Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 119. II. Wirkungskreis des Magistrats. Art. 88, 89. 481 
IX. Die Verwalter dürfen ohne schriftliche Zahlungsanweisung 
des Magistrats bei Meidung eigener Haftung keine Zahlung machen. 21) 
X. Vorstehende Bestimmungen finden auch Anwendung auf den 
Stiftungshaushalt. 22) Die Voranschläge können jedoch für eine 
längere Periode festgestellt werden, soferne die vorgesetzte Verwaltungs- 
behörde nicht im einzelnen Falle anders verfügt. 
Art. 89. 
I. Die Rechnungen 1) über die Verwaltung des Gemeinde= und 
Stiftungsvermögens?) im abgelaufenen Jahre müssen in den einer 
Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städten spätestens bis 
zum 1. Juli, in den übrigen Gemeinden spätestens bis zum 1. Mai 
gestellt 3) sein und nach vorgängiger Bekanntmachung vierzehn Tage 
lang öffentlich aufgelegt 4) werden. 5) 
Beschlüsse vollziehen und demgemäß den Vollzug des Etats in Bezug 
auf die betreffenden Positionen bethätigen. 
b. Handelt es sich dagegen um Angelegenheiten, zu deren Besorgung und 
Durchführung der Magistrat für sich allein zuständig ist, so hat der- 
selbe in der Regel auch die Befugnis, nach Lage der Sache von der 
Durchführung der betreffenden Angelegenheit, — obwohl die Mittel 
hiezu im Etat vorgesehen und vom Gemeindekollegium genehmigt sind 
— auch ohne die Zustimmung des letzteren abzusehen. 
Siehe auch oben Anm. 1, desgleichen Anm. 18. 
Vergl. v. Kahr S. 793 f. (lit. T. · 
U)NäheredesbczüglicheAusführunngestimmungensindinStädtenindIe 
nach Art. 107 zu erlassenden Kassavorschriften aufzunehmen; für Landgemeinden 
liehe die Bestimmung in Ziff. 4 der Min.-E. vom 12. Oktober 1869 (Web. 
#, 383. 
Die betreffende Anweisung erfolgt durch den Magistratsvorstand. Derselbe 
hat bezüglich der Ausgaben, welche nicht ziffermäßig im Etat gegeben sind, die 
Genehmigung zur Anweisung durch Magistratsbeschluß zu erholen. 
:*) Siehe hiezu Art. 66 Abs. IV der Gem.-Ordn. 
Zu Art. 89. 
1) Ueber die Formulare zu diesen Rechnungen, desgleichen auch über die 
allgemeinen Bestimmungen bezw. Gebrauchsanweisungen bezüglich dieser Formulare 
siehe die unten in Anm. 14 genannte Min.-E. vom 10. Oktober 1869. 
) inkl. der Rechnungen des Armenfonds (nicht aber der Armenkasse, über 
letztere siehe Art. 35 des Armengesetzes) sowie der Rechnungen aller von der Ge- 
meindebehörde unmittelbar verwalteten Wohlthätigkeitsanstalten bezw. der Wohl- 
thärigkeitsstiftungen; desgleichen auch des Schulfonds und der gemeindlichen Schul- 
kassen (Kassen der Volksschule und der sonstigen gemeindlichen oder von der Ge- 
meinde ganz oder teilweise unterhaltenen Lehranstalten z. B. Fortbildungsschule, 
Lateinschule 2c.). 
*:) Die Stellung der Rechnung besorgt der betreffende Kassaverwalter 
(Rechner). Nach erfolgter Stellung werden die Rechnungen im Magistrate abge- 
hört. Wird keine Beanstandung erhoben, so wird die betreffende Rechnung vom 
Magistrate und zwar von sämtlichen bei der Abhör zugegenen Mitgliedern des- 
selben unterzeichnet. Gibt es Beanstandungen und können dieselben nicht im Be- 
nehmen mit dem Rechner behoben werden, so werden diese Erinnerungen vor der 
Unterzeichnung besonders in der Rechnung angeführt oder im Sitzungsprotokolle 
konstatiert. Hierauf erfolgt 
) die 14 tägige Auflegung der Rechnung. In der betreffenden Bekannt- 
Pohl, Handbuch. II. 31
	        
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