Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

44 8 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 
Sind im Jahre 1818 bei Bildung der Gemeinden mehrere Ort— 
schaften zu einer politischen Gemeinde vereinigt worden, so spricht die 
Vermutung dafür, daß alle zu jenen Ortschaften gehörigen Flur— 
markungen, sowie alle zwischen denselben und innerhalb der hiedurch 
geschaffenen Umgrenzung befindlichen zerstreut liegenden einzelnen 
Grundstücke, soweit sie nicht ausmärkisch waren, der betr. politischen 
Gemeinde zugeteilt worden sind.22) · 
WarennundieinArt.31.c.genanntengrößerenWaldungen,23) 
Freigebirge und Seen bis 1. Juli 1869 keiner Gemeindemarkung zu— 
geteilt, so bilden sie auch künftig eigene, von dem Gemeindever— 
bande ausgeschlossene Markungen, welche direkt unter die Distrikts— 
verwaltungs- bezw. Distriktspolizeibehörde untergeordnet sind und 
innerhalb welcher demgemäß auch die sogen. Ortspolizei, welche sonst 
von den Gemeindebehörden ausgeübt wird, durch die Distriktsverwal— 
tungsbehörden zur Handhabung gelangt. 
Infolge dieses Verhältnisses der Freiheit vom Gemeindeverbande 
haben selbstverständlich auch die Eigentümer der zu diesen ausmärki— 
schen Gebieten gehörigen Grundstücke keine Gemeindeumlage zu be— 
zahlen. Dafür haben sie aber selbst und auf eigene Kosten innerhalb 
dieser Markungen alle im öffentlichen Interesse begründeten gesetz- 
lichen Verpflichtungen der Gemeinden zu erfüllen, insbesondere 
die erforderlichen Verbindungswege,4) Brücken, Stege, sowie die zur 
:2) Siehe auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 2. November 1883, 
Bd. 5, 19: Eine auf Grund des Gemeinde-Ediktes vom 28. Juli und 24. Sep- 
tember 1808 erfolgte Zuteilung von größeren, bis dahin ausmärkischen Waldungen 
zu einem Gemeindebezirke wurde mit dem Iunslebentreten des Gemeinde-Ediktes 
vom 17. Mai 1818 infolge der Bestimmung desselben in § 4 Abs. 2 nicht hinfällig. 
2) Ueber den Begriff der „größeren Waldungen, Seen und Freigebirge“ 
im Sinne des Art. 3 Abs. I der Gem.-Ordn. vergl. die Ausführungen zur Entsch. 
des Verw.-Ger.-Hofes vom 11. Dezember 1891 Bd. 13 S. 362 f.: 
Gemäß Art. 3 der Gem.-Ordn. muß jedes Grundstück einem Gemeindebe- 
zirke angehören; ausgenommen sind jedoch größere Waldungen, Seen und Frei- 
gebirge, welche bis dahin keiner Gemeindemarkung zugeteilt waren. Wie der 
Wortlaut der letzterwähnten Ausnahmebestimmung sich genau an § 4 Abfl. 2 
des Gemeinde-Ediktes von 1818 anschließt, so lag es auch nicht in der Absicht 
der Gem.-Ordn., inhaltlich eine Aenderung des bisherigen Rechtsbestandes der 
ausmärkischen Bezirke herbeizuführen. Insbesondere wollte mit den Worten 
„größere“ Waldungen u. s. w. nichts neues bestimmt werden. Vielmehr wurde 
bei den einschlägigen Gesetzgebungsverhandlungen ausdrücklich festgestellt, daß ledig- 
lich der seitherige Rechtsbestand aufrecht erhalten werden wollte. Waldungen 2c., 
welche seither (d. h. bis 1. Juli 1869) als „größere Waldungen“ r2c. im Sinne 
des § 4 des Gemeinde-Ediktes anerkannt und demgemäß von der Zuteilung zu 
einer Gemeinde befreit worden waren, sollten auch fernerhin (d. h. nach 
1. Juli 1869) ausmärkisch bleiben. Eine erneute Untersuchung, ob wohl auch die 
betr. Waldungen mit Recht als „größere“ anerkannt und von der Gemeinde- 
zuteilung ausgenommen worden sind, sollte demnach nicht stattfinden. 
Vergl. hiezu weiter die Ausführungen in den Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes 
vom 29. April 1881 Bd. 2, 727 f., vom 19. Mai 1882 Bd. 3, 712 f. 
24) Vergl. Entsch des Verw.-Ger.-Hofes vom 12. Juli 1887 Bd. 8, 306: 
Aus der anerkannten Eigenschaft eines Weges als Kirchen= und Leichenweg ergibt
	        
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