auf andere 
5) Nach Art. 8 Ziff. 33 des Verw.-Ger.-Hof-Ges. sind bestrittene Rechts- 
ansprüche und Verbindlichkeiten über Berechtigung und Verpflichtung zum Austritt 
aus Gemeindeämtern Verwaltungsrechtssachen. 
In erster Instanz entscheidet die der betreffenden Gemeinde vorgesetzte 
Behörde, in zweiter und letzter Instanz in allen Fällen der kgl. Verwaltungs- 
gerichtshof. (Art. 9 Abs. 1 des Verw.-Ger.-Hof-Ges.) 
Beschwerdeberechtigt erscheint hier auch der beteiligte Magistrat bezw. Ge- 
meindeausschuß. 
6) Da in den Fällen des Abs. II der Austritt erfolgen muß, kann ge- 
gebenen Falles auch die Staatsaufsichtsbehörde das Verfahren nach Art. 8 Ziff. 33 
des Verw.-Ger.-Hof-Ges. einleiten, wenn die beiden städtischen Kollegien sich nicht 
einigen. Vergl. v. Kahr S. 754 lit. b. Siehe hiezu Entsch, d. Verw.-Ger.-Hofes 
Bd. 1, 129 besonders 132 f; Bd. 8, 169 f. 
*7) Ob ein solcher „triftiger"“ Grund vorliegt, ist ganz ausschließlich der 
Entscheidung der städtischen Kollegien anheimgegeben; ein staatsaufsichtliches Ein- 
schreiten ist hier ausgeschlossen; auch steht den bürgerlichen Magistratsmitgliedern 
in Fällen des Art. 80 Abs. IV der Gem.-Ordn. gegen die gemeindebehördliche 
Abweisung der nachgesuchten Entlassung von ihrem Amte ein Beschwerderecht nicht 
zu: Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 1, 394. 
Zu Art. 81. 
1) Gleichviel ob definitiv oder provisorisch bezw. stabil oder nicht stabil. 
:) Der notwendige oder gezwungene Austritt (Entlassung) bei definitiven 
rechtskundigen Magistratsmitgliedern bemißt sich gemäß Art. 74 Abs. II nach den 
Bestimmungen der 9. Verf.-Beil. (bezw. der Dienstespragmatik). 
Die Pensionierung eines definitiven rechtskundigen Gemeindebeamten kann 
auch gegen seinen Willen erfolgen. Siehe hiezu Art. 112 Abs. I Ziff. 3 und 159 
Abs. 1I Ziff. 9 und Abs. II. 
„) Mit dem Verlust dieser Wählbarkeit tritt der Amtsverlust ohne weiteres ein.
	        
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