480 8 119. II. Wirkungskreis des Magistrats. Art. 88.
veranlaßt, so hat sie binnen vier Wochen dem Magistrate die geeignete
Eröffnung zu machen.
VIII. Der Voranschlag bildet die Grundlage des Gemeinde-
haushaltes. 16) Unvermeidliche im Etat nicht vorgesehene Ausgaben
erfordern die zuvor eingeholte Zustimmung der Gemeindebevollmäch-
tigten. 17) 15) 19)20)
16) Und zwar sowohl bezüglich der in denselben aufgenommenen Einnahmen
als bezüglich der durch ihn bewilligten Ausgaben.
v. Kahr äußert sich hierüber S. 782 und 791 in treffender Weise folgender-
maßen: „Wie der Voranschlag in seinem äußeren Aufbau die formale Unterlage
für die Kassaführung und die Rechnungsstellung bildet, so ist er sachlich die
Richtschnur für die gemeindliche Verwaltung im Laufe des Jahres.“ „Der Vor-
anschlag bildet für den Magistrat die Vollmachtsurkunde, auf Grund deren er die
darin vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben ohne weitere Einvernahme der
Gemeindebevollmächtigten vollziehen darf.“
17) Mit Rücksicht auf diese Bestimmung erscheint die Einstellung eines
entsprechenden Reservefonds (siehe oben Anm. 2) als geboten. Siehe das in der
Min.-E. vom 10. Oktober 1869 — oben Anm. 2 — enthaltenen Etats-Formular:
Ausgaben, Tit. XII: Auf sonstige Ausgaben (Web. 8, 366).
Durch diese Einstellung eines Reservefonds und die dadurch bethätigte Be-
willigung der betreffenden Mittel durch die Gemeindebevollmächtigten wird in der
Regel — d. h. soferne nicht die Gemeindebevollmächtigten bei Bewilligung dieses
Reservefonds einen besonderen desbezüglichen Vorbehalt gemacht haben und soweit
nicht nach speziell gesetzlicher Bestimmung (z. B. Art. 112 Abs. 1) eine besondere
Genehmigung des Gemeindekollegiums für den betreffenden Fall gefordert ist, —
der Magistrat ermächtigt, solche unvorhergesehenen unvermeidlichen Ausgaben ohne
weitere Zustimmung des Gemeindekollegiums bis zur Höhe des genehmigten Re-
servefonds aus den Mitteln des letzteren zu bestreiten.
Vom Gemeindekollegium aus dem Etatsentwurf gestrichene bezw. abge-
lehnte Ausgaben dürfen jedoch vom Magistrate allein nicht aus dem Reservefond
genommen resp. bestritten werden.
Siehe Weiteres über diese Frage v. Kahr S. 791 f.
Z 158) Der im 2. Satze des Abs. VIII aufgestellten gesetzlichen Bestimmung unter-
liegen alle einzelnen Ctatspositionen für sich. Es ist daher in der Regel nicht
gestattet, Einsparungen bei der einen Position auf eine andere Etatsposition zu
übertragen und sie für den in dieser letzteren angegebenen Zweck ohne vorherige
Zustimmung des Gemeindekollegiums zu verwenden: es müßte denn sein, daß schon
im voraus bei der Etatsfeststellung eine oder mehrere Etatspositionen als gegen-
seitig übertragbar von beiden städtischen Kollegien bezeichnet und in solcher Art
genehmigt sind. Vergl. auch oben Anm. 1.
1½2) Außer den im Etatsformulare der Min.-E. vom 10. Oktober 1869
(Web. 8, 350 ff.) aufgeführten Titeln und Kapiteln, welche eingehalten werden
müssen, können von den städtischen Kollegien auch noch andere Kapitel 2c. beige-
fügt, also noch für weitere Zwecke Mittel gewährt werden.
20) Bezüglich der Verpflichtung des Magistrates zum Vollzuge des Etats
in allen seinen einzelnen Positionen ist folgendes zu bemerken:
a. Sind Positionen in Frage, bei denen es sich um Gegenstände oder
Angelegenheiten handelt, welche von den Kollegien zur Ausführung
besonders beschlossen wurden und für welche, (wie z. B. für die in
Art. 112 genannten oder für die durch Gemeindestatut besonders fest-
zusetzenden), die Zustimmung des Gemeindekollegiums — abgesehen von
den Etatsvorschriften des Art. 88 — an sich und durch das Gesetz speziell
gefordert ist (vergl. Anm. 1), dann muß der Magistrat die desbezüglichen