Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 120. II. Wirkungskreis des Magistrats. Art. 90, 91, 92. 485 
Gemeindeangelegenheiten durch den Druck zu veröffentlichen.“) In 
den übrigen Gemeinden mit städtischer Verfassung sind die wesentlichen 
Ergebnisse der Gemeinde- und Stiftungs-Rechnungen jährlich nach 
beendigter Rechnungsrevision in ortsüblicher Weise zur öffentlichen 
Kunde zu bringen. 3) 
Art. 91. 
Der Magistrat nimmt Anteil an der Armenpflege 1), sowie an 
dem Kirchen-2) und Schulwesen 3) nach den hierüber bestehenden Ge- 
setzen und Verordnungen. 9) 
§ 120. B. Polizei= und Distriktsverwaltung.') 
Art. 92. 
I. Der Magistrat als Ortspolizeibehörde.) erläßt die orts- 
*) Siehe hiezu Min.-E. vom 10. Oktober 1869 (oben Anm. 14) Ziff. 19. 
") Siehe die in Anm. 2 genannte Ziff. 19 der Min.-E. vom 10. Oktober 
1869 (Art. 107 Abs. IV der Gem.-Ordn.). 
Endlich siehe noch Min.-E. vom 5. Oktober 1889, den Vermögens= und 
Schuldenstand der Gemeinden betreffend, abgedruckt oben § 96 a S. 208 ff., be- 
züglich der von allen Gemeinden alljährlich herzustellenden Uebersichten über den 
Vermögens= und Schuldenstand, ferner hiezu die Min.-Bek. vom 2. Juni 1890 
gleichen Betreffs (Web. 19, 728 Note 1). 
Zu Art. 91. 
1) Siehe Armengesetz vom 29. April 1869 besonders Art. 22. - 
JSiehcArt.206Abf.1lZiff.3derGem.-Ordn.und§59Abs.3un 
4, auch § 94 Abs. 5 und 6 des revidierten Gem.-Ed. 
*) Siehe Schuldotationsgesetz vom 10. November 1861, mit den Verord- 
nungen und Entschließungen über die Lokalschulinspektionen und Lokalschulkom- 
missionen. (Siehe Bd. III bei Volksschulwesen.) 
*) Besonders wird hier noch betont, daß diese Anteilnahme des Magistrates 
an der Armenpflege, am Kirchen= und Schulwesen zu den eigentlichen Ge- 
meindeangelegenheiten — nicht zur Distriktsverwaltung (Art. 92 ff.) — 
gehört. Siehe auch Art. 137 der Gem.-Ordn. 
Zu § 120. 
*) Polizei= und Distriktsverwaltung gehören zu den übertragenen Ge- 
meindeangelegenheiten. (Vergl. oben § 119 S. 471 Anm. 2 zu Art. 84 und vor- 
stehende Anm. 4 zu Art. 91 über die eigentlichen Gemeindeangelegenheiten? ferner 
bezüglich der Landgemeinden Art. 138 — Polizei.) » » 
Bei Besorgung dieses übertragenen Wirkungskreises handeln die Gemeinden 
als Organe des Staates und sind daher den Dienstbefehlen der vorgesetzten Ver- 
waltungs= und Polizeibehörden bezw. Stellen unterworfen (vergl. unten Art. 92 
Anm. 4); auch ist die staatliche Aufsicht anders geregelt als bei den eigentlichen 
Gemeindeangelegenheiten (siehe Art. 156 gegenüber Art. 157), wenn dieselbe auch 
den nämlichen Staatsbehörden übertragen ist. *4 
Bezüglich der Erlassung orts= und distriktspolizeilicher Vorschriften sind die 
einschlägigen Bestimmungen durch Art. 92 Abs. 1 und besonders durch Art. 1—15
	        
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