Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

480 8 119. II. Wirkungskreis des Magistrats. Art. 88. 
veranlaßt, so hat sie binnen vier Wochen dem Magistrate die geeignete 
Eröffnung zu machen. 
VIII. Der Voranschlag bildet die Grundlage des Gemeinde- 
haushaltes. 16) Unvermeidliche im Etat nicht vorgesehene Ausgaben 
erfordern die zuvor eingeholte Zustimmung der Gemeindebevollmäch- 
tigten. 17) 15) 19)20) 
16) Und zwar sowohl bezüglich der in denselben aufgenommenen Einnahmen 
als bezüglich der durch ihn bewilligten Ausgaben. 
v. Kahr äußert sich hierüber S. 782 und 791 in treffender Weise folgender- 
maßen: „Wie der Voranschlag in seinem äußeren Aufbau die formale Unterlage 
für die Kassaführung und die Rechnungsstellung bildet, so ist er sachlich die 
Richtschnur für die gemeindliche Verwaltung im Laufe des Jahres.“ „Der Vor- 
anschlag bildet für den Magistrat die Vollmachtsurkunde, auf Grund deren er die 
darin vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben ohne weitere Einvernahme der 
Gemeindebevollmächtigten vollziehen darf.“ 
17) Mit Rücksicht auf diese Bestimmung erscheint die Einstellung eines 
entsprechenden Reservefonds (siehe oben Anm. 2) als geboten. Siehe das in der 
Min.-E. vom 10. Oktober 1869 — oben Anm. 2 — enthaltenen Etats-Formular: 
Ausgaben, Tit. XII: Auf sonstige Ausgaben (Web. 8, 366). 
Durch diese Einstellung eines Reservefonds und die dadurch bethätigte Be- 
willigung der betreffenden Mittel durch die Gemeindebevollmächtigten wird in der 
Regel — d. h. soferne nicht die Gemeindebevollmächtigten bei Bewilligung dieses 
Reservefonds einen besonderen desbezüglichen Vorbehalt gemacht haben und soweit 
nicht nach speziell gesetzlicher Bestimmung (z. B. Art. 112 Abs. 1) eine besondere 
Genehmigung des Gemeindekollegiums für den betreffenden Fall gefordert ist, — 
der Magistrat ermächtigt, solche unvorhergesehenen unvermeidlichen Ausgaben ohne 
weitere Zustimmung des Gemeindekollegiums bis zur Höhe des genehmigten Re- 
servefonds aus den Mitteln des letzteren zu bestreiten. 
Vom Gemeindekollegium aus dem Etatsentwurf gestrichene bezw. abge- 
lehnte Ausgaben dürfen jedoch vom Magistrate allein nicht aus dem Reservefond 
genommen resp. bestritten werden. 
Siehe Weiteres über diese Frage v. Kahr S. 791 f. 
Z 158) Der im 2. Satze des Abs. VIII aufgestellten gesetzlichen Bestimmung unter- 
liegen alle einzelnen Ctatspositionen für sich. Es ist daher in der Regel nicht 
gestattet, Einsparungen bei der einen Position auf eine andere Etatsposition zu 
übertragen und sie für den in dieser letzteren angegebenen Zweck ohne vorherige 
Zustimmung des Gemeindekollegiums zu verwenden: es müßte denn sein, daß schon 
im voraus bei der Etatsfeststellung eine oder mehrere Etatspositionen als gegen- 
seitig übertragbar von beiden städtischen Kollegien bezeichnet und in solcher Art 
genehmigt sind. Vergl. auch oben Anm. 1. 
1½2) Außer den im Etatsformulare der Min.-E. vom 10. Oktober 1869 
(Web. 8, 350 ff.) aufgeführten Titeln und Kapiteln, welche eingehalten werden 
müssen, können von den städtischen Kollegien auch noch andere Kapitel 2c. beige- 
fügt, also noch für weitere Zwecke Mittel gewährt werden. 
20) Bezüglich der Verpflichtung des Magistrates zum Vollzuge des Etats 
in allen seinen einzelnen Positionen ist folgendes zu bemerken: 
a. Sind Positionen in Frage, bei denen es sich um Gegenstände oder 
Angelegenheiten handelt, welche von den Kollegien zur Ausführung 
besonders beschlossen wurden und für welche, (wie z. B. für die in 
Art. 112 genannten oder für die durch Gemeindestatut besonders fest- 
zusetzenden), die Zustimmung des Gemeindekollegiums — abgesehen von 
den Etatsvorschriften des Art. 88 — an sich und durch das Gesetz speziell 
gefordert ist (vergl. Anm. 1), dann muß der Magistrat die desbezüglichen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.