Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 45 
Verhütung von Unglücksfällen erforderlichen Sicherheitsvorrichtungen 
herzustellen und zu unterhalten.25) Dies Verhältnis ändert sich jedoch, 
sobald innerhalb solcher ausmärkischer Bezirke bleibende Nieder- 
lassungen entstehen. Solchen Falles werden diese Niederlassungen 
nebst den zu ihnen gehörigen Grundstücken — nach Vernehmung der 
Beteiligten — durch das kgl. Staatsministerium des Innern einer 
der nächsten Gemeinden zugeteilt. Durch eine derartige Zuteilung 
beginnt für die Beteiligten wohl die Verpflichtung zur Zahlung der 
Gemeindeumlagen in der Gemeinde, welcher sie zugewiesen wurden, 
dagegen haben sie aber, soweit nicht besondere Verträge anders be- 
stimmen, keinen Anspruch auf Teilnahme an den im Gemeindeverbande 
begründeten Vermögensrechten. (Siehe § 94a Anm. 28 zu Art. 3.) 
In dem wirklichen bezw. gegenwärtigen Bestande der Gemeinde- 
bezirke kann ferner auch eine Veränderung vorgenommen werden. 
Bei solchen Gemeindebezirks-Veränderungen sind aber die vom 
Gesetze (Art. 4 der Gem.-Ordn.) vorgeschriebenen Normen zu beachten. 
Dabei ist zu unterscheiden zwischen den wesentlichen Verän- 
derungen, d. h. Aenderungen im Bestande der Gemeindeverbände 
bezw. in der Existenz der bestehenden gemeindlichen Korporationen 
nach Abs. I des Art. 4 der Gem.-Ordn., zu welcher die Zustimmung 
aller Beteiligten notwendig ist, und zwischen den weniger tief 
einschneidenden, nicht die Existenz, sondern nur die räumliche Aus- 
dehnung betreffenden Veränderungen des Gemeindegebietes nach Abf. II 
1. c., zu welchen wohl nicht die Zustimmung, jedoch auf jeden 
Fall die Einvernehmung der Beteiligten nötig erscheint, wobei 
aber zu bemerken ist, daß, wenn nicht die Zustimmung aller 
Beteiligten vorliegt, auch eine solche weniger wesentliche Abänderung 
nur im Falle dringenden öffentlichen Bedürfnisses vorgenommen 
werden darf. 
Jede solche Veränderung, gleichviel ob nach Abs. I oder I 
des Art. 4 bedarf, um rechtsgiltig zu sein, der Genehmigung des 
kgl. Staatsministeriums des Innern. 26) Gegen die dies- 
sich von selbst seine Eigenschaft als Gemeindeweg im Sinne des Art. 38 der Gem.= 
Ordn. von 1869 und demgemäß auch nach Art. 3 Abs. III der Gem.-Ordn. die 
Pflicht zur Unterhaltung desselben für den Besitzer des ausmärkischen Bezirkes, 
durch welchen ein solcher Weg führt. Siehe § 94a Anm. 19 und 21. 
:6) Vergl. hiezu: Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 22. September 1885 
Bd. 6, 203: Den in Art. 3 Abs. III der Gem.-Ordn. angeführten Verpflichtungen 
kann die öffentliche Armenpflege nicht zugezählt werden. 
Diese Befreiung von der Verpflichtung zur Armenhilfe kann jedoch für die 
Eigentümer der ausmärkischen Bezirke nur insoweit gegeben sein, als die Armen- 
hilfe im einzelnen Falle — und das wird allerdings meistens zu geschehen haben — 
im Zusammenhange mit der Heimats angehörigkeit gewährt werden muß. 
25) Siehe hiezu v. Kahr, Comm. S. 98 und Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes 
vom 12. Juni 1889 oben in Anm. 21 a. E. S. 42, insbesondere Entsch. des
	        
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