8 120. II. Wirkungskreis des Magistrats. Art. 90, 91, 92. 485
Gemeindeangelegenheiten durch den Druck zu veröffentlichen.“) In
den übrigen Gemeinden mit städtischer Verfassung sind die wesentlichen
Ergebnisse der Gemeinde- und Stiftungs-Rechnungen jährlich nach
beendigter Rechnungsrevision in ortsüblicher Weise zur öffentlichen
Kunde zu bringen. 3)
Art. 91.
Der Magistrat nimmt Anteil an der Armenpflege 1), sowie an
dem Kirchen-2) und Schulwesen 3) nach den hierüber bestehenden Ge-
setzen und Verordnungen. 9)
§ 120. B. Polizei= und Distriktsverwaltung.')
Art. 92.
I. Der Magistrat als Ortspolizeibehörde.) erläßt die orts-
*) Siehe hiezu Min.-E. vom 10. Oktober 1869 (oben Anm. 14) Ziff. 19.
") Siehe die in Anm. 2 genannte Ziff. 19 der Min.-E. vom 10. Oktober
1869 (Art. 107 Abs. IV der Gem.-Ordn.).
Endlich siehe noch Min.-E. vom 5. Oktober 1889, den Vermögens= und
Schuldenstand der Gemeinden betreffend, abgedruckt oben § 96 a S. 208 ff., be-
züglich der von allen Gemeinden alljährlich herzustellenden Uebersichten über den
Vermögens= und Schuldenstand, ferner hiezu die Min.-Bek. vom 2. Juni 1890
gleichen Betreffs (Web. 19, 728 Note 1).
Zu Art. 91.
1) Siehe Armengesetz vom 29. April 1869 besonders Art. 22. -
JSiehcArt.206Abf.1lZiff.3derGem.-Ordn.und§59Abs.3un
4, auch § 94 Abs. 5 und 6 des revidierten Gem.-Ed.
*) Siehe Schuldotationsgesetz vom 10. November 1861, mit den Verord-
nungen und Entschließungen über die Lokalschulinspektionen und Lokalschulkom-
missionen. (Siehe Bd. III bei Volksschulwesen.)
*) Besonders wird hier noch betont, daß diese Anteilnahme des Magistrates
an der Armenpflege, am Kirchen= und Schulwesen zu den eigentlichen Ge-
meindeangelegenheiten — nicht zur Distriktsverwaltung (Art. 92 ff.) —
gehört. Siehe auch Art. 137 der Gem.-Ordn.
Zu § 120.
*) Polizei= und Distriktsverwaltung gehören zu den übertragenen Ge-
meindeangelegenheiten. (Vergl. oben § 119 S. 471 Anm. 2 zu Art. 84 und vor-
stehende Anm. 4 zu Art. 91 über die eigentlichen Gemeindeangelegenheiten? ferner
bezüglich der Landgemeinden Art. 138 — Polizei.) » »
Bei Besorgung dieses übertragenen Wirkungskreises handeln die Gemeinden
als Organe des Staates und sind daher den Dienstbefehlen der vorgesetzten Ver-
waltungs= und Polizeibehörden bezw. Stellen unterworfen (vergl. unten Art. 92
Anm. 4); auch ist die staatliche Aufsicht anders geregelt als bei den eigentlichen
Gemeindeangelegenheiten (siehe Art. 156 gegenüber Art. 157), wenn dieselbe auch
den nämlichen Staatsbehörden übertragen ist. *4
Bezüglich der Erlassung orts= und distriktspolizeilicher Vorschriften sind die
einschlägigen Bestimmungen durch Art. 92 Abs. 1 und besonders durch Art. 1—15